TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 B130/94

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Versäumung der Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde; Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, am 21. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1993, Zl. 4.343.160/2-III/13/93. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde folgendes ausgeführt: Am 18. Oktober 1993 habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid gestellt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1993, Zl. VH 1993/01/0861-2, sei die Beigebung des Rechtsanwaltes bewilligt und die Gebührenbefreiung ausgesprochen worden. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 3. Jänner 1994 sei der (in der vorliegenden Beschwerdesache einschreitende) Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden. Dieser Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien sowie der angefochtene Bescheid seien ihm (dem Vertreter des Beschwerdeführers) am 20. Jänner 1994 zugestellt worden.

2. Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

3. In der vorliegenden Verfassungsgerichtshof-Beschwerde wird nunmehr beantragt, "die Frist des §82 Absatz 1 VerfGG so zu bestimmen, daß mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien sowie des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof, die Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides mit 20.01.1994 angenommen wird".

4. Die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist verspätet:

Die Frist des §82 Abs1 VerfGG wird zwar gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG durch einen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, neu zu laufen. Die Frist des §82 Abs1 VerfGG wird zwar gemäß §73 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG durch einen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, neu zu laufen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände (s.o. Pkt. 1) vermögen daran nichts zu ändern (vgl. VfGH 12.10.1992, B1002/92). Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände (s.o. Pkt. 1) vermögen daran nichts zu ändern vergleiche VfGH 12.10.1992, B1002/92).

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war somit am Tag der Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde (21. Jänner 1994) jedenfalls abgelaufen.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG). Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG gleichfalls ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG). Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG gleichfalls ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1994

Dokumentnummer

JFT_10059772_94B00130_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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