TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/6 95/20/0009

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. November 1994, Zl. 4.340.012/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der am 13. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat am 20. September 1991 einen durch seinen Rechtsanwalt verfaßten Asylantrag eingebracht, in dem er ausführte, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Mitglied der PKK zu sein. Wegen seiner politischen Anschauungen sei er vom "Militär verfolgt, geschlagen und aus seinem Haus vertrieben" worden. Er stünde im Verdacht, die "Kämpfer der PKK" unterstützt zu haben, weshalb er bei Verhören mißhandelt worden sei. Bei seiner Befragung am 23. Oktober 1991 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark gab er an, in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft überall benachteiligt worden zu sein. Er habe von seinem Arbeitgeber weniger Gehalt bekommen und sei von "Moslemanhängern" geschlagen und genötigt worden, den Fastenmonat einzuhalten. Anläßlich eines Raufhandels im Juni 1991 sei er mit einer Eisenstange am Handgelenk verletzt worden, weshalb er auch heute noch keine schweren Gegenstände tragen könne. Von der hinzugekommenen Polizei sei er als Kurde festgenommen, zwei Tage lang inhaftiert und dabei auch geschlagen worden. Er habe in der Folge beschlossen, seinen bisherigen Arbeitsplatz aufzugeben und "stattdessen" Flugblätter sowie Propagandamaterial für die PKK zu verteilen. Als einige seiner ebenfalls für die PKK tätigen Freunde festgenommen worden seien, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen, weil er befürchtet habe, von den festgenommenen Parteifreunden verraten zu werden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark fest, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer wiederum (allgemein gehalten) aus, daß er Mitglied der PKK sei, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetze. Wegen seiner "diesbezüglichen Anschauungen" sei er in der Türkei vom "Militär verfolgt, unter Anwendung von Zwangsmitteln geschlagen und mißhandelt" worden. Auf diese Weise sei von der Behörde "in einem erheblichen Ausmaß grundlos und in keiner Weise entschuldbar in die körperliche Integrität des Asylwerbers" eingegriffen worden. Er habe sein Heimatland verlassen müssen, um nicht wiederum derartigen Eingriffen ausgesetzt zu sein. Auf diese Beweggründe habe er bereits in seinem schriftlichen Asylantrag hingewiesen gehabt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Bescheidbegründung verneinte sie das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991, das gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. auf die nach dem 1. Juni 1992 bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren anzuwenden sei. Die belangte Behörde stützte sich dabei allerdings nicht auf § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991, sondern setzte sich inhaltlich auch mit dem in der Berufung erstatteten Vorbringen auseinander und gelangte bei Gegenüberstellung des Berufungsvorbringens mit den Aussagen des Beschwerdeführers in erster Instanz zum Ergebnis, daß das nicht näher konkretisierte Vorbringen in der Berufung nicht geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer bei seiner unmittelbaren Einvernahme in erster Instanz gemachten Angaben in Frage zu stellen. Erfahrungsgemäß komme die bei der ersten Einvernahme getätigte Aussage eines Asylwerbers der Wahrheit eher nahe als ein nachträglich dazu in Widerpruch stehendes Berufungsvorbringen; dies sei auch hier der Fall. Aus den Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Befragung lasse sich keinesfalls ableiten, daß er einer politischen Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die behaupteten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft könnten nicht unmittelbar seinem Heimatstaat zugerechnet werden. Ebenso seien die Benachteiligungen an seinem Arbeitsplatz und die geschilderten Attacken von "Moslemanhängern" nicht den staatlichen Behörden zuzurechnen. Die Türkei sei ein "laizistischer Staat", der die Glaubens- und die Gewissensfreiheit verfassungsmäßig garantiere. Der geltend gemachten zweitägigen Inhaftierung nach dem geschilderten Raufhandel am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und den dabei angeblich stattgefundenen Mißhandlungen komme nicht eine derartige Intensität zu, daß diese Umstände eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründen könnten. Das Recht auf Arbeit sei nicht Schutzobjekt des Asylgesetzes, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, daß ihm durch den Verlust seines Arbeitsplatzes die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Überdies sei der Verlust des Arbeitsplatzes nicht seinem Heimatstaat zuzurechnen. Soweit der Beschwerdeführer seine Flucht damit begründe, daß im Juli 1991 Freunde von ihm festgenommen worden seien und er damit gerechnet habe, daß diese seine Tätigkeit für die PKK den Behörden verraten könnten, handle es sich um eine bloße Vermutung, die keine Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Es sei auch zu bedenken, daß der Beschwerdeführer lediglich eine "subalterne politische" Funktion ausgeübt habe, die kein besonderes Verfolgungsinteresse des Staates zu begründen vermochte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind am 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sie habe bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden gehabt, ergibt sich aus dem Umstand, daß das Verfahren infolge Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 15. Juli 1992 (dies ist das Datum der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren) am 1. Juni 1992 noch nicht bei ihr anhängig war, die Rechtsfolge, daß sie verpflichtet gewesen wäre, das Asylgesetz (1968) anzuwenden (vgl. für viele andere insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Der Umstand, daß die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, zieht aber zunächst deshalb keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich, weil die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft und damit die Gewährung von Asyl gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 beurteilt hat, wobei diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem nach § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltenden Flüchtlingsbegriff darstellt.

