TE Vwgh Beschluss 2022/10/13 Ra 2022/19/0152

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Veröffentlicht am 13.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revisionen 1. des Z A (alias E A, 2. der H A, 3. der W A, und 4. der A A, die revisionswerbenden Parteien zu 3. und 4. vertreten durch die Mutter H A als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern, Josef Karnerplatz 1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, 1. W279 2191391-1/20E, 2. W279 2191369-1/20E, 3. W279 2191388-1/19E und 4. W279 2224101-1/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- und Viertrevisionswerberinnen.

2        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin stellten für sich am 20. August 2016 sowie am 31. Oktober 2016 für die am 20. Oktober 2016 im österreichischen Bundesgebiet geborene Drittrevisionswerberin Anträge auf internationalen Schutz.

3        Mit Bescheiden vom 26. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4        Am 19. August 2019 stellte die Zweitrevisionswerberin für die am 25. Juli 2019 im österreichischen Bundesgebiet geborene Viertrevisionswerberin einen Antrag auf internationalen Schutz.

5        Mit Bescheid vom 17. September 2019 wies das BFA diesen Antrag ab, erteilte der Viertrevisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

6        Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den angefochtenen Erkenntnissen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab. Im Übrigen gab das BVwG den Beschwerden statt, erkannte den Revisionswerbern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen. Die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden für nicht zulässig erklärt.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revisionen bringen zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das BVwG bei einer Rückkehr der Revisionswerber nach Afghanistan eine Verletzung ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte angenommen habe. Es liege dadurch aber „ein eindeutiger, einer anderen Auslegung nicht zugänglicher und daher im (unauflöslichen) Widerspruch zur vorgenannten anderslautenden Begründung zur Fluchtgefahr stehender Spruch vor“. Der Ausspruch des BVwG, wonach die Revision gegen sein Erkenntnis unzulässig sei, entspreche nicht dem Art. 133 Abs. 4 B-VG, die „gegenständliche Revision hängt daher gem Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt“.

11       Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).

12       Diesen Anforderungen werden die Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revisionen - wie dargestellt - nicht gerecht, weil sie keinen Bezug zu geltendem Recht oder aktueller Judikatur herstellen, und schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen, von deren Lösung die Revisionen abhingen (vgl. erneut VwGH 6.9.2022, Ra 2022/19/0128, mwN).

13       In den Revisionen werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190152.L01

Im RIS seit

08.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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