RS Vwgh 2022/9/22 Ro 2021/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

EURallg
MOG 2007 §19 Abs2 idF 2013/I/189
VwRallg
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs1
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs2
32017R0891 Delegierte Verordnung Art59 Abs3

Rechtssatz

In Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 sind die finanziellen Interessen der Union durch die vorgesehene Aussetzung der Beihilfezahlungen sowie deren Kürzung und den Wiedereinzug zu Unrecht bezahlter Beihilfen ausreichend berücksichtigt. Mit der Anwendung des § 19 Abs. 2 MOG 2007 würden darüber hinaus die in Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 der Erzeugerorganisation eingeräumten Verfahrensgarantien, den Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verhindern, gleichsam außer Kraft gesetzt. Eine solche Beeinträchtigung der der Erzeugerorganisationen unionsrechtlich eingeräumten Rechtsposition ist gerade nicht "zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben" geboten. Ein Widerruf der Anerkennung als Erzeugerorganisation kann somit nur unter Einhaltung der Verfahrensgarantien des Art. 59 Abs. 1 bis 3 Delegierte VO (EU) 2017/891 ausgesprochen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J04

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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