TE Vwgh Beschluss 2022/10/11 Ra 2022/11/0150

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Veröffentlicht am 11.10.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. D P in G, vertreten durch Mag. Stephanie Zöllner und Dr. Philipp Zöllner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. August 2022, Zl. LVwG-S-1396/001-2022, betreffend Übertretung des Ärztegesetzes 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Dem Revisionsfall liegt folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde:

2        Mit (Mandats)Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. August 2021 wurde dem Revisionswerber, einem Arzt, wegen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens die Berufsausübung vorläufig untersagt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 nicht Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde unter einem ausgeschlossen.

3        Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. April 2022 als unbegründet abgewiesen.

4        2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, am 27. September 2021 einen bestimmt umschriebenen operativen Eingriff vorgenommen zu haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt wegen des bestehenden vorläufigen Berufsverbots hierzu nicht berechtigt gewesen sei, und über den Revisionswerber wegen einer Übertretung gemäß § 199 Abs. 1 iVm. § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,00 verhängt sowie der Ersatz eines Kostenbeitrages in der Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben.

5        3. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6        Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, mangels aufschiebender Wirkung einer Vorstellung sei die vorläufige Untersagung der Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vornahme der Operation aufrecht gewesen. Die Vornahme des operativen Eingriffs durch den Revisionswerber trotz aufrechter Untersagung der Berufsausübung erfülle daher den Tatbestand einer Übertretung gemäß § 199 Ärztegesetz 1998, wobei kein Zweifel an der zumindest fahrlässigen Begehung der Übertretung bestehe.

7        4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

8        5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11       Insofern die Revision zur Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst vorbringt, „die belangte Behörde sei bei der Lösung der Vorfrage betreffend das Bestehen eines Berufsverbots von der Rechtsprechung abgegangen“, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das hier angefochtene Erkenntnis nicht die Frage des gegen den Revisionswerber ausgesprochenen Berufsverbots an sich zum Gegenstand hat, sondern vielmehr von der im vorangegangenen Verfahren ausgesprochenen und zum relevanten Tatzeitpunkt wirksamen vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ausgeht.

12       Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten „verfassungskonformen Interpretation“ des § 57 AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/03/0139, mit Verweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, mwN).

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110150.L00

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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