RS Vwgh 2022/9/22 Ra 2022/07/0029

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbfuhrO Graz 2006 §6 Abs8
AVG §56
AWG Stmk 2004 §10 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 1 Stmk AWG 2004 und (insofern gleichlautend) § 6 Abs. 8 Grazer AbfuhrO 2006 "kann" die Gemeinde (die Landeshauptstadt Graz) mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung von Abfallsammelbehältern festlegen. Der Gemeinde wird damit ein Ermessen eingeräumt, ob sie eine solche Festlegung vornimmt. Dies bestätigen insofern auch die Gesetzesmaterialien zum Stmk AWG 2004 (ErläutRV EZ 1421/1 XIV. GPStLT), die zu dieser Bestimmung ausführen, dass damit die Gemeinden "ermächtigt" werden, sowohl den Ort der Aufstellung als auch den Ort der Abholung der Abfallsammelbehälter mit Bescheid festzulegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070029.L02

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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