TE Vwgh Beschluss 2022/10/12 Ra 2022/02/0183

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103c heute
  2. KFG 1967 § 103c gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 103c gültig von 20.05.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  4. KFG 1967 § 103c gültig von 25.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  5. KFG 1967 § 103c gültig von 01.07.2017 bis 19.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 103c gültig von 01.04.2017 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  7. KFG 1967 § 103c gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 103c gültig von 14.02.2013 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des G in P, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Juni 2022, VGW-031/016/2906/2022-18, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Juni 2022 wurde über den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine (herabgesetzte) Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt. Das Verwaltungsgericht ergänzte die Fassungen der verletzten Norm sowie der Strafsanktionsnorm, setzte den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde neu fest, sprach aus, dass die P GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag hafte, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe sowie, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Revisionswerber sei Geschäftsführer der P GmbH. Dem Unternehmen sei mit Schreiben der belangten Behörde eine Lenkeranfrage betreffend ein auf die GmbH zugelassenes KFZ zugestellt worden. Mit E-Mail vom 30. November 2021 habe eine Angestellte der GmbH gegenüber der belangten Behörde die folgende Auskunft erteilt: „[I]ch [kann] die Auskunft nicht erteilen [...]. Die Auskunftspflicht trifft: [den Revisionswerber]“.

3        In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, im Fall einer GmbH sei jeder zur Vertretung nach außen Berufene für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG zuständig und für die Nichterteilung oder unrichtige Erteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Den Revisionswerber treffe als Geschäftsführer der GmbH diese Verantwortlichkeit und wäre es daher an ihm gelegen gewesen, die Lenkeranfrage zu beantworten. Es scheide vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes aus, dass der Auskunftspflichtige selbst als jener genannt werde, welcher die Auskunft erteilen könne. Der Revisionswerber habe daher den objektiven Tatbestand verwirklicht; dies sei ihm auch subjektiv vorwerfbar. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könne auch eine des Verfahrensrechtes sein und sich im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung stellen. Dabei treffe das Verwaltungsgericht die Pflicht die erforderlichen Beweise aufzunehmen; etwa, wenn Anhaltspunkte vorlägen, dass den Beschuldigten kein Verschulden treffe. Der Revisionswerber habe bereits in der Beschwerde und im Einspruch dargelegt, lediglich gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt zu sein und habe er sich zum Anfragezeitpunkt im Ausland befunden. Die Mitarbeiterin K. habe die Lenkerauskunft in seiner Abwesenheit ausgefüllt und an die belangte Behörde übermittelt. Das Verwaltungsgericht habe es verabsäumt, den wahren Sachverhalt festzustellen und sich mit dem mangelnden Verschulden des Revisionswerbers auseinanderzusetzen. Hiefür wäre die Einvernahme des Revisionswerbers und der Zeugin K. sowie gegebenenfalls die Vorlage von Buchungsbestätigungen notwendig gewesen. Durch die Weigerung des Verwaltungsgerichtes, die Einvernahmen und Ermittlungen durchzuführen sowie Beweise aufzunehmen, habe es nicht nur das Offizialprinzip verletzt, sondern auch grob fehlerhaft die Notwendigkeit der Beweisaufnahme verkannt und führe dies zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis. Hätte das Verwaltungsgericht seine Ermittlungspflichten erfüllt, wäre es zur „Feststellung“ gelangt, dass kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung bestehe.

9        Überdies stelle neben dem Grundsatz der Amtswegigkeit die Manuduktionspflicht einen zentralen Verfahrensgrundsatz dar. Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, hätten ein subjektives Recht auf entsprechende Belehrung durch die Behörde und das Verwaltungsgericht. Dieses habe seine Manuduktionspflicht vollkommen außer Acht gelassen. Der Revisionswerber sei im gesamten Verfahren nicht vertreten gewesen und habe sowohl im Einspruch als auch in der Beschwerde dargelegt, zum Zeitpunkt der Lenkerauskunft urlaubsbedingt nicht im Inland gewesen zu sein, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Das Verwaltungsgericht habe den Hinweis unterlassen, dass er Buchungsbestätigungen vorlegen müsse. Durch die Handlungen des Verwaltungsgerichtes sei es dem Revisionswerber verunmöglicht worden, die Beweise in der mündlichen Verhandlung zu erbringen. Er habe sich vor der Verhandlung mit dem Verwaltungsgericht in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, auf Urlaub zu sein. Es habe auch hier keine Belehrung durch das Verwaltungsgericht stattgefunden, dass er diesbezüglich Buchungsbestätigungen vorlegen solle. Das Verwaltungsgericht habe die Verhandlung ohne ihn und ohne Einvernahme von Zeugen durchgeführt. Bei Erfüllung der Manuduktionspflicht hätte der Revisionswerber sein mangelndes Verschulden darlegen könne. Es müsse dem Rechtsunterworfenen möglich sein, auch ohne Rechtsvertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten ohne erheblichen Nachteil „für sich selbst bestehen zu können“.

10       Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:

11       Bei mehreren zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person ist jeder aus diesem Personenkreis, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person strafrechtlich verantwortlich (vgl. bereits VwGH 14.12.1994, 94/03/0138).

12       Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH 7.7.2016, Ra 2016/02/0141). Die Auskunft der Mitarbeiterin der GmbH, nur der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH könne die Auskunft erteilen, erfüllt ebenfalls den objektiven Tatbestand der Übertretung (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation - Mitteilung eines Vertreters eines Vereines, nur der urlaubsbedingt abwesende Präsident könne die Auskunft erteilen - bereits VwGH 25.2.2005, 2004/02/0217).

13       Könnte die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gemäß § 103 Abs. 2 KFG entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

14       Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnung zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl. VwGH 28.1.2000, 98/02/0256).

15       Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen sich die vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfragen nicht: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2004/02/0217 ausgeführt hat, trifft den Revisionswerber in einem Fall wie dem vorliegenden ein Organisationsverschulden, wenn lediglich er die erforderliche Auskunft erteilen kann. Angesichts dieses Organisationsverschuldens - zu dem der Revisionswerber im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet hat - ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn an der Verwaltungsübertretung aufgrund seiner urlaubsbedingten Abwesenheit kein Verschulden treffen sollte; die entsprechenden Beweisanträge zu seiner urlaubsbedingten Abwesenheit bzw. die Rüge hinsichtlich der das Verwaltungsgericht treffenden Manuduktionspflicht zur Untermauerung seiner Abwesenheit gehen daher ins Leere. Davon ausgehend kann dahinstehen, inwieweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Revisionswerbers überhaupt eine Manuduktionspflicht getroffen haben könnte.

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

17       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020183.L00

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten