TE Vwgh Beschluss 2022/10/12 Ra 2019/06/0073

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Veröffentlicht am 12.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VVG §11 Abs1
VVG §11 Abs3
VVG §4 Abs1
VwRallg
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/06/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des G A S und 2. der R S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Hans Gradischnig und Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 5 / Stiege 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5. April 2019, KLVwG-255-256/2/2019, betreffend Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hermagor), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 3. März 1999 wurden die revisionswerbenden Parteien verpflichtet, ein Wohnhaus auf einem näher genannten Grundstück an die Kanalisationsanlage H anzuschließen.

2        Mit dem ebenso rechtskräftig gewordenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 26. Mai 2009 wurde in Vollstreckung des Bescheides vom 3. März 1999 eine Ersatzvornahme durch Errichtung einer Hausanschlussleitung angeordnet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die revisionswerbenden Parteien als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 2.262,-- zu hinterlegen hätten (vgl. dazu auch VwGH 25.9.2012, 2009/05/0340).Mit dem ebenso rechtskräftig gewordenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 26. Mai 2009 wurde in Vollstreckung des Bescheides vom 3. März 1999 eine Ersatzvornahme durch Errichtung einer Hausanschlussleitung angeordnet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die revisionswerbenden Parteien als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 2.262,-- zu hinterlegen hätten vergleiche , dazu auch VwGH 25.9.2012, 2009/05/0340).

3        Diese Kosten wurden im Zuge eines Exekutionsverfahrens von den revisionswerbenden Parteien eingehoben. In weiterer Folge wurden die Arbeiten zur Errichtung des Hausanschlusses von einem hierzu beauftragten Unternehmen begonnen.

4        Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2018 wurden den revisionswerbenden Parteien gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Kosten für Personal- und Sachaufwand in der Höhe von € 226,20 (10 % der Kosten der Ersatzvornahme) vorgeschrieben.Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 21. Dezember 2018 wurden den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) Kosten für Personal- und Sachaufwand in der Höhe von € 226,20 (10 % der Kosten der Ersatzvornahme) vorgeschrieben.

5        Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde, in der sie unter anderem auf eine von ihnen beim Bezirksgericht Hermagor eingebrachte Bauverbotsklage und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Bauverbotes verwiesen.

6        Diese Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

7        Das LVwG stellte unter anderem fest, zur Durchführung der Ersatzvornahme hätten mehrere Organe der öffentlichen Sicherheit, die Amtsärztin, der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde, die jeweils verantwortlichen Fachleute aus den Bereichen Bautechnik der Stadtgemeinde H, ein Vertreter des Abwasserverbandes K. sowie eine Baufirma und diverse Subunternehmer im Vorfeld und während der fast zweitägigen Baumaßnahmen aufwendig koordiniert werden müssen. Diese Koordination sei seitens der Behörde vorgenommen worden und werde von den revisionswerbenden Parteien nicht bestritten.

8        In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG aus, im vorliegenden Fall seien für die Durchführung der Ersatzvornahme des Kanalanschlusses Barauslagen in der Höhe von € 2.262,-- entstanden. Die Behörde habe für den Personal- und Sachaufwand genau 10 % dieser Summe (vgl. § 11 Abs. 3 VVG), nämlich € 226,20, vorgeschrieben.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das LVwG aus, im vorliegenden Fall seien für die Durchführung der Ersatzvornahme des Kanalanschlusses Barauslagen in der Höhe von € 2.262,-- entstanden. Die Behörde habe für den Personal- und Sachaufwand genau 10 % dieser Summe vergleiche , Paragraph 11, Absatz 3, VVG), nämlich € 226,20, vorgeschrieben.

9        Ausgehend davon, dass fast zweitägige Baumaßnahmen notwendig gewesen seien und dabei eine aufwendige Koordination mehrerer an der Vollstreckung beteiligter Organe und Unternehmen erforderlich gewesen sei, erscheine eine Kostenvorschreibung für den Personal- und Sachaufwand in der Höhe von € 226,20 durchaus nachvollziehbar und auch angemessen, wogegen auch seitens der revisionswerbenden Parteien kein Einwand erhoben worden sei.

10       Dass diese Kostenvorschreibung nicht durchgeführt werden dürfte, weil noch Verfahren bei den ordentlichen Gerichten anhängig seien, könne nicht nachvollzogen werden. Dabei sei auch zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die nachfolgende Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden könne (Verweis auf VwGH 26.3.2009, 2008/07/0124).

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob für eine aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsanordnung begonnene Ersatzvornahme, welche im Zuge deren Durchführung aufgrund einer zivilrechtlich ergangenen einstweiligen Vorkehrung gemäß § 456 ZPO unterbrochen worden sei und welche Ersatzvornahme somit (zumindest vorläufig) als rechtswidrig zu qualifizieren sei, dennoch den revisionswerbenden Parteien Kosten für Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde gemäß § 11 Abs. 3 VVG vorgeschrieben werden dürften. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine Ersatzvornahme im Sinne des § 11 Abs. 3 VVG vollendet sein müsse, damit zu den Kosten der Ersatzvornahme den Verpflichteten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde vorgeschrieben werden dürfe.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob für eine aufgrund einer rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsanordnung begonnene Ersatzvornahme, welche im Zuge deren Durchführung aufgrund einer zivilrechtlich ergangenen einstweiligen Vorkehrung gemäß Paragraph 456, ZPO unterbrochen worden sei und welche Ersatzvornahme somit (zumindest vorläufig) als rechtswidrig zu qualifizieren sei, dennoch den revisionswerbenden Parteien Kosten für Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VVG vorgeschrieben werden dürften. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob eine Ersatzvornahme im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, VVG vollendet sein müsse, damit zu den Kosten der Ersatzvornahme den Verpflichteten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde vorgeschrieben werden dürfe.

16       Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:

17       Gemäß § 11 Abs. 1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last, sie sind gemäß § 3 einzutreiben.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last, sie sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.

Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt gemäß § 11 Abs. 3 VVG zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10 % der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VVG zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10 % der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

18       Zunächst ist zum Zulässigkeitsvorbringen festzuhalten, dass in den, dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten die angesprochene einstweilige Vorkehrung des Bezirksgerichtes Hermagor vom 10. November 2015 und der - einen dagegen erhobenen Rekurs zurückweisende - Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Dezember 2016, 3 R 33/16 m, aufliegen.

Mit der einstweiligen Vorkehrung des Bezirksgerichtes Hermagor vom 10. November 2015 wurde den beklagten Parteien (Abwasserverband K.; Land Kärnten) „ab sofort verboten“, zwei näher genannte Grundstücke (Garten bzw. Baufläche und Garten) der revisionswerbenden Parteien zu betreten, wie auch den damit verbundenen Grundstreifen inklusive Ufermauer, sowie Weiterbau- und Grabungsarbeiten mittels Baggerungen oder ähnlichem schweren Gerät wie auch durch Handgeräte zur Erschließung des Objektes (der revisionswerbenden Parteien) einschließlich des im Besitz der revisionswerbenden Parteien befindlichen Grundstücks samt Thujen-Hecke weiterzuführen. Dieses einstweilige Bauverbot wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Bauverbotsklage erlassen.

19       Nach den Ausführungen im erwähnten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Dezember 2016 ist die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Klage (in deren Verfahren die einstweilige Vorkehrung ergangen ist) als (besondere Besitzstörungsklage in Form der) Bauverbotsklage gemäß § 456 ZPO zu betrachten.Nach den Ausführungen im erwähnten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Dezember 2016 ist die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Klage (in deren Verfahren die einstweilige Vorkehrung ergangen ist) als (besondere Besitzstörungsklage in Form der) Bauverbotsklage gemäß Paragraph 456, ZPO zu betrachten.

Diese Klage ist jedoch von Vornherein nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des hier der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels in Zweifel zu ziehen.