Hiebei hat die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung zugrunde gelegt und konnte diesen Angaben zufolge zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sprach nämlich nur davon, daß er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft "in allen Lebensbereichen benachteiligt" worden sei. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die nicht näher konkretisierten Attacken durch "Moslemanhänger" und der Umstand, daß der Beschwerdeführer als alevitischer Kurde weniger Gehalt als andere Arbeiter bekommen habe, nicht die Intensität einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung erreichen, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, daß er geschlagen worden sei, handelt es sich hier um eine nicht näher belegte Aussage, auf die in der erhobenen Berufung nicht mehr Bezug genommen wurde. Dort ist nur davon die Rede, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur PKK und seiner dadurch dokumentierten politischen Gesinnung mißhandelt worden sei, nicht aber geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft maßgeblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. Hier ist anzumerken, daß der Beschwerdeführer nach seinen Angaben deshalb inhaftiert worden sei, weil er in einen Raufhandel verwickelt gewesen sei, wobei er aber nach zwei Tagen bereits freigelassen worden sei. Wenn also in der vorliegenden Beschwerde der Vorwurf erhoben wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Art der Mißhandlungen und die Verletzungsfolgen, denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen sei, zu ermitteln, so wird übersehen, daß derartige Mißhandlungen in der Berufung gar nicht geltend gemacht worden sind. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer in den behaupteten Schlägen während seiner Inhaftierung im Gefolge des Raufhandels keinen unmittelbaren Grund sah, seine Heimat sofort nach seiner Enthaftung zu verlassen, sondern als Grund seiner Flucht angab, er habe befürchtet, daß seine Tätigkeit für die PKK den Behörden bekannt werden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zentrale Entscheidungsgrundlage des Asylverfahrens das Vorbringen des Asylwerbers, und es obliegt diesem, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Auch wenn der belangten Behörde die allgemeine Lage der Kurden im Heimatland des Beschwerdeführers hätte bekannt sein müssen, würde dies noch nicht bedeuten, daß daraus in Verbindung mit dem von ihm bei seiner Vernehmung dargestellten Sachverhalt asylrechtlich relevante Rückschlüsse auf seine konkrete Situation hätten gezogen werden können.

Es wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht konkret ausgeführt, welche Feststellungen die belangte Behörde bei Vornahme der vermißten Ermittlungen hätte treffen müssen. Die allgemeine Behauptung, die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungsplicht nicht nachgekommen, genügt nicht, um die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers darzutun. Nach den Beschwerdebehauptungen läßt sich letztlich nicht beurteilen, ob eine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität vorlag. Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer anleiten müssen, bekanntzugeben, von wem die Iniatitive zum Raufhandel an seinem Arbeitsplatz ausging und ob dieser Vorfall staatlichen Stellen zugerechnet werden müsse, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß keine Verpflichtung der Behörde besteht, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112). Worin die Relevanz des Umstandes gelegen sein soll, daß der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann der Beschwerde nicht entnommen werden, weil weder in der Berufung noch in der vorliegenden Beschwerde konkret behauptet wird, daß und inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers unrichtig oder unvollständig protokolliert worden seien, andererseits auch nicht bestritten wird, daß der Vernehmung des Beschwerdeführers ein geeigneter Dolmetscher zugezogen worden ist.

Der zur Dartuung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gebrauchten Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, ist nochmals entgegenzuhalten, daß derartiges in der Berufung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet worden ist. Dort wurde als Verfolgung aus Konventionsgründen (in allgemein formulierter Weise) ausschließlich vorgebracht, daß der Beschwerdeführer WEGEN seiner Zugehörigkeit zur PKK und der damit dokumentierten politischen Gesinnung "vom Militär verfolgt und dabei unter Anwendung von Zwangsmitteln geschlagen und mißhandelt" worden sei. Dieses Vorbringen steht aber mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion in einem eklatanten Widerspruch, weil der Beschwerdeführer danach nicht wegen seiner politischen Gesinnung verhaftet worden sei, sondern im Gefolge eines stattgefundenen Raufhandels, der weder mit seiner behaupteten Tätigkeit für die PKK im Zusammenhang stand noch einen sonstigen politischen Bezug aufwies. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser nicht zu vereinbarenden Widersprüche von den vom Beschwerdeführer nach Vorhalt der Bedeutung seiner Aussage und Ermahnung zur Wahrheit deponierten unmittelbaren Aussagen ausging und diesen höhere Glaubwürdigkeit als dem gesteigerten Vorbringen in den Schriftsätzen zumaß, so kann dies von der Warte der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung aus nicht beanstandet werden. Nach seiner Enthaftung entschloß sich der Beschwerdeführer, seinen vorherigen Arbeitsplatz aufzugeben und begann "stattdessen" seine angeführte Propagandatätigkeit für die PKK. In diesem Zusammenhang war aber der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keiner unmittelbaren Verfolgungshandung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sah sich in dieser Hinsicht allein deshalb zu seiner Flucht veranlaßt, weil ebenfalls für die PKK tätige Freunde verhaftet worden seien und er die Preisgabe seines Namens durch diese befürchtet habe. Richtig ist, daß eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht erst dann angenommen werden kann, wenn bereits erhebliche Verfolgungsmaßnahmen gegen einen Asylwerber gesetzt worden sind, sonden auch unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen die Flüchtlingseigenschaft begründen können. Jedoch verlangt der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 wiedergegebene Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (ident mit § 1 Asylgesetz 1968), daß Flüchtling ist, wer sich aus WOHLBEGRÜNDETER Furcht vor Verfolgung aus Konventionsgründen außerhalb seines Heimatlandes befinde. Wenn die belangte Behörde eine solche wohlbegründete Furcht allein aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, daß er die Preisgabe seines Namens und seiner Tätigkeit für die PKK durch festgenommene Freunde befürchtet habe, nicht abzuleiten vermag, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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