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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
§ 42 Abs. 1 AVG fordert keine ausdrückliche Verzichtserklärung der Partei, sondern sieht den Verlust der Parteistellung als Folge der Nichterhebung von Einwendungen vor.Paragraph 42, Absatz eins, AVG fordert keine ausdrückliche Verzichtserklärung der Partei, sondern sieht den Verlust der Parteistellung als Folge der Nichterhebung von Einwendungen vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070163.L01Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022