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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Zwar soll auch die nationale Verfahrensvorschrift des § 19 Abs. 2 MOG 2007 - wie aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErläutRV 37 BlgNR 23. GP 9 und ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12) unzweifelhaft hervorgeht - dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen. Dessen Anwendung scheidet jedoch im Fall eines gegen eine anerkannte Erzeugerorganisation festgestellten Verstoßes gegen die Anerkennungskriterien nach Art. 160 VO (EU) Nr. 1308/2013 iVm. Delegierte VO (EU) 2017/891 von vornherein aus, weil dafür ein von den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendendes Verwaltungssanktionsverfahren auf Unionsebene in Gestalt des Art. 59 Delegierte VO (EU) 2017/891 vorgesehen ist. Die Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 MOG 2007, nämlich, dass ein Eingriff in die Rechtskraft "zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist", liegt in einer solchen Konstellation nicht vor.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070006.J03Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022