TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/19 96/11/0010

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §13a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. August 1995, Zl. 200730/1-ZDF/95, betreffend Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3207/95, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde, der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides und der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 1996 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 1993 von der Stellungskommission des zuständigen Militärkommandos für tauglich befunden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 sowie § 76a Abs. 2 Z. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 20. März 1995 wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er über die durch die ZDG-Novelle 1994 bewirkte Befristung von Zivildiensterklärungen von Wehrpflichtigen, die bereits vor deren Inkrafttreten für tauglich befunden worden sind, nicht belehrt bzw. daß er darüber nicht informiert worden sei. Damit tut der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. Die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers ist objektiv verspätet. Dies rechtfertigt den Ausspruch, daß sie die Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht bewilligt. Es braucht daher im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob die Unterlassung der Belehrung über die Fristgebundenheit der Zivildiensterklärung einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/11/0283).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110010.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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