TE Vwgh Erkenntnis 2022/10/20 Ra 2021/07/0068

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Veröffentlicht am 20.10.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §5
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §5 Abs2
AWG 2002 §5 Abs3
AWG 2002 §6
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs7
AWGNov 2010
B-VG Art130 Abs1 Z1
EURallg
KompostV 2001
Recycling-BaustoffV 2015 §14 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
12010E288 AEUV Art288
31991L0156 Nov-31975L0442
32008L0098 Abfall-RL
32008L0098 Abfall-RL Art2 Abs2 lita
32008L0098 Abfall-RL Art3 Z1
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs1 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs1 litd idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs2 litc idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs3
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs3 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs4
32008L0098 Abfall-RL Art6 Abs4 idF 32018L0851
32008L0098 Abfall-RL Art6 idF 32018L0851
32018L0851 Nov-32008L0098
62011CJ0358 Lapin luonnonsuojelupiiri VORAB
62018CJ0060 Tallinna Vesi VORAB
62019CJ0629 Sappi Austria Produktion und Wasserverband "Region Gratkorn-Gratwein" VORAB
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 2. Juli 2021, Zl. KLVwG-177/11/2021, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: V GmbH & Co KG in F, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

I. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidungrömisch eins. Verfahrensgang und angefochtene Entscheidung

1        Die Mitbeteiligte hat als Betreiberin eines mittlerweile stillgelegten kalorischen Kraftwerks die bei der Verbrennung von u.a. Braun- und Steinkohle in den Jahren 1986 bis 1994 angefallene Sodaasche zunächst auf ihrem (nunmehr ehemaligen) Betriebsgelände deponiert. Die ursprünglich vorgesehene kontinuierliche unmittelbare Verarbeitung der gesamten Sodaasche durch die Betreiberin eines Zementwerks bis zum Jahr 2021 wurde nicht im geplanten Umfang umgesetzt.

2        Mit Antrag vom 20. Juli 2020 teilte die Mitbeteiligte der belangten Behörde mit, dass sie nunmehr beabsichtige, den Rückbau der Sodaaschedeponie durch Einsatz einer Abfallbehandlungsanlage, konkret einer Brech- und Siebanlage, zu ergänzen. Die derart behandelte (zerkleinerte und abgesiebte) Sodaasche solle weiterhin von der Betreiberin des Zementwerks übernommen und als Zumahlstoff in der Zement- und Bindemittelproduktion eingesetzt werden.

Die Mitbeteiligte beantragte die Feststellung, dass die genannte Sodaasche nach der dargestellten Zerkleinerung und Absiebung keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) darstelle. Dabei argumentierte sie unter anderem mit dem Ende der Abfalleigenschaft nach § 5 AWG 2002: Es bestünde für (Soda-)Asche(n) zwar keine Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 oder gemäß Art. 6 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie, es erscheine jedoch - aus näher dargestellten Gründen - naheliegend und auch zulässig, das Abfallende bereits mit der Aufbereitung eintreten zu lassen.Die Mitbeteiligte beantragte die Feststellung, dass die genannte Sodaasche nach der dargestellten Zerkleinerung und Absiebung keinen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) darstelle. Dabei argumentierte sie unter anderem mit dem Ende der Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, AWG 2002: Es bestünde für (Soda-)Asche(n) zwar keine Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 oder gemäß Artikel 6, Absatz 2, Abfallrahmenrichtlinie, es erscheine jedoch - aus näher dargestellten Gründen - naheliegend und auch zulässig, das Abfallende bereits mit der Aufbereitung eintreten zu lassen.

3        Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 fest, dass die auf den näher genannten Grundstücken der Mitbeteiligten gelagerte Sodaasche nach ihrer Aufbereitung in Form von Zerkleinerung und Absiebung in einer Behandlungsanlage nach Maßgabe der näher bezeichneten Einreichunterlagen als Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 zu qualifizieren sei.Mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 fest, dass die auf den näher genannten Grundstücken der Mitbeteiligten gelagerte Sodaasche nach ihrer Aufbereitung in Form von Zerkleinerung und Absiebung in einer Behandlungsanlage nach Maßgabe der näher bezeichneten Einreichunterlagen als Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 zu qualifizieren sei.

Sie führte darin zur Frage des (vorzeitigen) Abfallendes im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Asche zwar nach der näher dargestellten Beurteilung des Amtssachverständigen überwiegend die Kriterien des § 5 Abs. 2 AWG 2002 erfülle, jedoch keine Verordnung bestehe, die für einen solchen Stoff ein Abfallende vorsehe. Insbesondere sei die betreffende Sodaasche nicht als Recycling-Baustoff (nach der Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015 idgF.) zu qualifizieren.Sie führte darin zur Frage des (vorzeitigen) Abfallendes im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Asche zwar nach der näher dargestellten Beurteilung des Amtssachverständigen überwiegend die Kriterien des Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 erfülle, jedoch keine Verordnung bestehe, die für einen solchen Stoff ein Abfallende vorsehe. Insbesondere sei die betreffende Sodaasche nicht als Recycling-Baustoff (nach der Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015, idgF.) zu qualifizieren.

