TE Vwgh Beschluss 2022/10/20 Ra 2021/07/0097

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland 2014 §3 Abs1
WRG 1959 §105
WRG 1959 §105 Abs1
WRG 1959 §109
WRG 1959 §109 Abs2
WRG 1959 §13 Abs4
WRG 1959 §17
WRG 1959 §17 Abs1
WRG 1959 §4 Abs2
WRG 1959 §53 Abs3
WRGNov 1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
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  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
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  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 109 heute
  2. WRG 1959 § 109 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
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  1. WRG 1959 § 109 heute
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  3. WRG 1959 § 109 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 109 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
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  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
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  1. WRG 1959 § 4 heute
  2. WRG 1959 § 4 gültig ab 11.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  3. WRG 1959 § 4 gültig von 30.12.2000 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. WRG 1959 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 53 heute
  2. WRG 1959 § 53 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 53 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 53 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 53 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 53 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 53 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/07/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. W eGenmbH und 2. Gemeinde S, beide in S, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. April 2021, Zl. LVwG-2019/15/1900-48, betreffend ein Widerstreitverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: T AG in I, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. W eGenmbH und 2. Gemeinde S, beide in S, beide vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. April 2021, Zl. LVwG-2019/15/1900-48, betreffend ein Widerstreitverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: T AG in römisch eins, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, und vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0006 (sowie die dort genannten weiteren Vorentscheidungen), verwiesen.

2        Dabei ist wesentlich, dass die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 27. August 2008 beim Landeshauptmann von Tirol (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk G. Ache (KW G. Ache) beantragten.

3        Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2009 stellte die mitbeteiligte Partei beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) die Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau des bestehenden Kraftwerks K. zu einer Kraftwerksgruppe (AK K.) und auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens mit dem KW G. Ache der revisionswerbenden Parteien.

4        Mit Bescheid des BMLFUW vom 2. Dezember 2013 wurde der Widerstreitantrag der mitbeteiligten Partei aus dem Grunde der fehlenden Widerstreittauglichkeit des Vorhabens AK K. mangels klar erkennbarer Projektabsicht im Sperrzeitpunkt des § 109 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959; in der damals geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 58/2017), dies war der 28. Mai 2009, zurückgewiesen.Mit Bescheid des BMLFUW vom 2. Dezember 2013 wurde der Widerstreitantrag der mitbeteiligten Partei aus dem Grunde der fehlenden Widerstreittauglichkeit des Vorhabens AK K. mangels klar erkennbarer Projektabsicht im Sperrzeitpunkt des Paragraph 109, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959; in der damals geltenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,), dies war der 28. Mai 2009, zurückgewiesen.

5        Die dagegen erhobene Revision der mitbeteiligten Partei wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ro 2014/07/0033, als unbegründet ab.

6        Zwischenzeitlich beantragten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 beim LH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks an der V. Ache (WKA V. Ache).Zwischenzeitlich beantragten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 beim LH die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Ausleitungskraftwerks an der römisch fünf. Ache (WKA römisch fünf. Ache).

7        Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 beantragten sie beim BMLFUW die Durchführung eines (dem vorliegenden Revisionsfall zu Grunde liegenden) Widerstreitverfahrens zwischen ihrem Vorhaben WKA V. Ache und dem Vorhaben AK K. der mitbeteiligten Partei.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 beantragten sie beim BMLFUW die Durchführung eines (dem vorliegenden Revisionsfall zu Grunde liegenden) Widerstreitverfahrens zwischen ihrem Vorhaben WKA römisch fünf. Ache und dem Vorhaben AK K. der mitbeteiligten Partei.

