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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Durch das Mitzitieren des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit bewirkt werden, weil die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht nur Strafsanktionsnorm, sondern auch Übertretungsnorm ist und daher Bestandteil der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.Durch das Mitzitieren des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit bewirkt werden, weil die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 nicht nur Strafsanktionsnorm, sondern auch Übertretungsnorm ist und daher Bestandteil der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020172.L02Im RIS seit
08.11.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022