RS Vwgh 2022/9/22 Ra 2022/07/0029

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfuhrO Graz 2006
AbfuhrO Graz 2006 §1 Abs2
AbfuhrO Graz 2006 §4
AbfuhrO Graz 2006 §6 Abs8
AbfuhrO Graz 2006 §8 Abs6
AVG §56
AWG Stmk 2004
AWG Stmk 2004 §10 Abs1
AWG Stmk 2004 §6 Abs1
AWG Stmk 2004 §7 Abs1
AWG Stmk 2004 §8
AWG Stmk 2004 §9 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Dem Stmk AWG 2004 und der Grazer AbfuhrO 2006 sind keine ausdrücklichen Kriterien zu entnehmen, nach denen die Behörde ihr Ermessen zur Frage zu üben hätte, ob sie Aufstell- und Abholorte von Abfallsammelbehältern im Einzelfall festlegt. Zwar hat nach § 8 Abs. 6 fünfter Satz Grazer AbfuhrO 2006 eine solche bescheidmäßige Festlegung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn den voranstehenden Verpflichtungen seitens der Liegenschaftseigentümer/innen nicht entsprochen wird. Dies stellt aber keine Einschränkung auf solche Fälle dar, weil ansonsten die Regelung des § 6 Abs. 8 zweiter Satz legcit. ohne Anwendungsbereich und damit sinnlos wäre, was aber im Zweifel nicht anzunehmen ist (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060). Eines der Ziele des Stmk AWG 2004 und der Grazer AbfuhrO 2006 ist eine möglichst vollständige, geordnete und effiziente Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen. Dies ergibt sich etwa aus § 6 Abs. 1 Stmk AWG 2004, wonach die Gemeinden für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen haben (Andienungspflicht), aus § 7 Abs. 1 Stmk AWG 2004 (§ 1 Abs. 2 Grazer AbfuhrO 2006), wonach die Gemeinde dafür eine öffentliche Abfuhr einzurichten hat, aus § 8 Stmk AWG 2004 (§ 4 Grazer AbfuhrO 2006) über die Anschlusspflicht der Liegenschaftseigentümer/innen im Abfuhrbereich und § 9 Abs. 2 Stmk AWG 2004, wonach die Anzahl und Größe der zu verwendenden Abfallsammelbehälter oder Abfallsäcke so festzulegen ist, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird dieses Ziel schließlich aus § 8 Abs. 6 legcit., der detaillierte Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer/innen enthält, die darauf gerichtet sind, der öffentlichen Abfallabfuhr eine möglichst gefahrlose sowie arbeits- und zeiteffiziente Abholung und Entleerung der Abfallsammelbehälter zu ermöglichen. Dies erfordert auch eine verlässliche Bereitstellung der Abfallsammelbehälter an einem dafür vorgesehenen Ort. Eine solche ist aber dann in Gefahr, wenn die rechtliche Befugnis des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin zur Aufstellung am bisherigen bzw. von ihm oder ihr bevorzugten Ort nicht (mehr) gesichert ist. Einer solchen Unsicherheit kann durch die verbindliche Festlegung des Aufstell- und Abholortes entgegengewirkt werden. Es liegt daher eine gesetzmäßige Handhabung des Ermessens iSd. § 10 Abs. 1 Stmk AWG 2004 und § 6 Abs. 8 Grazer AbfuhrO 2006 vor, wenn die bescheidmäßige Festlegung des Aufstell- und Abholortes eines Abfallsammelbehälters aus dem Grunde erfolgt, dass nicht zweifelsfrei gesichert ist, dass (weiterhin) eine zivilrechtliche Befugnis zur Aufstellung am bisherigen (und weiterhin beabsichtigten) Ort besteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L03

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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