4        Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht und wies darin insbesondere auf das (nach Erlassung des Bescheides) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Oktober 2020 in der Rechtssache C-629/19, Sappi Austria Produktions-GmbH & Co KG und Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein” gegen Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden auch: Rs Sappi), hin.

5        Daraufhin erließ die belangte Behörde am 5. Jänner 2021 eine abändernde Berufungsvorentscheidung, mit der sie gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 feststellte, dass die auf den näher genannten Grundstücken der Mitbeteiligten gelagerte Sodaasche nach ihrer Aufbereitung in Form von Zerkleinerung und Absiebung in einer Behandlungsanlage nach Maßgabe der näher bezeichneten Einreichunterlagen als kein Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 zu qualifizieren sei.Daraufhin erließ die belangte Behörde am 5. Jänner 2021 eine abändernde Berufungsvorentscheidung, mit der sie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 feststellte, dass die auf den näher genannten Grundstücken der Mitbeteiligten gelagerte Sodaasche nach ihrer Aufbereitung in Form von Zerkleinerung und Absiebung in einer Behandlungsanlage nach Maßgabe der näher bezeichneten Einreichunterlagen als kein Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 zu qualifizieren sei.

Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Urteil des EuGH in der Rs Sappi zu entnehmen sei, dass ein vorzeitiges Abfallende auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 möglich sei, wenn die in Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie normierten Voraussetzungen (die den Bedingungen zur Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 entsprächen) vorlägen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall - näher begründet - erfüllt.Es begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Urteil des EuGH in der Rs Sappi zu entnehmen sei, dass ein vorzeitiges Abfallende auch ohne Vorliegen einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 möglich sei, wenn die in Artikel 6, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie normierten Voraussetzungen (die den Bedingungen zur Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 entsprächen) vorlägen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall - näher begründet - erfüllt.

6        Daraufhin beantragte die zuständige Bundesministerin (und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung den Bestimmungen des AWG 2002 widerspreche und ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Aus dem Urteil des EuGH in der Rs Sappi könne - auch angesichts weiterer, näher dargestellter Judikatur des EuGH - nicht der von der belangten Behörde gezogene Schluss abgeleitet werden.Daraufhin beantragte die zuständige Bundesministerin (und nunmehrige Revisionswerberin) gemäß Paragraph 15, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung den Bestimmungen des AWG 2002 widerspreche und ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Aus dem Urteil des EuGH in der Rs Sappi könne - auch angesichts weiterer, näher dargestellter Judikatur des EuGH - nicht der von der belangten Behörde gezogene Schluss abgeleitet werden.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht „den Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen“ und die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Jänner 2021 (mit einer für das Revisionsverfahren nicht relevanten Maßgabe) bestätigt. Eine ordentliche Revision dagegen wurde für nicht zulässig erklärt.

8        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass es sich bei der gelagerten (unbehandelten) Sodaasche unbestritten um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 AWG 2002 handle.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, dass es sich bei der gelagerten (unbehandelten) Sodaasche unbestritten um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 handle.

Die Abfallrahmenrichtlinie sei im AWG 2002 mit der Novelle 2010 umgesetzt worden. Ein Eckpunkt dieser Richtlinie sei die Klärung der vorzeitigen Beendigung der Abfalleigenschaft (Abfallende). Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie lege Bedingungen fest, die als Grundlage für die Ausarbeitung von Kriterien betreffend die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls dienen müssten. § 5 Abs. 2 AWG 2002 entspreche diesen Bedingungen und sehe das Festlegen eines vorzeitigen Abfallendes mit Verordnung vor. Die verfahrensgegenständliche Sodaasche sei von keiner der diesbezüglich bestehenden nationalen Verordnungen erfasst, obwohl - unstrittig - die Kriterien im Sinne des § 5 Abs. 2 AWG 2002 für das Ende der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Sodaasche erfüllt seien.Die Abfallrahmenrichtlinie sei im AWG 2002 mit der Novelle 2010 umgesetzt worden. Ein Eckpunkt dieser Richtlinie sei die Klärung der vorzeitigen Beendigung der Abfalleigenschaft (Abfallende). Artikel 6, Abfallrahmenrichtlinie lege Bedingungen fest, die als Grundlage für die Ausarbeitung von Kriterien betreffend die Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft eines bestimmten Abfalls dienen müssten. Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 entspreche diesen Bedingungen und sehe das Festlegen eines vorzeitigen Abfallendes mit Verordnung vor. Die verfahrensgegenständliche Sodaasche sei von keiner der diesbezüglich bestehenden nationalen Verordnungen erfasst, obwohl - unstrittig - die Kriterien im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 für das Ende der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Sodaasche erfüllt seien.

