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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASGG §65 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des R B in T am Wörthersee, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2021, W156 2242922-1/2E, betreffend Feststellung der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht erkannte dem Revisionswerber mit Urteil vom 20. Jänner 2021 Krankengeld in näher bezeichneter Höhe von 11. bis 20. Juli 2008 sowie von 7. bis 13. September 2008 zu. Das auf Gewährung von Krankengeld in weiteren Zeiträumen gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen.
2 Mit Bescheid vom 8. April 2021 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) fest, dass der Revisionswerber von 11. bis 20. Juli 2008 sowie von 7. bis 13. September 2008 gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG der Teilversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei.Mit Bescheid vom 8. April 2021 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) fest, dass der Revisionswerber von 11. bis 20. Juli 2008 sowie von 7. bis 13. September 2008 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG der Teilversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei.
3 Begründend führte die BVAEB aus, die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG bestehe - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - nur in dem Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe.Begründend führte die BVAEB aus, die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG bestehe - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - nur in dem Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Krankengeld bestanden habe.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei im Sinn des § 367a Abs. 4 ASVG die Feststellung des Beginns und Endes der Versicherung als Vorfrage in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen die Feststellung der Kontoerstgutschrift. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 2021 habe Rechtskraft erlangt, sodass eine Bindung an dessen Ausspruch über das Krankengeld bestehe. Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG knüpfe die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung an den Bezug des Krankengeldes an. Die Teilversicherung des Revisionswerbers in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG habe daher nur in dem Zeitraum bestanden, in dem dem Revisionswerber Krankengeld vom Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zuerkannt worden sei.Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Begründung aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei im Sinn des Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG die Feststellung des Beginns und Endes der Versicherung als Vorfrage in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen die Feststellung der Kontoerstgutschrift. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 2021 habe Rechtskraft erlangt, sodass eine Bindung an dessen Ausspruch über das Krankengeld bestehe. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG knüpfe die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dieser Bestimmung an den Bezug des Krankengeldes an. Die Teilversicherung des Revisionswerbers in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG habe daher nur in dem Zeitraum bestanden, in dem dem Revisionswerber Krankengeld vom Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht zuerkannt worden sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2020/08/0025, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2020/08/0025, mwN).
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, ob ein im „EU Ausland bestehender Krankengeldanspruch eine Teilversicherung begründen“ könne bzw. ob es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat kein Krankengeldanspruch bestehe. Dabei sei Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber, dass dem Revisionswerber auch während seines Aufenthaltes in Schweden Krankengeld zugestanden wäre.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu vor, ob ein im „EU Ausland bestehender Krankengeldanspruch eine Teilversicherung begründen“ könne bzw. ob es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat kein Krankengeldanspruch bestehe. Dabei sei Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu beachten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich aber, dass dem Revisionswerber auch während seines Aufenthaltes in Schweden Krankengeld zugestanden wäre.
11 Mit diesem Vorbringen nimmt die Revision erkennbar darauf Bezug, dass das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 20. Jänner 2021 die Abweisung des Begehrens des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Krankengeld in weiteren Zeiträumen im Jahr 2008 damit begründet hat, dass der Revisionswerber sich zu diesen Zeiten in Schweden und nicht in Österreich aufgehalten habe. Mit diesem Revisionsvorbringen wird jedoch verkannt, dass mit dem Bescheid der BVAEB vom 8. April 2021 und diesem folgend mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über den Anspruch des Revisionswerbers auf Krankengeld, sondern über das Bestehen der Teilversicherung in der Pensionsversicherung - somit eine Verwaltungssache nach § 355 Z 1 ASVG - abgesprochen wurde. Die Entscheidung darüber, in welchen Zeiträumen dem Kläger Krankengeld zustand, ist dagegen eine Leistungssache (§ 354 Z 1 ASVG), die als Sozialrechtssache (§ 65 Abs. 1 ASGG) durch das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht entschieden wurde. Mit diesem Vorbringen nimmt die Revision erkennbar darauf Bezug, dass das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 20. Jänner 2021 die Abweisung des Begehrens des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Krankengeld in weiteren Zeiträumen im Jahr 2008 damit begründet hat, dass der Revisionswerber sich zu diesen Zeiten in Schweden und nicht in Österreich aufgehalten habe. Mit diesem Revisionsvorbringen wird jedoch verkannt, dass mit dem Bescheid der BVAEB vom 8. April 2021 und diesem folgend mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht über den Anspruch des Revisionswerbers auf Krankengeld, sondern über das Bestehen der Teilversicherung in der Pensionsversicherung - somit eine Verwaltungssache nach Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG - abgesprochen wurde. Die Entscheidung darüber, in welchen Zeiträumen dem Kläger Krankengeld zustand, ist dagegen eine Leistungssache (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG), die als Sozialrechtssache (Paragraph 65, Absatz eins, ASGG) durch das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht entschieden wurde.
12 Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, knüpft das Bestehen der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG nach dem insoweit nicht zweifelhaften Wortlaut der Bestimmung an den - im Streitfall im Leistungsverfahren festzustellenden - Bezug von Krankengeld (bzw. Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld) an. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, knüpft das Bestehen der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG nach dem insoweit nicht zweifelhaften Wortlaut der Bestimmung an den - im Streitfall im Leistungsverfahren festzustellenden - Bezug von Krankengeld (bzw. Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld) an.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober&nbs