8        Mit Bescheid des BMLFUW vom 10. April 2015 wurde dieser Widerstreitantrag zurückgewiesen.

9        Nach Ansicht des BMLFUW folgte aus der Rechtskraft seines Bescheids vom 2. Dezember 2013, dass die Bewilligung und damit die tatsächliche Realisierung des Vorhabens AK K. der mitbeteiligten Partei rechtlich nicht möglich sei. Da im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung (von denen jedoch nur eines ausgeführt werden könne) vorlägen, fehle es an einer Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens im Verhältnis zum AK K., sodass eine Zurückweisung des Widerstreitantrags der revisionswerbenden Parteien schon aus diesem Grund zu erfolgen habe. Auch sei ihr Widerstreitantrag in Bezug auf ihr Vorhaben WKA V. Ache jedenfalls verspätet, weil der dem genannten Bescheid zu Grunde liegende Sperrzeitpunkt der 28. Mai 2009 sei. Der Antrag sei daher (solange) zurückzuweisen, bis die Entscheidung des BMLFUW vom 2. Dezember 2013 nicht durch eine gesetzlich anerkannte Änderung der Sach- und Rechtslage außer Kraft trete.Nach Ansicht des BMLFUW folgte aus der Rechtskraft seines Bescheids vom 2. Dezember 2013, dass die Bewilligung und damit die tatsächliche Realisierung des Vorhabens AK K. der mitbeteiligten Partei rechtlich nicht möglich sei. Da im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht zumindest zwei Projekte um wasserrechtliche Bewilligung (von denen jedoch nur eines ausgeführt werden könne) vorlägen, fehle es an einer Voraussetzung für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens im Verhältnis zum AK K., sodass eine Zurückweisung des Widerstreitantrags der revisionswerbenden Parteien schon aus diesem Grund zu erfolgen habe. Auch sei ihr Widerstreitantrag in Bezug auf ihr Vorhaben WKA römisch fünf. Ache jedenfalls verspätet, weil der dem genannten Bescheid zu Grunde liegende Sperrzeitpunkt der 28. Mai 2009 sei. Der Antrag sei daher (solange) zurückzuweisen, bis die Entscheidung des BMLFUW vom 2. Dezember 2013 nicht durch eine gesetzlich anerkannte Änderung der Sach- und Rechtslage außer Kraft trete.

10       In weiterer Folge änderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21. April 2015 ihren wasserrechtlichen Konsensantrag für das Vorhaben AK K. dahingehend ab, als dies zur Vermeidung eines Widerspruchs mit dem Vorhaben KW G. Ache der revisionswerbenden Parteien erforderlich sei. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei umfasste ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Wasserfassung aus der V. Ache.In weiterer Folge änderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21. April 2015 ihren wasserrechtlichen Konsensantrag für das Vorhaben AK K. dahingehend ab, als dies zur Vermeidung eines Widerspruchs mit dem Vorhaben KW G. Ache der revisionswerbenden Parteien erforderlich sei. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei umfasste ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Wasserfassung aus der römisch fünf. Ache.

11       Mit Erkenntnis vom 3. Februar 2016 gab das Verwaltungsgericht der gegen den Bescheid des BMLFUW vom 10. April 2015 erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge und behob diesen Bescheid ersatzlos.

12       Die dagegen erhobene Amtsrevision des BMLFUW wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 3. August 2016, Ro 2016/07/0006, als unbegründet ab.