Der EuGH habe nunmehr in der Rs Sappi entschieden, dass im Einzelfall ein vorzeitiger Wegfall der Abfalleigenschaft ohne Vorliegen einer Abfallendeverordnung im Sinne des § 5 Abs. 2 AWG 2002 möglich sei, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die in Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie normierten Voraussetzungen vorlägen.Der EuGH habe nunmehr in der Rs Sappi entschieden, dass im Einzelfall ein vorzeitiger Wegfall der Abfalleigenschaft ohne Vorliegen einer Abfallendeverordnung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002 möglich sei, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die in Artikel 6, Absatz eins, Abfallrahmenrichtlinie normierten Voraussetzungen vorlägen.

Dem stehe auch das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH vom 28. März 2019 in der Rechtssache C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet, nicht entgegen, weil der dortige nationale (estnische) Gesetzgeber entgegen der österreichischen Gesetzgebung keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie gemacht habe.Dem stehe auch das von der Revisionswerberin angeführte Urteil des EuGH vom 28. März 2019 in der Rechtssache C-60/18, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet, nicht entgegen, weil der dortige nationale (estnische) Gesetzgeber entgegen der österreichischen Gesetzgebung keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Artikel 6, Absatz 4, Abfallrahmenrichtlinie gemacht habe.

9        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der zuständigen Bundesministerin wegen Rechtswidrigkeit nach § 87c Abs. 3 AWG 2002.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der zuständigen Bundesministerin wegen Rechtswidrigkeit nach Paragraph 87 c, Absatz 3, AWG 2002.

10       Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die belangte Behörde und die Mitbeteiligte jeweils Revisionsbeantwortungen erstattet.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zulässigkeit der Revision

11       Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend u.a. vorbringt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 AWG 2002 auch individuell festgestellt werden kann, abgewichen ist. Sie ist weiters - auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH - begründet.Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend u.a. vorbringt, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 5, AWG 2002 auch individuell festgestellt werden kann, abgewichen ist. Sie ist weiters - auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH - begründet.

2. Rechtslage

12       Art. 6 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) lautet:Artikel 6, der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) lautet:

Artikel 6

Ende der Abfalleigenschaft

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)   Der Stoff oder der Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden;

b)   es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

c)   der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und

d)   die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

(2) Die Kommission überwacht die Erarbeitung nationaler Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft in den Mitgliedstaaten und prüft auf dieser Grundlage, ob unionsweit geltende Kriterien erarbeitet werden müssen. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfallarten.

Mit diesen detaillierten Kriterien muss ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sichergestellt und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglicht werden. Sie beinhalten:

a)   Abfallmaterialien, die der Verwertung zugeführt werden dürfen,

b)   zulässige Behandlungsverfahren und -methoden,

c)   Qualitätskriterien im Einklang mit den geltenden Produktnormen, erforderlichenfalls auch Schadstoffgrenzwerte, für das Ende der Abfalleigenschaft bei Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden,

d)   Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, und

e)   das Erfordernis einer Konformitätserklärung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.

Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die relevanten Kriterien, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 entsprechend festgelegt haben, wobei ihr die strengsten und die Umwelt am besten schützenden dieser Kriterien als Ausgangspunkt dienen.

(3) Wurden keine Kriterien auf Unionsebene gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen. Diese detaillierten Kriterien tragen etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf Umwelt und Gesundheit Rechnung und entsprechen den Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

(4) Wurden weder auf Unions- noch auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 oder 3 Kriterien festgelegt, kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall entscheiden oder geeignete Maßnahmen treffen, um zu überprüfen, ob bestimmte Abfälle aufgrund der Bedingungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e sowie unter Berücksichtigung der Grenzwerte für Schadstoffe und etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit keine Abfälle mehr sind. Solche Entscheidungen im Einzelfall müssen der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 nicht mitgeteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können Informationen zu Einzelfallentscheidungen und zu den Ergebnissen der Prüfung durch die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen.

(5) Natürliche oder juristische Personen, die

a)   erstmalig ein Material verwenden, das kein Abfall mehr ist und nicht in Verkehr gebracht wurde, oder

b)   ein Material erstmalig in Verkehr bringen, nachdem es kein Abfall mehr ist,

sorgen dafür, dass das Material den einschlägigen Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts entspricht. Bevor für Material, das kein Abfall mehr ist, die Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte zur Anwendung kommen, müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sein.“

13       Die Frist für die Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung der Abfallrahmenrichtlinie endete am 5. Juli 2020 (Art. 2 der Richtlinie (EU) 2018/851) und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Die Frist für die Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung der Abfallrahmenrichtlinie endete am 5. Juli 2020 (Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2018/851) und damit vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

14       Die §§ 5 und 6 AWG 2002 in der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung vor der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, BGBl. I Nr. 200/2021, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 5 und 6 AWG 2002 in der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblichen Fassung vor der AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket, Bundesgesetzbl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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