TE Vfgh Beschluss 1994/2/28 B130/94

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Versäumung der Beschwerdefrist; Zurückweisung der Beschwerde; Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, am 21. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. September 1993, Zl. 4.343.160/2-III/13/93. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde folgendes ausgeführt: Am 18. Oktober 1993 habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zwecks Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid gestellt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1993, Zl. VH 1993/01/0861-2, sei die Beigebung des Rechtsanwaltes bewilligt und die Gebührenbefreiung ausgesprochen worden. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 3. Jänner 1994 sei der (in der vorliegenden Beschwerdesache einschreitende) Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt worden. Dieser Bescheid der Rechtsanwaltskammer für Wien sowie der angefochtene Bescheid seien ihm (dem Vertreter des Beschwerdeführers) am 20. Jänner 1994 zugestellt worden.

2. Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG).

3. In der vorliegenden Verfassungsgerichtshof-Beschwerde wird nunmehr beantragt, "die Frist des §82 Absatz 1 VerfGG so zu bestimmen, daß mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien sowie des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof, die Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides mit 20.01.1994 angenommen wird".

4. Die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist verspätet:

Die Frist des §82 Abs1 VerfGG wird zwar gemäß §73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG durch einen fristgerecht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und beginnt frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, neu zu laufen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch innerhalb der sechswöchigen Frist des §82 Abs1 VerfGG beim Verfassungsgerichtshof keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Die in Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Umstände (s.o. Pkt. 1) vermögen daran nichts zu ändern (vgl. VfGH 12.10.1992, B1002/92).

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war somit am Tag der Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde (21. Jänner 1994) jedenfalls abgelaufen.

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG). Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG gleichfalls ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B130.1994

Dokumentnummer

JFT_10059772_94B00130_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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