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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 sind die finanziellen Interessen der Union durch die vorgesehene Aussetzung der Beihilfezahlungen sowie deren Kürzung und den Wiedereinzug zu Unrecht bezahlter Beihilfen ausreichend berücksichtigt. Mit der Anwendung des § 19 Abs. 2 MOG 2007 würden darüber hinaus die in Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 der Erzeugerorganisation eingeräumten Verfahrensgarantien, den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verhindern, gleichsam außer Kraft gesetzt. Eine solche Beeinträchtigung der der Erzeugerorganisationen unionsrechtlich eingeräumten Rechtsposition ist gerade nicht "zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben" geboten. Ein Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation kann somit nur unter Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 ausgesprochen werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022