TE Vwgh Beschluss 2022/10/4 Ra 2022/01/0179

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Veröffentlicht am 04.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des M C in X, vertreten durch Mag. Daniel Mozga, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 25/21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. April 2022, Zl. E 047/07/2021.022/024, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch der Landespolizeidirektion Burgenland (LPD) zurechenbare Polizeiorgane, er „sei durch seine Festnahme am 24. Juli 2021, um 2:12 Uhr, dem anschließenden Anlegen von Handfesseln um 2:13 Uhr sowie seiner danach erfolgten Verbringung in das Polizeianhaltezentrum Eisenstadt samt dortiger Anhaltung bis 9:30 Uhr“ in seinem „verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie dem durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden“, verletzt worden, gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass die angefochtenen Maßnahmen der „vorgeführten“ Polizeiorgane rechtskonform gewesen seien (I.).

2        Die Beschwerde, der Revisionswerber sei dadurch, dass er weder darüber aufgeklärt worden sei, „warum die Polizei gekommen ist noch warum er festgenommen wurde“, in seinem „Recht auf Auskunftspflicht“ verletzt worden, wurde „im Zusammenhang mit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde“ als unzulässig zurückgewiesen (II.).

3        Weiters sprach das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist (IV.).

4        Mit Beschluss vom 23. Juni 2022, Ra 2022/01/0179-3, wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für die außerordentliche Revision gegen das (nunmehr) angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien.

5        Sodann erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).

7        Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis

„in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten hinsichtlich seiner verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung und der Duldung der unmittelbaren Durchsetzung seiner Identitätsfeststellung gemäß § 34b VStG iVm § 35 Abs 3 SPG bei Nichtvorliegen der für die Identitätsfeststellung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf ein mangelfreies Verfahren“

verletzt und „ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ... ihrem gesamten Umfange nach an“.

8        Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310, VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, und VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, jeweils mwN).

9        Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nämlich nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen. Ein abstraktes Recht auf richtige Gesetzesanwendung besteht nicht (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006, mwN).

10       Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010179.L00

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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