TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/29 94/18/1136

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Veröffentlicht am 29.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
KFG 1967 §64 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des R in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1994, Zl. 105.041/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag, der Bezirkshauptmannschaft Ried möge aufgetragen werden, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen vorläufigen Sichtvermerk zu erteilen, wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. November 1994 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei wegen folgender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden:

1. Am 17. Oktober 1990 wegen Übertretung von § 40 Abs. 2 Paßgesetz 1969 zu einer Geldstrafe von S 2.000,--;

2. am 16. Oktober 1991 wegen Übertregung der §§ 22 Abs. 3 i. V.m. 40 Abs. 2 Paßgesetz zu einer Geldstrafe von S 200,--;

3. am 15. November 1991 wegen Übertretung der §§ 36 lit. e und 134 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 300,--;

4. am 15. November 1991 wegen Übertretung von § 106 Abs. 3 erster Satz KFG zu einer Geldstrafe von S 300,--;

5. am 6. Juli 1992 wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 1.000,--

6. am 1. Oktober 1993 wegen Übertretung von § 64 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 3.000,-- und

7. am 21. (im Bescheid irrtümlich: 11.) Februar 1994 wegen Übertretung von § 64 Abs. 1 (im Bescheid irrtümlich: 66 Abs. 1) KFG zu einer Geldstrafe von S 2.000,--.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt - aufgrund dessen auch ein noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei - gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Durch den inländischen Aufenthalt der Gattin des Beschwerdeführers bestünden "unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich". Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 8 MRK überwögen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes jedoch die öffentlichen Interessen.

Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Dezember 1994, Zl. St 242-2/94, nicht Folge gegeben. Die dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0422 (vormals 95/18/0329) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn (u.a.) ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. In der Beschwerde bleiben die oben I.1. genannten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers unbestritten. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, daß er die Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung) nicht vorsätzlich begangen habe. Er verfüge über einen polnischen Führerschein und sei bis zu seiner ersten Anhaltung der Meinung gewesen, damit zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich berechtigt zu sein. Als ihm dieser Irrtum bewußt geworden sei, habe er sich umgehend einen internationalen Führerschein ausstellen lassen. Daß ihn auch dieses Dokument zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich nicht berechtige, sei ihm erst anläßlich der zweiten Anhaltung bewußt geworden. Hierauf habe er sich bei einer österreichischen Fahrschule angemeldet. Die Führerscheinprüfung werde er voraussichtlich am 5. Jänner 1995 ablegen.

Entgegen diesem Vorbringen geht aus den Verwaltungsakten hervor, daß der Beschwerdeführer bereits seit Februar 1992 - somit bereits vor seiner ersten Anhaltung - im Besitz eines internationalen Führerscheines war. Dem Beschwerdeführer, der aufgrund seines polnischen Führerscheines gemäß § 64 Abs. 5 KFG berechtigt war, in Österreich ein Kraftfahrzeug bis längstens ein Jahr nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet zu lenken, könnte daher nur allenfalls in bezug auf das erstmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf dieser Frist ein Versehen hinsichtlich der Berechtigung aufgrund des internationalen Führerscheines konzediert werden. Aufgrund des den weiteren Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG zugrundeliegenden Fehlverhaltens durfte die belangte Behörde - ungeachtet des Umstandes, daß hinsichtlich der einzelnen Gesetzesverstöße an sich gebotene konkrete Sachverhaltsfeststellungen fehlen - den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) als verwirklicht ansehen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zählt nämlich zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/1173).

Überdies ist im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Recht auch berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer noch weitere Verwaltungsübertretungen begangen hat, wodurch die von ihm ausgehende Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen noch verstärkt wird.

3. Angesichts der dargestellten gravierenden Beeinträchtigung öffentlicher Interessen haben die aufgrund des nach Ausweis der Verwaltungsakten viereinhalbjährigen inländischen Aufenthaltes und des Aufenthaltes der Gattin bestehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurückzutreten, zumal sich die Gattin des Beschwerdeführers nach Ausweis der Verwaltungsakten erst seit 17. Mai 1994 im Bundesgebiet befindet und sich die beiden Kinder - wie dies der Beschwerdeführer selbst vorbringt - in Polen befinden. Der Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG haftet demnach keine Rechtswidrigkeit an.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Antrag, der Bezirkshauptmannschaft Ried aufzutragen, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen vorläufigen Sichtvermerk zu erteilen, war zurückzuweisen, weil ein derartiger Antrag im Gesetz nicht vorgesehen ist.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181136.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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