13       Dazu hielt er näher begründet fest, dass aufgrund des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 21. April 2015 ein neuer Antrag oder eine wesentliche Modifikation ihres ursprünglichen Antrags (vom 20. Mai 2009) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben AK K. vorliege, dem die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 aus näher dargelegten Gründen nicht im Wege stehe. Auch ging er davon aus, dass durch diese Abänderung die ursprünglich gegebene Widerstreituntauglichkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei und damit der tragende Zurückweisungsgrund für den BMLFUW nachträglich weggefallen sei. Das Verwaltungsgericht habe daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Entscheidung über einen Widerstreit zwischen dem solcherart modifizierten Vorhaben der mitbeteiligten Partei und jenem der revisionswerbenden Parteien die von ihm zu beurteilende Sache des Verfahrens überschritte, weshalb es den auf die alte Sachlage abstellenden Bescheid des BMLFUW vom 10. April 2015 insofern zu Recht ersatzlos behoben habe. Der Widerstreit beziehe sich nun eben auf ein neues Vorhaben, worüber der BMLFUW erstmals zu entscheiden haben werde.Dazu hielt er näher begründet fest, dass aufgrund des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 21. April 2015 ein neuer Antrag oder eine wesentliche Modifikation ihres ursprünglichen Antrags (vom 20. Mai 2009) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben AK K. vorliege, dem die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 aus näher dargelegten Gründen nicht im Wege stehe. Auch ging er davon aus, dass durch diese Abänderung die ursprünglich gegebene Widerstreituntauglichkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei und damit der tragende Zurückweisungsgrund für den BMLFUW nachträglich weggefallen sei. Das Verwaltungsgericht habe daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Entscheidung über einen Widerstreit zwischen dem solcherart modifizierten Vorhaben der mitbeteiligten Partei und jenem der revisionswerbenden Parteien die von ihm zu beurteilende Sache des Verfahrens überschritte, weshalb es den auf die alte Sachlage abstellenden Bescheid des BMLFUW vom 10. April 2015 insofern zu Recht ersatzlos behoben habe. Der Widerstreit beziehe sich nun eben auf ein neues Vorhaben, worüber der BMLFUW erstmals zu entscheiden haben werde.

14       Aufgrund dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beantragten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 beim BMLFUW die „Fortsetzung“ des über ihren Antrag vom 27. Juni 2014 eingeleiteten Widerstreitverfahrens.

15       Mit Schriftsatz vom 29. August 2019 erhoben die revisionswerbenden Parteien Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

16       Mit Bescheid vom 6. November 2019 wies der LH den Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 27. August 2008 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das KW G. Ache ab.

17       Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. November 2020 als unbegründet ab.

18       Diese Entscheidung wurde in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, Ra 2021/07/0003 bis 0004, bestätigt.

19       Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - aus, dem Vorhaben AK K. der mitbeteiligten Partei gebühre gegenüber dem Vorhaben WKA V. Ache der revisionswerbenden Parteien der Vorzug im Sinn der §§ 17, 109 WRG 1959. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das im Säumnisweg zuständig gewordene Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - aus, dem Vorhaben AK K. der mitbeteiligten Partei gebühre gegenüber dem Vorhaben WKA römisch fünf. Ache der revisionswerbenden Parteien der Vorzug im Sinn der Paragraphen 17, 109, WRG 1959. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

20       Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei dem Vorhaben WKA V. Ache der revisionswerbenden Parteien in den Bereichen Landschaftsbild und Erholungswert sowie Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft der Vorzug einzuräumen. Festgehalten werde, dass eine weitere Untersuchung des Vorhabens AK K. der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sei. So beziehe sich der vorliegende Widerstreit ausschließlich auf die Ableitung von Wasser aus der V. Ache und nicht auf die anderen Anlagenteile des AK K. Dass die ökologischen Auswirkungen dieses Vorhabens insgesamt bedeutend negativer zu bewerten seien als beim Vorhaben der revisionswerbenden Parteien, könne alleine schon auf Grund eines Vergleichs der Dimension beider Vorhaben nicht strittig sein. Allerdings sei dabei genauso zu berücksichtigen, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei insgesamt schwerwiegende Umweltbelastungen, die nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, nicht eintreten könnten, weil in diesem Fall die Genehmigung nach § 17 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu versagen wäre. Dass Beeinträchtigungen der Umwelt bis zu dieser Grenze eintreten könnten, werde bei der vorliegenden Widerstreitentscheidung mit ins Kalkül gezogen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei dem Vorhaben WKA römisch fünf. Ache der revisionswerbenden Parteien in den Bereichen Landschaftsbild und Erholungswert sowie Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft der Vorzug einzuräumen. Festgehalten werde, dass eine weitere Untersuchung des Vorhabens AK K. der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf die Gesamtauswirkungen des Vorhabens im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sei. So beziehe sich der vorliegende Widerstreit ausschließlich auf die Ableitung von Wasser aus der römisch fünf. Ache und nicht auf die anderen Anlagenteile des AK K. Dass die ökologischen Auswirkungen dieses Vorhabens insgesamt bedeutend negativer zu bewerten seien als beim Vorhaben der revisionswerbenden Parteien, könne alleine schon auf Grund eines Vergleichs der Dimension beider Vorhaben nicht strittig sein. Allerdings sei dabei genauso zu berücksichtigen, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei insgesamt schwerwiegende Umweltbelastungen, die nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, nicht eintreten könnten, weil in diesem Fall die Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu versagen wäre. Dass Beeinträchtigungen der Umwelt bis zu dieser Grenze eintreten könnten, werde bei der vorliegenden Widerstreitentscheidung mit ins Kalkül gezogen.

