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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1995, Zl. 4.222.599/8-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist am 25. Oktober 1979 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 13. Oktober 1986 einen Asylantrag gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 31. Oktober 1986 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg gab er zusammengefaßt im wesentlichen an, er sei bis zu seiner Ausreise Mitglied einer politisch "linksstehenden" Jugendorganisation gewesen, die der verbotenen Türkischen Kommunistischen Partei "T.D.K.P." nahegestanden sei. Er habe in den Jahren 1978 und 1979 an Demonstrationen gegen die damalige Militärregierung unter Ministerpräsident Demirel teilgenommen und sei im Rahmen der erwähnten Jugendorganisation für die "Betreuung" anderer Jugendlicher in seinem Wohnbezirk zuständig gewesen, wo er auch eine Propagandatätigkeit (Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen) entfaltet habe. Er sei deshalb von der Polizei mehrmals (ca. 5 Mal) festgenommen und verhört worden. Bei einem dieser Verhöre sei er mit verbundenen Augen auch gefoltert (durch Zuführung von Strom an Ohren, Nase, Fingern und Zehen gequält) worden. Im Jahr 1979 sei er von einem Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wobei aber die Vollstreckung dieser Strafe nicht sicher gewesen sei. Er habe deshalb am 19. Oktober 1979 einen Reisepaß erhalten und legal zu seinem Vater in Salzburg ausreisen können, der dort seit 1974 gelebt habe.
Er habe nun vor ca. drei Monaten über türkische Freunde die Abschrift einer Anklageschrift der Militäranwaltschaft Ankara erhalten, worin er verbotener politischer Aktivitäten und des Mordes an einem Polizeibeamten namens O beschuldigt würde. Er habe mit diesem Mord aber nichts zu tun. Im Hinblick auf diese Anklageschrift befürchte er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei die sofortige Festnahme, Folterung und die Vollstreckung der Todesstrafe.
Die vom Beschwerdeführer dazu vorgelegte Kopie einer Anklageschrift der Militärstaatsanwaltschaft Ankara vom 3. Juli 1981 richte sich gegen zwölf Personen, die im Zeitraum von 1979 bis 1981 der "indirekten Beteiligung beim gewaltsamen Versuch zur Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung" beschuldigt würden, worin dem Beschwerdeführer von mehreren der Angeklagten vorgeworfen werde, daß er für die illegale Organisation "Halhin Kurtulusu" (Befreiung des Volkes) tätig gewesen sei und in diesem Rahmen auch an der Erschießung des Kommissars Osman Inal beteiligt gewesen sei.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg stellte mit Bescheid vom 9. Jänner 1991 fest, daß der Beschwerdeführer kein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurden über Auftrag der belangten Behörde die beiden Brüder des Beschwerdeführers sowie dieser selbst neuerlich von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, daß er im Jahr 1979 von einem Militärgericht wegen des Vorwurfes, "jemanden mit dem Erschießen bedroht" zu haben, zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, wobei infolge einer von ihm erhobenen Berufung die Freiheitsstrafe auf neun Monate und eine Geldstrafe herabgesetzt worden sei. Bei der zugrundeliegenden Drohung habe es sich lediglich um einen "Jugendstreich" gehandelt. Diese Strafe sei mittlerweile verjährt; im Gefängnis sei er nie gewesen.
Er habe sich politisch in der Türkei nie besonders hervorgetan. Er habe lediglich eine Schule besucht, die allgemein "als links eingestuft" worden sei; er habe deshalb aber nie Probleme mit der Polizei oder anderen türkischen Behörden gehabt.
Hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Mordes sei ihm von einem beauftragten türkischen Rechtsanwalt mitgeteilt worden, daß dieses Verfahren bereits 1987 eingestellt worden sei. Diese Anklage sei darauf zurückzuführen, daß die in der Türkei wegen dieser Mordanklage festgenommenen Person ihn unter Folter beschuldigt hätten. Die Angeklagten seien seines Wissens freigesprochen worden. Warum noch in den Jahren 1989/1990 die türkischen Behörden den österreichischen Behörden mitgeteilt haben, daß er immer noch unter Mordanklage stehe, sei ihm nicht bekannt. Deshalb mache er sich allerdings Sorgen und getraue sich nicht in die Türkei zurück. Derzeit versuche ein von ihm beauftragter türkischer Rechtsanwalt eine schriftliche Bestätigung von den türkischen Behörden zu erhalten, daß er wieder in die Türkei einreisen könne. Er werde dies aber selbst bei positiver Erledigung nicht tun. Er werde der belangten Behörde bis 28. Mai 1993 mitteilen, ob und allenfalls wann er diesbezügliche Unterlagen von seinem türkischen Rechtsanwalt erhalten könne. Eine derartige Mitteilung erfolgte im Verwaltungsverfahren jedoch nicht.
