RS Vwgh 2022/9/22 Ra 2021/07/0059

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Erforderlich für die Bewilligungsfreiheit ist, dass sich die Nutzung durch den Grundeigentümer in den gesetzlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewegt; somit zum einen für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf erfolgt und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde gestanden ist (vgl. VwGH 10.2.1981, 81/07/0010). Die Deckung des Wasserbedarfs auf einem im fremden Eigentum stehenden Grundstück wird vom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 WRG 1959 nicht erfasst. Das folgt schon daraus, dass die Entnahme nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde stehen muss (vgl. VwGH 19.9.1996, 94/07/0031). Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff. Die Wasserentnahme muss auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird (vgl. VwGH 18.3.2010, 2007/07/0113, 0114; OGH 3.10.1996, 1 Ob 2170/96s; Gesetzesmaterialen zur Wasserrechtsnovelle 1959, ErläutRV 594 BlgNR 8. GP 27).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070059.L04

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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