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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §56Rechtssatz
Hinsichtlich der Verweigerung einer Lenkerauskunft liegt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren lose und hypothetisch ist; diesfalls steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen (vgl. VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0082; 24.2.2014, 2013/17/0834). Der Zwang zur Preisgabe belastender Informationen wurde vom EGMR etwa dann als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK gewertet, wenn im Zeitpunkt des Auskunftverlangens gegen den Betroffenen bereits ein Strafverfahren anhängig war oder ein konkreter Tatverdacht bestand (vgl. EGMR 8.4.2004, 38544/97, Weh/Österreich). Das Recht des Beschuldigten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, bezieht sich auf (Verwaltungs)Strafverfahren (vgl. VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834).Hinsichtlich der Verweigerung einer Lenkerauskunft liegt eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht vor, wenn der Zusammenhang zwischen der Auskunftspflicht und einem Strafverfahren lose und hypothetisch ist; diesfalls steht das Selbstbezichtigungsverbot bzw. Schweigerecht einer Auskunftspflicht nicht entgegen vergleiche VwGH 23.5.2014, Ro 2014/02/0082; 24.2.2014, 2013/17/0834). Der Zwang zur Preisgabe belastender Informationen wurde vom EGMR etwa dann als Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK gewertet, wenn im Zeitpunkt des Auskunftverlangens gegen den Betroffenen bereits ein Strafverfahren anhängig war oder ein konkreter Tatverdacht bestand vergleiche EGMR 8.4.2004, 38544/97, Weh/Österreich). Das Recht des Beschuldigten im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK, sich nicht selbst belasten zu müssen, bezieht sich auf (Verwaltungs)Strafverfahren vergleiche VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020173.L04Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022