Die einvernommenen Brüder des Beschwerdeführers gaben gleichlautend an, daß der Beschwerdeführer in der Türkei nie Probleme mit der Polizei gehabt habe. Wegen seiner politischen Einstellung sei der Beschwerdeführer von den Behörden auch nie festgenommen worden. Die Ausreise aus der Türkei sei im Rahmen der Familienzusammenführung erfolgt.
SO, der mit dem Beschwerdeführer stets gemeinsam in Ankara gewohnt habe, gab überdies noch an, daß die Verurteilung seines Bruders zu neun Monate Freiheitsstrafe deshalb erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer "angeblich eine Drohung ausgesprochen" habe. Er sei deshalb aber nie im Gefängnis gewesen. Er sei im Jahre 1988/1989 in der Türkei auf Urlaub gewesen und dabei von der Polizei nach der Adresse seines Bruders gefragt worden, die er ihnen mitgeteilt habe. Zwischenzeitlich sei er öfters in der Türkei gewesen, jedoch nicht mehr wegen seines Bruder befragt worden.
Der Beschwerdeführer gab nach Kenntnisnahme der Niederschriften seiner Brüder dazu an, daß diese Aussagen richtig seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst auf die erheblichen Widersprüche in den ursprünglich gemachten Aussagen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme im Oktober 1986 mit seinen Aussagen im Zuge des Berufungsverfahrens am 26. Mai 1993 verwiesen. Während der Beschwerdeführer ursprünglich noch davon gesprochen habe, daß er eine erhebliche politische Tätigkeit entfaltet habe und deshalb von der Polizei mehrmals festgenommen (dabei sogar gefoltert) worden sei, in der schriftlichen Berufung sogar ausgeführt habe, wegen seiner politischen Tätigkeit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden zu sein, habe er am 26. Mai 1993 niederschriftlich ausgesagt, wegen seiner politische Tätigkeit nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch nie in Haft gewesen zu sein. Die infolge seiner Berufung herabgesetzte Freiheitsstrafe von neun Monaten sei deshalb erfolgt, weil er eine "angebliche" gefährliche Drohung ausgestoßen habe, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge zugestanden habe, es habe sich bei dieser Drohung um einen "Jugendstreich" gehandelt. Es könne angesichts dieser Widersprüche in Übereinstimmung mit den Aussagen seiner Brüder lediglich davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei zwar "politisch links" engagiert gewesen sein mochte. Jedoch habe dieses Engagement kein Ausmaß angenommen, daß es für die türkischen Behörden von besonderem Interesse gewesen wäre.
Als asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund bleibe somit lediglich die erhobene Mordanklage und die daraus abgeleitete Furcht, bei Rückkehr in die Türkei vor Gericht gestellt zu werden. Es bestehe aber kein begründeter Anhaltspunkt dafür, daß diese Mordanklage im Zusammenhang mit seiner "subalternen" politischen Aktivität zu sehen wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, daß dieses Verfahren bereits 1987 eingestellt worden sei. Daß die türkischen Behörden eine Mordanklage vorschieben würden, um den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung verfolgen zu können, sei nicht anzunehmen. Die strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachtes des Mordes stelle keinen asylrechtlich beachtlichen Grund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, selbst im Falle einer Bestätigung der türkischen Behörden, daß er in die Türkei wieder zurückkehren könne, nicht dorthin fahren zu wollen, so ergebe sich daraus ebenfalls, daß das Motiv seines Aufenthaltes in Österreich nicht primär Furcht vor Verfolgung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Beschwerdepunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör dadurch verletzt habe, daß sie diesem nicht die am 26. Mai 1993 niederschriftlich festgehaltenen Aussagen seiner Brüder vorgehalten habe. Wäre dies erfolgt, so hätte der Beschwerdeführer diese Aussagen bestreiten und vorbringen können, daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei sehr wohl Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, insbesondere daß er in den Jahren 1978 und 1979 in Ankara von der Polizei festgenommen und auch gefoltert worden sei.
Die Behauptung in der Beschwerde, daß dem Beschwerdeführer die Aussagen seiner Brüder nicht vorgehalten worden seien, ist aktenwidrig. Nach dem Akteninhalt ist der Beschwerdeführer am 26. Mai 1993 nach seinen beiden Brüdern einvernommen worden und es ist ihm am Ende seiner Einvernahme auch das Protokoll mit den Angaben seiner Brüder vorgehalten worden. Nach Kenntnisnahme dieser Angaben hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, daß die Aussagen seiner Brüder richtig seien. Der behauptete Verfahrensmangel liegt also nicht vor.
Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte sich nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Brüder stützen dürfen, sondern hätte von Amts wegen weitere Erhebungen anstellen müssen, so bleibt nach diesem Vorbringen offen, welche weiteren Erhebungen die belangte Behörde denn hätte anstellen sollen. Daß der Beschwerdeführer sich damals "politisch links" - wie von ihm angegeben - engagiert habe (durch Teilnahme an Demonstrationen und Verteilung von Propagandamaterial), hat die belangte Behörde ohnehin angenommen. Wenn sie den Ausführungen des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme am 26. Mai 1993 folgte und in Übereinstimmung mit den diese bestätigenden Angaben seiner Brüder davon ausging, daß der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner maßgeblichen Verfolgung durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeit ausgesetzt, also nie inhaftiert und gefoltert worden sei, so kann darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht gesehen werden und es bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, zur Widerlegung der eigenen Aussage des Beschwerdeführers weitere Erhebungen anzustellen. Der behauptete Verfahrensfehler, daß dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme im Mai 1993 nicht die Widersprüche zu seiner Aussage am 31. Oktober 1986 vorgehalten worden seien, liegt schon deshalb nicht vor, weil in der Beschwerde diese Widersprüche ohnehin nur mit dem zwischen den beiden Einvernahmen verstrichenen Zeitraum erklärt werden, und im übrigen lediglich der Inhalt der seinerzeitigen Aussage des Beschwerdeführers im Oktober 1986 wiedergegeben wird. Es ist also nicht ersichtlich, welches andere Ergebnis sich bei Vorhalt der Widersprüche anläßlich der Einvernahme im Mai 1993 ergeben und was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, worauf von der belangten Behörde noch Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß selbst der erhebliche Zeitraum zwischen den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers nicht den eklatanten Widerspruch in seinen diametralen, nicht auf bloße Erinnerungslücken zurückzuführenden Aussagen zu erklären vermag. Wenn die belangte Behörde angesichts der Übereinstimmung der Aussagen des Beschwerdeführers mit denen seiner Brüder im Mai 1993 diese Angaben als glaubwürdiger einstufte, kann dies nicht als unschlüssig angesehen werden. Demgemäß war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keineswegs wegen seiner politischen Gesinnung inhaftiert oder gar gefoltert worden. Er hatte zwar die Vollstreckung einer über ihn verhängten neun-monatigen Freiheitsstrafe wegen einer gefährlichen Drohung zu befürchten, die der Beschwerdeführer aber weder bei seiner Vernehmung im Oktober 1986 noch im Mai 1993 als politisch motiviert bezeichnete. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird nicht mehr geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1979 wegen eines politischen Deliktes verurteilt worden wäre oder dieses Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit zu sehen wäre. Damit kann die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1979 nicht wegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Konventionsgründen aus der Türkei ausgereist sei, von der Warte der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung aus nicht beanstandet werden, zumal der Beschwerdeführer erst im Jahr 1986 einen Asylantrag gestellt hat, in dem er seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat vornehmlich mit der ihm drei Monate zuvor zugekommenen Kopie der weiter oben erwähnten Anklageschrift begründete.
Grundsätzlich können Umstände, mit denen der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung begründet, die erst während des Aufenthaltes in Österreich eingetreten sind (sogenannte "Nachfluchtgründe"), zur Asylgewährung führen, wenn sie nicht in der Absicht des § 2 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz 1991 vom Asylwerber selbst herbeigeführt worden sind. Diesen mit der angeführten Anklage vorgebrachten "Nachfluchtgrund" hat die belangte Behörde deshalb als nicht gegeben angesehen, weil sie den damit begründeten Vorwurf des Mordes nicht als mit einem Konventionsgrund im Zusammenhang stehend betrachtet hat, weshalb daraus eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht abgeleitet werden könne. Ob diese rechtliche Qualifikation zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben, weil in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, daß diese Mordanklage rechtskräftig fallen gelassen worden ist und die behauptete wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr auf diese Anklage gestützt wird. Wenn in der Beschwerde dennoch geltend gemacht wird, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner seinerzeitigen politischen Tätigkeit vor seiner Ausreise aus der Türkei "mit weiteren Übergriffen seitens der Behörde rechnen" müßte, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach den zugrundezulegenden Feststellungen der belangten Behörde derartige politisch motivierte Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht stattgefunden haben, sodaß diesen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen ist. Allein aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht von des Mordes verdächtigen Angeklagten im Zuge der Verhöre der Beteiligung an diesem Verbrechen beschuldigt worden war, kann nach rechtskräftiger Einstellung dieses Verfahrens eine wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung nicht abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer nach den von der belangten Behörde als glaubwürdig übernommenen eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus der Türkei politisch nicht besonders auffällig gewesen sei und mit den türkischen Behörden nie Probleme gehabt habe.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200202.X00Im RIS seit
20.11.2000