TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 G25/94

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und Zurückweisung einer Eingabe betreffend Aufhebung von Gesetzesbestimmungen

Spruch

1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

2. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 30. November 1993, G152/93-5, V86/93-5, hat der Verfassungsgerichtshof einen vom Einschreiter gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Anfechtung nicht näher bezeichneter Vorschriften (Regeln) über die Höhe des von Eltern an Kinder zu leistenden Unterhaltes abgewiesen, weil die bekämpften Normen für ihn derzeit nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wirksam werden.

Der Einschreiter erklärt in dem nun vorliegenden Schriftsatz, daß es nicht zutreffe, daß die von ihm bekämpfte Norm derzeit nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung wirksam werde und weist darauf hin, daß die betreffende Unterhaltssache nicht vom Bezirksgericht, sondern vom Landesgericht Innsbruck am 28. September 1993 rechtskräftig entschieden wurde. Nur deshalb, weil ein Pflegschaftsakt existiere - was Voraussetzung für die Beschwer sei -, könne ihm ein Individualantrag nicht verwehrt sein.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß gegen seine Entscheidungen, insbesondere auch gegen seine Beschlüsse, kein Rechtsmittel zulässig ist; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind vielmehr - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig (s. etwa VfSlg. 11798/1988).

Der Antrag tut nicht dar, daß gegenüber der dem Beschluß G152/93, V86/93 zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage eine relevante Änderung eingetreten wäre.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ab- und die Eingabe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG ab- und die Eingabe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG bzw. §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG bzw. §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G25.1994

Dokumentnummer

JFT_10059772_94G00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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