TE Vwgh Beschluss 2022/10/4 Ra 2022/01/0179

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M C in X, vertreten durch Mag. Daniel Mozga, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 25/21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. April 2022, Zl. E 047/07/2021.022/024, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M C in römisch zehn, vertreten durch Mag. Daniel Mozga, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 25/21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. April 2022, Zl. E 047/07/2021.022/024, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch der Landespolizeidirektion Burgenland (LPD) zurechenbare Polizeiorgane, er „sei durch seine Festnahme am 24. Juli 2021, um 2:12 Uhr, dem anschließenden Anlegen von Handfesseln um 2:13 Uhr sowie seiner danach erfolgten Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt samt dortiger Anhaltung bis 9:30 Uhr“ in seinem „verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden“, verletzt worden, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass die angefochtenen Maßnahmen der „vorgeführten“ Polizeiorgane rechtskonform gewesen seien (I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch der Landespolizeidirektion Burgenland (LPD) zurechenbare Polizeiorgane, er „sei durch seine Festnahme am 24. Juli 2021, um 2:12 Uhr, dem anschließenden Anlegen von Handfesseln um 2:13 Uhr sowie seiner danach erfolgten Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt samt dortiger Anhaltung bis 9:30 Uhr“ in seinem „verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden“, verletzt worden, gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass die angefochtenen Maßnahmen der „vorgeführten“ Polizeiorgane rechtskonform gewesen seien (römisch eins.).

2        Die Beschwerde, der Revisionswerber sei dadurch, dass er weder darüber aufgeklärt worden sei, „warum die Polizei gekommen ist noch warum er festgenommen wurde“, in seinem „Recht auf Auskunftspflicht“ verletzt worden, wurde „im Zusammenhang mit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde“ als unzulässig zurückgewiesen (II.).Die Beschwerde, der Revisionswerber sei dadurch, dass er weder darüber aufgeklärt worden sei, „warum die Polizei gekommen ist noch warum er festgenommen wurde“, in seinem „Recht auf Auskunftspflicht“ verletzt worden, wurde „im Zusammenhang mit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde“ als unzulässig zurückgewiesen (römisch zwei.).

3        Weiters sprach das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist (IV.).Weiters sprach das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist (römisch vier.).

4        Mit Beschluss vom 23. Juni 2022, Ra 2022/01/0179-3, wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für die außerordentliche Revision gegen das (nunmehr) angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien.

5        Sodann erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).

7        Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis

„in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten hinsichtlich seiner verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung und der Duldung der unmittelbaren Durchsetzung seiner Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG iVm § 35 Abs 3 SPG bei Nichtvorliegen der für die Identitätsfeststellung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf ein mangelfreies Verfahren“„in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten hinsichtlich seiner verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung und der Duldung der unmittelbaren Durchsetzung seiner Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 34 b, VStG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, SPG bei Nichtvorliegen der für die Identitätsfeststellung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf ein mangelfreies Verfahren“

verletzt und „ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ... ihrem gesamten Umfange nach an“.

8        Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, und VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, und VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).

9        Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006, mwN).Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht vergleiche , etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006, mwN).

10       Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010179.L00

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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