TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2022/04/0036

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. S H, 2. G K, 3. A Ö, 4. A P, 5. A S, 6. K S, alle in Z, und 7. E P in F, sowie 8. Naturschutzbund S in G, alle vertreten durch Mag. Alexander Gerngross und Mag. Klaus Köck, Rechtsanwälte in 8141 Premstätten, Hauptstraße 31, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2022, Zlen. 1. W109 2138980-4/21E, 2. W109 2138980-5/23E und 3. W109 2138980-6/5E, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines Genehmigungsverfahrens nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M GmbH in G), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2016 wurde der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen die UVP-rechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Verhüttungsanlage M [...] in Z [...]“ erteilt. Dieses sieht die Errichtung und den Betrieb einer Erzverhüttungsanlage auf dem Gelände eines ehemaligen Dampfkraftwerkes vor. Das 14 ha große Betriebsgelände liegt in der Industriezone der Stadtgemeinde Z.

2        Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 2. August 2018 als unbegründet ab und bewilligte (in Erledigung der erhobenen Beschwerden) das beantragte Vorhaben mit der Maßgabe einer Reihe von Ergänzungen und Änderungen des behördlichen Spruches.

3        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2020, Ra 2018/04/0169 bis 0172, wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.

4        1.2. Bereits mit den Erkenntnissen vom 21. August 2019 und vom 18. Februar 2020 hatte das BVwG Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen. Das BVwG kam jeweils zum Ergebnis, dass mit dem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln (einem zwischenzeitlich vorliegenden Prüfbericht bzw. einer zwischenzeitlich erstellten Diplomarbeit) keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien, die mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen würden. Auch wenn - so das BVwG - von der Annahme ausgegangen würde, das Eingangsmaterial zur Anlage der mitbeteiligten Partei enthalte Asbest in hoher Konzentration, ändere dies nichts an der Annahme des BVwG im Genehmigungsverfahren. Es sei nämlich weiterhin davon auszugehen, dass eine Emission von Asbestfasern weder projektbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der Amtssachverständigen wahrscheinlich sei.

5        Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen jeweils vom 17. Juni 2021, Ra 2020/04/0047 bis 0071, und Ra 2020/04/0113 bis 0120, wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.

6        2.1. Mit den gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen vom 30. Juli 2021 und vom 2. August 2021 brachten die revisionswerbenden Parteien vor, das BVwG habe in seinem Erkenntnis vom 2. August 2018 (siehe oben Rn. 2) erstmals und völlig überraschend die Auflage 140a formuliert und damit ein völlig anderes Projekt genehmigt. Dieses sei weder von den zuständigen Amtssachverständigen beurteilt, noch das Ergebnis mit den revisionswerbenden Parteien „im Parteiengehör verhandelt“ worden. Dass das BVwG ein ungeprüftes Vorhaben genehmigen werde, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Das vorgelegte luftreinhaltetechnische Gutachten des Ingenieurbüros Dr. V vom 16. Juli 2021 zeige die Immissionen von Asbestfasern auf dem Boden durch Deposition auf. Es handle sich um ein erwartbares Ergebnis und auf Grund der Vorgehensweise nicht um eine theoretische Möglichkeit. Das Gutachten beweise auch, dass das BVwG mit Auflage 140a ein vollkommen neues Projekt genehmigt habe und dass der Eintrag von Asbestfasern in die Umwelt wesentlich sei. Das Erkenntnis des BVwG sei zudem durch ein bewusst falsches Zeugnis der mitbeteiligten Partei erschlichen worden, die dabei vom Amtssachverständigen unterstützt worden sei. Die bereits zu einem früheren Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Diplomarbeit und der Genehmigungsbescheid würden beweisen, dass die mitbeteiligte Partei von der Asbestverarbeitung gewusst habe. Die Verarbeitung von Asbest sei verschwiegen und verschleiert worden. Die Verhüttung von Asbest wäre konkret zu beantragen gewesen. Das vorgelegte Gutachten hole die Betrachtung der unmittelbaren und mittelbaren Immissionen von Asbestfasern auf das Schutzgut Boden nach, was der Amtssachverständige für Luftreinhaltung schlicht ignoriert habe.

