TE Vwgh Beschluss 2022/10/11 Ra 2022/11/0150

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Veröffentlicht am 11.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §199 Abs1
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2
AVG §57 Abs1
AVG §57 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
  1. ÄrzteG 1998 § 199 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 199 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 25.05.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 19.03.2019 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2015 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 10.04.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
  8. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2006 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  9. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  10. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  11. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  12. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 62 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 62 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.07.2018 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  4. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  6. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 29.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 11.11.1998 bis 28.12.2005
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D P in G, vertreten durch Mag. Stephanie Zöllner und Dr. Philipp Zöllner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2022, Zl. LVwG-S-1396/001-2022, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Dem Revisionsfall liegt folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde:

2        Mit (Mandats)Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. August 2021 wurde dem Revisionswerber, einem Arzt, wegen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens die Berufsausübung vorläufig untersagt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 nicht Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde unter einem ausgeschlossen.

3        Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2022 als unbegründet abgewiesen.

4        2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. September 2021 einen bestimmt umschriebenen operativen Eingriff vorgenommen zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt wegen des bestehenden vorläufigen Berufsverbots hierzu nicht berechtigt gewesen sei, und über den Revisionswerber wegen einer Übertretung gemäß § 199 Abs. 1 iVm. § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt sowie der Ersatz eines Kostenbeitrages in der Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. September 2021 einen bestimmt umschriebenen operativen Eingriff vorgenommen zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt wegen des bestehenden vorläufigen Berufsverbots hierzu nicht berechtigt gewesen sei, und über den Revisionswerber wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 199, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt sowie der Ersatz eines Kostenbeitrages in der Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben.

5        3. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6        Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, mangels aufschiebender Wirkung einer Vorstellung sei die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vornahme der Operation aufrecht gewesen. Die Vornahme des operativen Eingriffs durch den Revisionswerber trotz aufrechter Untersagung der Berufsausübung erfülle daher den Tatbestand einer Übertretung gemäß § 199 Ärztegesetz 1998, wobei kein Zweifel an der zumindest fahrlässigen Begehung der Übertretung bestehe.Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, mangels aufschiebender Wirkung einer Vorstellung sei die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vornahme der Operation aufrecht gewesen. Die Vornahme des operativen Eingriffs durch den Revisionswerber trotz aufrechter Untersagung der Berufsausübung erfülle daher den Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 199, Ärztegesetz 1998, wobei kein Zweifel an der zumindest fahrlässigen Begehung der Übertretung bestehe.

7        4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

8        5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Insofern die Revision zur Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vorbringt, „die belangte Behörde sei bei der Lösung der Vorfrage betreffend das Bestehen eines Berufsverbots von der Rechtsprechung abgegangen“, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das hier angefochtene Erkenntnis nicht die Frage des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Berufsverbots an sich zum Gegenstand hat, sondern vielmehr von der im vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen und zum relevanten Tatzeitpunkt wirksamen vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ausgeht.

12       Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten „verfassungskonformen Interpretation“ des § 57 AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/03/0139, mit Verweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, mwN).Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten „verfassungskonformen Interpretation“ des Paragraph 57, AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ra 2021/03/0139, mit Verweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, mwN).

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110150.L00

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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