21       In den Bereichen Wasserbau und Energiewirtschaft sei dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Vorzug einzuräumen. Beim Thema Wasserbau sei dabei insbesondere die in ihrem Projekt vorgesehene Ableitungsmöglichkeit im Hochwasserfall zu berücksichtigen. Mit der Möglichkeit, dass im Hochwasserfall bis zu 50 m3/s Wasser für 48 Stunden aus dem Ö. Tal in einem Speicher aufgefangen werden könnten, werde das Hochwasserrisiko im Ö. Tal erheblich reduziert. Zumal dadurch ernste Schäden an der Infrastruktur vermieden werden könnten, komme diesem Aspekt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erhebliche Bedeutung zu.

22       Energiewirtschaftlich sei das Vorhaben der mitbeteiligten Partei jenem der revisionswerbenden Parteien in einem erheblichen Ausmaß vorzuziehen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass einerseits alleine schon bedingt durch die wesentlich größere Fallhöhe beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei die erzeugbare Energiemenge um mehr als den Faktor 10 größer sei als beim Vorhaben der revisionswerbenden Parteien; dies bezogen auf die hier zu beurteilende Ableitung aus der V. Ache. Zudem könne diese Energie mit den vorgesehenen Wasserspeichern bedarfsgerechter erzeugt werden. Die bedarfsgerechte Energieerzeugung sei nach den schlüssigen Ausführungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen insbesondere auch im Hinblick auf den steigenden Anteil an erneuerbarer Energie und deren Erzeugungsart von hoher Bedeutung. Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass sich eine Bewertung in dieser Frage ausschließlich auf die Frage der Ableitung von Wasser aus der V. Ache beziehe und nicht auf die Ableitung aus anderen Gewässern. Bedingt durch die wesentlich höhere Menge an erzeugbarer Energie diene das Vorhaben der mitbeteiligten Partei überdies auch dem Schutz des Klimas durch Vermeidung der Energieerzeugung mittels fossiler Energieträger wesentlich besser als jenes der revisionswerbenden Parteien. Außerdem könne durch die höhere Bereitstellung von erneuerbarer Energie nach den Darlegungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen den regionalen, nationalen und europäischen energiewirtschaftlichen Interessen sowie dem damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interesse am Klimaschutz bedeutend besser entsprochen werden.Energiewirtschaftlich sei das Vorhaben der mitbeteiligten Partei jenem der revisionswerbenden Parteien in einem erheblichen Ausmaß vorzuziehen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass einerseits alleine schon bedingt durch die wesentlich größere Fallhöhe beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei die erzeugbare Energiemenge um mehr als den Faktor 10 größer sei als beim Vorhaben der revisionswerbenden Parteien; dies bezogen auf die hier zu beurteilende Ableitung aus der römisch fünf. Ache. Zudem könne diese Energie mit den vorgesehenen Wasserspeichern bedarfsgerechter erzeugt werden. Die bedarfsgerechte Energieerzeugung sei nach den schlüssigen Ausführungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen insbesondere auch im Hinblick auf den steigenden Anteil an erneuerbarer Energie und deren Erzeugungsart von hoher Bedeutung. Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass sich eine Bewertung in dieser Frage ausschließlich auf die Frage der Ableitung von Wasser aus der römisch fünf. Ache beziehe und nicht auf die Ableitung aus anderen Gewässern. Bedingt durch die wesentlich höhere Menge an erzeugbarer Energie diene das Vorhaben der mitbeteiligten Partei überdies auch dem Schutz des Klimas durch Vermeidung der Energieerzeugung mittels fossiler Energieträger wesentlich besser als jenes der revisionswerbenden Parteien. Außerdem könne durch die höhere Bereitstellung von erneuerbarer Energie nach den Darlegungen des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen den regionalen, nationalen und europäischen energiewirtschaftlichen Interessen sowie dem damit im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interesse am Klimaschutz bedeutend besser entsprochen werden.

