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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des E in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1995, Zl. 4.347.566/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der am 3. September 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, und am 7. September 1995 den Asylantrag gestellt hat, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Oktober 1995, mit dem dieser Antrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, ihm komme die Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zu, im übrigen habe er bereits in Bulgarien, Rumänien oder Ungarn Verfolgungssicherheit erlangt, weshalb der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet sich sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften lediglich gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dem Beschwerdeführer komme Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 AsylG 1991 nicht zu. Er läßt die weitere - tragende - Begründung der belangten Behbörde, auch der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 läge vor, gänzlich unbeantwortet. Die Beschwerdeausführungen erschöpfen sich vielmehr zur Gänze in der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der Verfolgungssicherheit gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen), der auch die belangte Behörde im wesentlichen gefolgt ist und im Hinblick darauf, daß die genannten Länder im Zeitpunkt der Durchreise des Beschwerdeführers Mitglieder der Genfer Flüchtlingskonvention waren (siehe BGBl. Nr. 806/1993), mangels Behauptungen des Beschwerdeführers, die genannten Länder erfüllten die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, er sei in diesen Staaten bereits vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.
Für den Fall der Bejahung der Verfolgungssicherheit in einem anderen Staat gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 kommt es aber auf die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers im Sinn des § 1 Z. 1 leg. cit. nicht mehr an, da selbst im Falle der Bejahung letzterer sich am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war, ohne daß noch auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200048.X00Im RIS seit
20.11.2000