Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des K in H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Juni 2022, 405-4/4730/1/7-2022, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 2. September 2018 um 03:49 Uhr außerhalb eines Ortsgebietes an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei, und 2. die mit Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 3. April 2019 verlangte Lenkerauskunft, wer das näher umschriebene Kraftfahrzeug am 2. September 2018 um 03:49 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 52 lit. a Z 10a StVO und 2. § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 90,-- festgesetzt wurden.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe 1. am 2. September 2018 um 03:49 Uhr außerhalb eines Ortsgebietes an einer näher bezeichneten Stelle auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 72 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei, und 2. die mit Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 3. April 2019 verlangte Lenkerauskunft, wer das näher umschriebene Kraftfahrzeug am 2. September 2018 um 03:49 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und 2. Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 90,-- festgesetzt wurden.
2 2.1. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 11. November 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 180,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 2.2. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2020, E 4679/2019-12, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. November 2020, E 4679/2019-14, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.2.2. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2020, E 4679/2019-12, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 10. November 2020, E 4679/2019-14, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4 2.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2021, Ra 2021/02/0023, wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. November 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht es verabsäumt habe, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses in seinem Abspruch um die Fundstellen der der Entscheidung zugrunde gelegten verletzten Verwaltungsvorschriften und Strafsanktionsnormen zu ergänzen.
5 2.4. Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. Juli 2021 die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses mit der Maßgabe der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnormen um ihre Fundstellen. Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 180,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
6 2.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3136/2021-15, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2021, E 3136/2021-18, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.2.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2021, E 3136/2021-15, ab und trat diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2021, E 3136/2021-18, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2021 mit Erkenntnis vom 19. April 2022, Ra 2022/02/0024, erneut wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil es sich bei dem vom Verwaltungsgericht ergänzten Fundstellen nicht um jene Fundstellen gehandelt habe, in denen die jeweils zum Tatzeitpunkt geltende Rechtsvorschrift im Bundesgesetzblatt auffindbar gewesen sei.
8 2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2022 wurde der Beschwerde nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit den Maßgaben der Herabsetzung der Strafe zu Spruchpunkt 1. auf € 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 6 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. auf € 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 6 Stunden, sowie der Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnormen um ihre Fundstellen bestätigt. Weiters reduzierte das Verwaltungsgericht den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 65,--, sprach aus, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten anfielen, und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
9 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort die dort durch Verkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um zumindest 72 km/h überschritten. Zur Tatzeit sei die Beschränkung gemäß Plandarstellung ON 15 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Mai 2018, Zahl 05/04/39938/2018/007, Phase 10 - Gesamtdarstellung, Verkehrsführung untertags, aktiviert gewesen, bei der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gegolten habe. Ferner habe der Revisionswerber der Aufforderung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 3. April 2019 (zugestellt am 9. April 2019), als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das genannte Kfz am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe, nicht entsprochen. Er habe das schriftliche Auskunftsverlangen unbeantwortet gelassen.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort die dort durch Verkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um zumindest 72 km/h überschritten. Zur Tatzeit sei die Beschränkung gemäß Plandarstellung ON 15 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Mai 2018, Zahl 05/04/39938/2018/007, Phase 10 - Gesamtdarstellung, Verkehrsführung untertags, aktiviert gewesen, bei der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gegolten habe. Ferner habe der Revisionswerber der Aufforderung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 3. April 2019 (zugestellt am 9. April 2019), als Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das genannte Kfz am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe, nicht entsprochen. Er habe das schriftliche Auskunftsverlangen unbeantwortet gelassen.
10 Nach Darstellung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich zur Nichterteilung der Lenkerauskunft - sofern für die Revision von Bedeutung - aus, § 103 Abs. 2 KFG sehe keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; die Behörde dürfe jedoch nicht willkürlich vorgehen. Ein Auskunftsverlangen dürfe nur solange gestellt werden, als mit einer sinnvollen Verwertung des Ergebnisses der Auskunft gerechnet werden könne. Vorliegend stehe außer Streit, dass nach etwa sieben Monaten die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder die Anordnung führerscheinrechtlicher Maßnahmen gegen den Schuld tragenden Lenker noch möglich gewesen sei. Die sachliche Rechtfertigung für ein Auskunftsverlangen sei daher gegeben gewesen und die ins Treffen geführte „zeitliche Schranke“ jedenfalls nicht überschritten worden. Das Auskunftsverlangen der Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG sei an den Revisionswerber als Fahrzeughalter gerichtet gewesen. Der Revisionswerber sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter geführt worden und die Behörde habe noch nicht gewusst, wer als Lenker in Frage komme. Erst nach der unterlassenen Auskunft habe die Behörde anderweitige Ermittlungen angestellt, den am Frontfoto erkennbaren Lenker zu identifizieren. Unter Verweis auf Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erachtete das Verwaltungsgericht diese Vorgehensweise als zulässig. Die Haltlosigkeit der behaupteten Verletzung des Rechts nach Art. 6 EMRK, sich als Beschuldigter nicht belasten zu müssen, erschließe sich im Übrigen aus der Ablehnung der „Verfassungsgerichtshofbeschwerden“ gegen die Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtes. Für die Konkretisierung der Tat bedürfe es bei einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG keiner separaten Anführung des Tatortes und der Tatzeit, weil mit einer Bezeichnung der Behörde sowie des Datums des Auskunftsverlangens diese Spruchelemente ausreichend bezeichnet seien.Nach Darstellung seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht rechtlich zur Nichterteilung der Lenkerauskunft - sofern für die Revision von Bedeutung - aus, Paragraph 103, Absatz 2, KFG sehe keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor; die Behörde dürfe jedoch nicht willkürlich vorgehen. Ein Auskunftsverlangen dürfe nur solange gestellt werden, als mit einer sinnvollen Verwertung des Ergebnisses der Auskunft gerechnet werden könne. Vorliegend stehe außer Streit, dass nach etwa sieben Monaten die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder die Anordnung führerscheinrechtlicher Maßnahmen gegen den Schuld tragenden Lenker noch möglich gewesen sei. Die sachliche Rechtfertigung für ein Auskunftsverlangen sei daher gegeben gewesen und die ins Treffen geführte „zeitliche Schranke“ jedenfalls nicht überschritten worden. Das Auskunftsverlangen der Behörde gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG sei an den Revisionswerber als Fahrzeughalter gerichtet gewesen. Der Revisionswerber sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Beschuldigter geführt worden und die Behörde habe noch nicht gewusst, wer als Lenker in Frage komme. Erst nach der unterlassenen Auskunft habe die Behörde anderweitige Ermittlungen angestellt, den am Frontfoto erkennbaren Lenker zu identifizieren. Unter Verweis auf Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erachtete das Verwaltungsgericht diese Vorgehensweise als zulässig. Die Haltlosigkeit der behaupteten Verletzung des Rechts nach Artikel 6, EMRK, sich als Beschuldig