20       Ungeachtet dessen kann nach ständiger hg. Judikatur die Rechtmäßigkeit des Inhalts des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels im Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ebenso wenig kann die grundsätzliche Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2021/05/0170, mwN; vgl. auch VwGH 29.9.2016, Ra 2014/07/0092, 0093, mwN).Ungeachtet dessen kann nach ständiger hg. Judikatur die Rechtmäßigkeit des Inhalts des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Titels im Verfahrensstadium der Kostenvorschreibung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ebenso wenig kann die grundsätzliche Pflicht zum Kostenersatz der angeordneten Ersatzvornahme mit Argumenten bekämpft werden, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellen vergleiche , VwGH 25.01.2022, Ra 2021/05/0170, mwN; vergleiche , auch VwGH 29.9.2016, Ra 2014/07/0092, 0093, mwN).

21       Hinzu kommt, dass selbst nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zumindest ein Teil der im Zuge der Ersatzvornahme erforderlichen, für die Kostenvorschreibung gemäß § 11 Abs. 3 VVG maßgeblichen Leistungen (nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen in Form einer aufwendigen Koordination mehrerer an der Vollstreckung beteiligter Organe und Unternehmen) jedenfalls zeitlich vor Erlassung der einstweiligen Vorkehrung erfolgte (vgl. dazu auch die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde an das LVwG zu den am 21. August 2015 und am 10. November 2015 (teilweise zeitlich vor der an diesem Tag ergangenen einstweiligen Vorkehrung) auf ihren Grundstücken vorgenommenen Vermessungen und Bautätigkeiten).Hinzu kommt, dass selbst nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zumindest ein Teil der im Zuge der Ersatzvornahme erforderlichen, für die Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VVG maßgeblichen Leistungen (nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen in Form einer aufwendigen Koordination mehrerer an der Vollstreckung beteiligter Organe und Unternehmen) jedenfalls zeitlich vor Erlassung der einstweiligen Vorkehrung erfolgte vergleiche , dazu auch die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde an das LVwG zu den am 21. August 2015 und am 10. November 2015 (teilweise zeitlich vor der an diesem Tag ergangenen einstweiligen Vorkehrung) auf ihren Grundstücken vorgenommenen Vermessungen und Bautätigkeiten).

22       Selbst wenn man somit - im Sinne des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien und entgegen den Feststellungen des LVwG, das offensichtlich von der erfolgten Durchführung der (d.h. möglicherweise aller) notwendigen (hier: zweitägigen) Bauarbeiten ausging - der Beurteilung eine lediglich begonnene, jedoch unterbrochene Ersatzvornahme zugrunde legte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision für die revisionswerbenden Parteien nichts gewonnen. Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich nämlich, dass § 11 Abs. 3 VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. „im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt“) und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 29.12.2020, Ra 2020/06/0315, mwN).Selbst wenn man somit - im Sinne des Vorbringens der revisionswerbenden Parteien und entgegen den Feststellungen des LVwG, das offensichtlich von der erfolgten Durchführung der (d.h. möglicherweise aller) notwendigen (hier: zweitägigen) Bauarbeiten ausging - der Beurteilung eine lediglich begonnene, jedoch unterbrochene Ersatzvornahme zugrunde legte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision für die revisionswerbenden Parteien nichts gewonnen. Bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich nämlich, dass Paragraph 11, Absatz 3, VVG auf erbrachte Leistungen im Rahmen einer Ersatzvornahme (arg. „im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt“) und nicht zwingend auf die Vollendung der gesamten Ersatzvornahme abstellt vergleiche , zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 29.12.2020, Ra 2020/06/0315, mwN).

Auch deshalb findet die Erlassung des Kostenbescheides in § 11 Abs. 3 VVG ihre gesetzliche Grundlage. Gegen die Angemessenheit der Höhe der vorgeschriebenen Kosten wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht, worauf auch das LVwG zutreffend hingewiesen hat.Auch deshalb findet die Erlassung des Kostenbescheides in Paragraph 11, Absatz 3, VVG ihre gesetzliche Grundlage. Gegen die Angemessenheit der Höhe der vorgeschriebenen Kosten wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht, worauf auch das LVwG zutreffend hingewiesen hat.

23       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060073.L00

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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