TE Vwgh Beschluss 2022/10/12 Ra 2022/08/0072

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Veröffentlicht am 12.10.2022
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Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E056 AEUV Art56
12010E267 AEUV Art267
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des N P in M, vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Škof und MMag. Maja Ranc, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. März 2021, KLVwG-1754-1755/11/2020, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 1. September 2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land aus, der Revisionswerber habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG zu verantworten, dass in deren Malerbetrieb am 4. Oktober 2019 auf einer Baustelle zwei namentlich genannte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt worden seien, ohne dass sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begangen. Deshalb wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage und zwei Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis vom 1. September 2020 sprach die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land aus, der Revisionswerber habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der P KG zu verantworten, dass in deren Malerbetrieb am 4. Oktober 2019 auf einer Baustelle zwei namentlich genannte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen beschäftigt worden seien, ohne dass sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien. Er habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen. Deshalb wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Tage und zwei Stunden) verhängt.

2        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe einer vorliegend nicht relevanten Änderung der Spruchformulierung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe einer vorliegend nicht relevanten Änderung der Spruchformulierung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

3        Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 1554-1555/2021-6, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 31. März 2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4        Die daraufhin ausgeführte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Landesverwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass die beiden auf der Baustelle angetroffenen Personen jeweils „Inhaber selbstständiger slowenischer Einzelunternehmen“ seien und auch entsprechende Dienstleistungsanzeigen im österreichischen Dienstleistungsregister erstattet hätten. Dennoch habe das Landesverwaltungsgericht sie als abhängige Dienstnehmer behandelt, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche Vorgangsweise der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV entspreche. Das Landesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Frage, ob selbstständige Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich als unselbständige Arbeitnehmer behandelt werden dürfen, auch wenn sie sich darauf berufen, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.Die daraufhin ausgeführte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Landesverwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass die beiden auf der Baustelle angetroffenen Personen jeweils „Inhaber selbstständiger slowenischer Einzelunternehmen“ seien und auch entsprechende Dienstleistungsanzeigen im österreichischen Dienstleistungsregister erstattet hätten. Dennoch habe das Landesverwaltungsgericht sie als abhängige Dienstnehmer behandelt, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche Vorgangsweise der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV entspreche. Das Landesverwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Frage, ob selbstständige Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich als unselbständige Arbeitnehmer behandelt werden dürfen, auch wenn sie sich darauf berufen, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis weder den auf der Baustelle angetroffenen Personen die selbstständige Erbringung noch dem Revisionswerber die Inanspruchnahme von Dienstleistungen versagt wurde. Vielmehr hat das Landesverwaltungsgericht aufgrund der konkret festgestellten Tätigkeiten der auf der Baustelle angetroffenen Personen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG bejaht und gegen den Revisionswerber als Dienstgeber verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen verhängt, weil vor Arbeitsantritt keine Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt war. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV eingreifen könnte (vgl. VwGH 14.2.2013, 2011/08/0115) und wird mit diesem Vorbringen - ungeachtet der mangelnden Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002) - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von der die vorliegende Revision abhängt.Dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis weder den auf der Baustelle angetroffenen Personen die selbstständige Erbringung noch dem Revisionswerber die Inanspruchnahme von Dienstleistungen versagt wurde. Vielmehr hat das Landesverwaltungsgericht aufgrund der konkret festgestellten Tätigkeiten der auf der Baustelle angetroffenen Personen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht und gegen den Revisionswerber als Dienstgeber verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen verhängt, weil vor Arbeitsantritt keine Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt war. Schon von daher ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV eingreifen könnte vergleiche , VwGH 14.2.2013, 2011/08/0115) und wird mit diesem Vorbringen - ungeachtet der mangelnden Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte vergleiche , etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2020/12/0002) - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, von der die vorliegende Revision abhängt.

9        Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 8.3.2019, Ra 2019/08/0028, mwN).Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 8.3.2019, Ra 2019/08/0028, mwN).

10       Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht etwa festgestellt, Gegenstand der Tätigkeit der beiden auf der Baustelle angetroffenen Personen seien Fassaden- und Malerarbeiten gewesen, die nach bearbeiteten Quadratmetern abgerechnet worden seien. Die beiden Personen seien seit Jahren ausschließlich für den Revisionswerber tätig gewesen, hätten keine anderen Auftraggeber gehabt und seien auch nicht werbend am Markt aufgetreten. Das Material und das Gerüst seien vom Revisionswerber gestellt worden. Die beiden Personen seien gemeinsam mit (weiteren) Dienstnehmern des Revisionswerbers, mit welchen sie auch gemeinsam Arbeiten verrichtet hätten, im Fahrzeug des Unternehmens des Revisionswerbers auf die Baustelle gefahren. Sie seien an die Anweisungen des Revisionswerbers - auch hinsichtlich der Arbeitszeit - gebunden gewesen. Weder werden in der Revision die Feststellungen wirksam bekämpft, noch eine Unvertretbarkeit der rechtlichen Würdigung dieser Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aufgezeigt (vgl. insgesamt auch den hg. Beschluss vom 17. August 2022, Ra 2022/09/0056, mit dem die Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen die Bestrafung nach dem AuslBG aufgrund desselben Sachverhaltes zurückgewiesen wurde).Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht etwa festgestellt, Gegenstand der Tätigkeit der beiden auf der Baustelle angetroffenen Personen seien Fassaden- und Malerarbeiten gewesen, die nach bearbeiteten Quadratmetern abgerechnet worden seien. Die beiden Personen seien seit Jahren ausschließlich für den Revisionswerber tätig gewesen, hätten keine anderen Auftraggeber gehabt und seien auch nicht werbend am Markt aufgetreten. Das Material und das Gerüst seien vom Revisionswerber gestellt worden. Die beiden Personen seien gemeinsam mit (weiteren) Dienstnehmern des Revisionswerbers, mit welchen sie auch gemeinsam Arbeiten verrichtet hätten, im Fahrzeug des Unternehmens des Revisionswerbers auf die Baustelle gefahren. Sie seien an die Anweisungen des Revisionswerbers - auch hinsichtlich der Arbeitszeit - gebunden gewesen. Weder werden in der Revision die Feststellungen wirksam bekämpft, noch eine Unvertretbarkeit der rechtlichen Würdigung dieser Tätigkeiten als abhängige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aufgezeigt vergleiche , insgesamt auch den hg. Beschluss vom 17. August 2022, Ra 2022/09/0056, mit dem die Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen die Bestrafung nach dem AuslBG aufgrund desselben Sachverhaltes zurückgewiesen wurde).

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080072.L00

Im RIS seit

22.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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