23       In einer Gegenüberstellung dieser öffentlichen Interessen betreffend Landschaftsschutz und Erholungswert, Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, Wasserbau sowie Energiewirtschaft diene somit das Vorhaben der mitbeteiligten Partei dem öffentlichen Interesse besser als das Vorhaben der revisionswerbenden Parteien.

24       Nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 seien die Bewerbungen weiter vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte, im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen. Durch die Verordnung des BMLFUW über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, BGBl. II Nr. 274/2014 (WWRPV-TO), sei ein entsprechender Rahmenplan für das Gebiet, in welchem die widerstreitenden Vorhaben verwirklicht werden sollten, erlassen worden.Nach Paragraph 17, Absatz eins, WRG 1959 seien die Bewerbungen weiter vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte, im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen. Durch die Verordnung des BMLFUW über die Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2014, (WWRPV-TO), sei ein entsprechender Rahmenplan für das Gebiet, in welchem die widerstreitenden Vorhaben verwirklicht werden sollten, erlassen worden.

25       Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass es bei beiden widerstreitenden Vorhaben nicht zu einem Widerspruch zu den im anerkannten Rahmenplan definierten Zielen aus Sicht seines Fachbereichs komme. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten in Bezug auf das Vorhaben der revisionswerbenden Parteien einen mehrfachen Widerspruch zum Rahmenplan, in Bezug auf das Vorhaben der mitbeteiligten Partei allerdings eine Übereinstimmung mit dessen Vorgaben festgestellt. Zusammenfassend sei daher aus wasserbautechnischer Sicht das Vorhaben der mitbeteiligten Partei gegenüber jenem der revisionswerbenden Parteien auch in Bezug auf die Vorgaben des Rahmenplans zu bevorzugen.

26       Der energiewirtschaftliche Amtssachverständige habe zur Frage der Übereinstimmung mit dem Rahmenplan ebenfalls ausgeführt, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Wassernutzung aus der V. Ache der WWRPV-TO entspreche, jenes der revisionswerbenden Parteien nicht. Auch auf Grund der wesentlich höheren Stromerzeugung sowie der Erhöhung der verfügbaren Nennleistung aus Speicher- und Pumpspeicherkraftwerk beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde den Zielen der WWRPV-TO durch dieses Vorhaben mehr entsprochen.Der energiewirtschaftliche Amtssachverständige habe zur Frage der Übereinstimmung mit dem Rahmenplan ebenfalls ausgeführt, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Wassernutzung aus der römisch fünf. Ache der WWRPV-TO entspreche, jenes der revisionswerbenden Parteien nicht. Auch auf Grund der wesentlich höheren Stromerzeugung sowie der Erhöhung der verfügbaren Nennleistung aus Speicher- und Pumpspeicherkraftwerk beim Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde den Zielen der WWRPV-TO durch dieses Vorhaben mehr entsprochen.

27       Ausgehend davon gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, auch eine Bewertung nach der im anerkannten Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten, im öffentlichen Interesse gelegenen Ordnung ergebe somit, dass dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei gegenüber jenem der revisionswerbenden Parteien der Vorzug gebühre.

