TE Vfgh Erkenntnis 1994/2/28 B732/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §17 Abs1 TierärzteG mit E v 28.02.94, G261/93.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 4. Februar 1993, Z Ds 14/92, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, insoweit gegen §17 Abs1 Tierärztegesetz verstoßen zu haben, als er in einer standeswidrigen Weise Werbung und sich somit eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Dadurch habe er ein Disziplinarvergehen nach §53 Abs1 Tierärztegesetz begangen.römisch eins. 1. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs vom 4. Februar 1993, Z Ds 14/92, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, insoweit gegen §17 Abs1 Tierärztegesetz verstoßen zu haben, als er in einer standeswidrigen Weise Werbung und sich somit eines des tierärztlichen Berufsstandes unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Dadurch habe er ein Disziplinarvergehen nach §53 Abs1 Tierärztegesetz begangen.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, daß "die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs nicht die für ein Tribunal notwendige Unabhängigkeit und Unbefangenheit" aufweist und er daher in seinen nach Art5 EMRK und Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 30. November 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Tierärztegesetz zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 30. November 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Tierärztegesetz zu prüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G261/93, hat der Verfassungsgerichtshof §17 Abs1 Tierärztegesetz als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

4. Mit seinen sonstigen Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1992, B1001/90, verwiesen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten. Durch die Zuerkennung des Pauschalsatzes werden sämtliche Kosten für den Schriftsatzaufwand sowie für Stempelmarken abgegolten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B732.1993

Dokumentnummer

JFT_10059772_93B00732_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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