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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ASVG §131Rechtssatz
Bei dem in Aussicht genommenen Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums (Durchführung von COVID-19-Tests) war im Errichtungsbewilligungsverfahren gemäß § 5 Abs. 4 Wr KAG 1987 von einer Bedarfsprüfung abzusehen. Die Ärztekammer für Wien war folglich gemäß § 5 Abs. 8 Wr KAG 1987 nicht Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens und weder beschwerdeberechtigt (ihre Beschwerde hätte daher durch Beschluss zurückgewiesen werden müssen) noch revisionsberechtigt.Bei dem in Aussicht genommenen Leistungsspektrum des gegenständlichen Ambulatoriums (Durchführung von COVID-19-Tests) war im Errichtungsbewilligungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Wr KAG 1987 von einer Bedarfsprüfung abzusehen. Die Ärztekammer für Wien war folglich gemäß Paragraph 5, Absatz 8, Wr KAG 1987 nicht Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens und weder beschwerdeberechtigt (ihre Beschwerde hätte daher durch Beschluss zurückgewiesen werden müssen) noch revisionsberechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110160.L03Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022