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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des L W in R, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Mai 2022, LVwG-M-52/001-2021, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 29. August 2022 erhob der Revisionswerber eine von ihm selbst verfasste außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Mai 2022, LVwG-M-52/001-2021.
2 Nachdem dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 7. September 2022, Ra 2022/06/0089-15, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel, unter anderem die Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgetragen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 29. September 2022 die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist.Nachdem dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 7. September 2022, Ra 2022/06/0089-15, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG die Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel, unter anderem die Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen zwei Wochen aufgetragen worden war, beantragte er mit Schreiben vom 29. September 2022 die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist.
3 Mit hg. Beschluss vom 5. Oktober 2022, Ra 2022/06/0089-17, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen.
4 Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN), wurde dazu im Beschluss unter anderem begründend ausgeführt:Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist vergleiche , VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN), wurde dazu im Beschluss unter anderem begründend ausgeführt:
„Der vorliegende Fristerstreckungsantrag bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Den Fristerstreckungsantrag begründet der Revisionswerber zusammengefasst damit, dass es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt auszuwählen bzw. zu finden, der bereit sei, innerhalb dieser kurzen Zeit eine Revision entsprechend auszuführen, zumal sämtliche kontaktierte Rechtsanwälte von einer sechswöchigen Frist als für sie angemessen ausgegangen seien. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht als ausreichender Grund für eine Fristerstreckung gewertet werden, zumal seit der Zustellung des hg. Beschlusses vom 12. Juli 2022 betreffend die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages, welcher zudem einen eindeutigen Hinweis auf die gesetzlich normierte Anwaltspflicht bei der Einbringung einer Revision enthält, bereits mehr als drei Monate vergangen sind, welche dem Revisionswerber de facto zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Verfügung standen.“
5 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde vergleiche , VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN).
7 Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf den Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf den Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 14. Oktober 2022
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060089.L00Im RIS seit
07.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022