7        Mit den (ebenfalls gegenständlichen) Wiederaufnahmeanträgen vom 22. November 2021 brachten die revisionswerbenden Parteien vor, sie hätten bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zahlreiche Mängel und Unzulänglichkeiten aufgezeigt, die dort jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Auf Grund der aktuellen „medialen Berichterstattung“ (beginnend am 8. November 2021) über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in der Umweltabteilung des Landes Steiermark stelle sich vieles im Projekt anders dar, weswegen eine eingehende nochmalige Prüfung des gesamten UVP-Verfahrens erwartet und auch eine Wiederaufnahme gemäß „§ 69 Abs. 1 lit. 1 AVG“ beantragt werde.

8        2.2. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss des BVwG vom 7. März 2022 wurden die Wiederaufnahmeanträge vom 30. Juli 2021 und vom 2. August 2021 abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) sowie die Wiederaufnahmeanträge vom 22. November 2021 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

9        Das BVwG begründete die Abweisung damit, dass sich die Wiederaufnahmeanträge auf die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützten. Es sei vorgebracht worden, das BVwG habe mit seiner Auflage den Verfahrensgegenstand überschritten und ein gänzlich anderes Projekt genehmigt. Zu diesem sei kein Parteiengehör gewährt und die Auswirkungen auf die Umwelt seien nicht geprüft worden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bilde jedoch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Zudem setze eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung voraus, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel „ohne Verschulden der Partei“ nicht geltend gemacht werden konnten. Habe die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liege ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließe. Gegenständlich sei der Inhalt der Auflage 140a im Zuge der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2017 mit den Verfahrensparteien und den Sachverständigen umfassend erläutert worden. Es wäre den Parteien damit die Geltendmachung der Auswirkungen von Auflage 140a sowie die Einholung und Vorlage allfälliger Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem BVwG bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen, weshalb ein den antragstellenden Parteien zuzurechnendes Verschulden vorliege.

10       Dem Vorbringen, es liege ein „Erschleichen“ der Entscheidung im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vor, weil die mitbeteiligte Partei durch die vorgelegte Diplomarbeit von der Verarbeitung von Asbest gewusst haben müsse und das jetzt vorliegende Gutachten den fehlenden Teil der (auf Grund dieser Irreführung ausgeblendeten) Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr ermittle, hielt das BVwG entgegen, dass im vorliegenden Fall - wie schon im Erkenntnis vom 2. August 2018 festgehalten - Emissionen von Asbestfasern weder projektbedingt vorgesehen noch (nach den Gutachten der Amtssachverständigen) in relevanter Konzentration wahrscheinlich seien. Soweit man eine heimliche Verhüttung bzw. Verarbeitung von Asbest impliziere, werde damit ein konsenswidriger Betrieb einer genehmigten Anlage unterstellt. Ein solcher sei nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung und auch nicht genehmigt worden. Beantragt und genehmigt worden sei vielmehr die Verhüttung bzw. Verarbeitung anderer Mineralien bzw. Stoffe aus Roherz, wobei die mitbeteiligte Partei nie bestritten habe, dass die verarbeiteten Roherze allenfalls asbesthaltig sein können. Eine Erschleichungshandlung sei daher nicht ersichtlich.

11       Schließlich sei im Erkenntnis vom 2. August 2018 auch auf die Bindung an den Projektgegenstand verwiesen worden. Das BVwG habe diesen auf der Grundlage der eingeholten Gutachten, denen zufolge eine Emission von Asbestfasern in relevanter Konzentration nicht wahrscheinlich sei, beurteilt und zur Absicherung unter anderem die Auflage 140a vorgeschrieben. Insofern sei eine allfällige projektbedingte Emission von Asbest im mit Erkenntnis vom 2. August 2018 abgeschlossenen Verfahren auch nicht ausgeblendet, sondern unter Beteiligung der revisionswerbenden Parteien ermittelt worden. Diese hätten als Verfahrensparteien die Gelegenheit gehabt, Tatsachen oder Beweismittel zur allfälligen Emission von Asbest oder anderen Stoffen geltend zu machen und hätten hierzu auch ein umfassendes Vorbringen erstattet, Unterlagen vorgelegt und seien die diesbezüglichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch erläutert worden.

12       Zur Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 22. November 2021 führte das BVwG aus, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses gestellt werden müsse. Gegenständlich sei das Erkenntnis des BVwG vom 2. August 2018, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden sei, den revisionswerbenden Parteien am 3. August 2018 bzw. am 7. August 2018 zugestellt worden. Die Anträge auf Wiederaufnahme seien jedoch erst im November 2021 und damit mehr als drei Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 2. August 2018 gestellt worden, weshalb sich diese als verspätet erweisen würden.

13       Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG, für die § 32 Abs. 3 VwGVG vorsehe, dass diese auch nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses erfolgen könne, komme - so das BVwG - vorliegend nicht in Betracht. So müsse die gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen worden sein. Derartiges werde in den vorliegenden Eingaben jedoch nicht einmal behauptet. Ebenso müsse die Begehung der Straftat von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reiche jedoch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Es müsse vielmehr feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt seien.

14       3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15       Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17       4.1. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Begründungspflicht bzw. Begründungsmangel“ abweiche. Das BVwG vermeine im angefochtenen Beschluss, im Wiederaufnahmeantrag der revisionswerbenden Parteien den Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erkannt zu haben. Die Gründe für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages seien jedoch klar definiert worden und würden keine solche unrichtige rechtliche Beurteilung beinhalten.

18       Ebenso verstoße der angefochtene Beschluss gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, indem wesentliche Projektänderungen (Auflage 140a) ohne Beurteilung eines Gutachtens getroffen worden seien.

19       Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen zudem auf Grund einer Reihe von Aktenwidrigkeiten durch das BVwG vor, nämlich durch falsche Darstellung des Zustandekommens der Auflage 140a, in Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser Auflage bzw. die Einholung und Vorlage allfälliger Sachverständigengutachten vor dem BVwG, in Zusammenhang mit der vermeintlichen Offenlegung des „geheimen Prozesses“ sowie in Zusammenhang mit der vermeintlichen Feststellung des BVwG, wonach gesichert sei, dass allfällige asbesthaltige Fasern im Abwasserbereich erkannt würden. Eine unrichtige Darstellung des Verfahrensablaufes bestehe auch darin, dass Asbest durch die mitbeteiligte Partei beantragt und durch die „beauflagten Emissionsgrenzwerte zum Projektgegenstand gemacht“ worden sei. Schließlich sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine als Nebenprodukt eines Verarbeitungsprozesses anfallende und krebserregende Stoffe enthaltende Substanz in Verkehr gebracht werden dürfe.

20       In Bezug auf die Zurückweisung der Wiederaufnahmeanträge vom 22. November 2021 wegen Verspätung (Spruchpunkt A.II.) enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision hingegen kein Vorbringen.

21       4.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/13/0083, mwN).

22       Einen solchen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Vielmehr ist dem BVwG nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, das BVwG habe mit der Auflage 140a den Verfahrensgegenstand überschritten und ein gänzlich anderes Projekt genehmigt sowie kein Parteiengehör gewährt und die Auswirkungen auf die Umwelt nicht geprüft, als untauglichen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ansah.

23       Auch die im weiteren Zulässigkeitsvorbringen vorgebrachten Aktenwidrigkeiten und Rechtsrügen nehmen ausschließlich Bezug auf das abgeschlossene (bzw. wiederaufzunehmende) Genehmigungsverfahren. Damit wird nicht aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Abweisung der Wiederaufnahmeanträge zu lösen hätte.

24       5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040036.L00

Im RIS seit

09.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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