28       Von den revisionswerbenden Parteien werde in einer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 vorgebracht, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht den Vorgaben des Rahmenplans entspreche, zumal eine umfassende Überleitung aus der G. Ache nicht vorgesehen sei. Dazu werde, so das Verwaltungsgericht, einerseits festgehalten, dass der Rahmenplan für das hintere Ö. Tal eine Ableitung aus der G. Ache und der V. Ache vorsehe. Auch wenn im vorliegenden Fall zunächst noch der Einzug aus der G. Ache durch die mitbeteiligte Partei - bedingt durch das Obsiegen des Vorhabens der revisionswerbenden Parteien an der G. Ache im vorangegangenen Widerstreitverfahren (Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW vom 2. Dezember 2013) - wesentlich beschränkt gewesen sei, so ändere dies nichts daran, dass zumindest in Bezug auf den Einzug von Wässern aus der V. Ache eine bessere Zielerreichung durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei als durch jenes der revisionswerbenden Parteien vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne der anerkannte Rahmenplan nicht so verstanden werden, dass durch das Obsiegen der revisionswerbenden Parteien im Verfahren betreffend die Ableitung von Wässern aus der G. Ache der restliche Teil des Rahmenplans in Bezug auf das hintere Ö. Tal bedeutungslos geworden wäre. Somit entspreche auch die isolierte Betrachtung in Bezug auf die Ableitung aus der V. Ache im Sinn der wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen offensichtlich den Intentionen des Rahmenplans.Von den revisionswerbenden Parteien werde in einer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 vorgebracht, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht den Vorgaben des Rahmenplans entspreche, zumal eine umfassende Überleitung aus der G. Ache nicht vorgesehen sei. Dazu werde, so das Verwaltungsgericht, einerseits festgehalten, dass der Rahmenplan für das hintere Ö. Tal eine Ableitung aus der G. Ache und der römisch fünf. Ache vorsehe. Auch wenn im vorliegenden Fall zunächst noch der Einzug aus der G. Ache durch die mitbeteiligte Partei - bedingt durch das Obsiegen des Vorhabens der revisionswerbenden Parteien an der G. Ache im vorangegangenen Widerstreitverfahren (Hinweis auf den Bescheid des BMLFUW vom 2. Dezember 2013) - wesentlich beschränkt gewesen sei, so ändere dies nichts daran, dass zumindest in Bezug auf den Einzug von Wässern aus der römisch fünf. Ache eine bessere Zielerreichung durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei als durch jenes der revisionswerbenden Parteien vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts könne der anerkannte Rahmenplan nicht so verstanden werden, dass durch das Obsiegen der revisionswerbenden Parteien im Verfahren betreffend die Ableitung von Wässern aus der G. Ache der restliche Teil des Rahmenplans in Bezug auf das hintere Ö. Tal bedeutungslos geworden wäre. Somit entspreche auch die isolierte Betrachtung in Bezug auf die Ableitung aus der römisch fünf. Ache im Sinn der wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen offensichtlich den Intentionen des Rahmenplans.

29       Darüber hinaus werde festgehalten, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2020 das Vorhaben der revisionswerbenden Parteien an der G. Ache rechtskräftig abgewiesen worden sei. Damit stehe aber die Widerstreitentscheidung des BMLFUW vom 2. Dezember 2013 dem Wassereinzug an der G. Ache durch die mitbeteiligte Partei nicht mehr entgegen. Dieser könne damit, wie ursprünglich vorgesehen, erfolgen und liege der von den revisionswerbenden Parteien behauptete Widerspruch alleine deshalb schon nicht vor.

30       In einer Stellungnahme vom 21. Juli 2020 hätten die revisionswerbenden Parteien ausgeführt, dass die Wasserfassung der mitbeteiligten Partei an der G. Ache nutzlos sei und daher dem Vorhaben der revisionswerbenden Parteien der Vorzug einzuräumen sei. Zu diesem Argument genüge der Hinweis, dass der Einzug von Wässern aus der G. Ache nicht Teil des vorliegenden Widerstreitverfahrens sei und dem Vorbringen daher von Vornherein die Relevanz fehle. Durch die mittlerweile rechtskräftige Abweisung des Vorhabens der revisionswerbenden Parteien an der G. Ache sei auch die ursprüngliche Widerstreitentscheidung (gemeint: der Bescheid des BMLFUW vom 2. Dezember 2013) gemäß § 109 Abs. 4 WRG 1959 außer Kraft getreten. Insofern sei auch die Ei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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