TE Vwgh Beschluss 2022/10/10 Ra 2021/17/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2022
beobachten
merken

Index

Auswertung in Arbeit!

Norm

Auswertung in Arbeit!

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A G GmbH in G, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das am 25. November 2019 mündlich verkündete und am 8. Oktober 2020 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-002/011/3588/2019-14, VGW-002/V/011/3589/2019, betreffend Nichtzuerkennung der Parteistellung in Verfahren betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 ordnete die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 19. September 2018 in einem Lokal in W vorgefundenen acht Glücksspielgeräte und drei zugehörigen Komponenten sowie des allenfalls in den Kassenladen enthaltenen Bargeldes an (Spruchpunkt I.). Weiters verfügte die belangte Behörde gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten zehn Geräte und drei Komponenten (Spruchpunkt II.) und wies den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Partei „als behaupteter Inhaberin und Eigentümerin“ auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und im Einziehungsverfahren ab (Spruchpunkt III.).

2        Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte die Anträge, den Bescheid aufzuheben und der Revisionswerberin Parteistellung zuzuerkennen. Dazu brachte sie u.a. vor, sie sei Eigentümerin der gegenständlichen Geräte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Parteistellung als unbegründet ab, bestätigte den dort angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

4        Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis

„in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf

?     Nichtzuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren gem § 53 GSpG

?     Nichtzuerkennung der Parteistellung im Einziehungsverfahren gem § 54 GSpG

?     Aberkennung der Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren gem § 53 GSpG

?     Aberkennung der Parteistellung im Einziehungsverfahren gem § 54 GSpG“

verletzt.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2019/17/0088; 14.6.2021, Ra 2020/17/0088; erneut VwGH 5.1.2022, Ra 2020/17/0123 bis 0125, jeweils mwN).

6        Die revisionswerbende Partei erachtet sich (vgl. näher oben Rn. 4) im Recht auf „Nichtzuerkennung der Parteistellung“ sowie auf „Aberkennung der Parteistellung“ im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung ist im Revisionsfall denkunmöglich, weil der revisionswerbenden Partei die Parteistellung mit dem angefochtenen Erkenntnis ohnehin nicht zuerkannt wurde.

7        Da die revisionswerbende Partei somit in den gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt worden sein konnte, erweist sich die Revision bereits deswegen als nicht zulässig.

8        Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170007.L00

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten