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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Stadtgemeinde Radstadt, vertreten durch Dr. Michaela Moser-Maschke, Rechtsanwältin in 5550 Radstadt, Stadtplatz 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. Juli 2022, 405-3/965/1/7-2022, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. M W und 2. R W, beide in A; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde R. vom 14. April 2022 Folge, hob den bekämpften Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde R. zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision der Stadtgemeinde R, die sich nach ihrem in der Revision ausgeführten Revisionspunkt „in ihren Rechten verletzt“ erachtet.
3 Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
6 Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Stadtgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/06/0074, mwN). Ein subjektives Recht auf Untersagung der „Errichtung eines (Haus)Kanals im Grünland-ländliches Gebiet gemäß § 9 Sbg. BauPolG“ steht der revisionswerbenden Stadtgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit, kann sich die revisionswerbende Stadtgemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.6.2022, Ra 2022/06/0074, mwN). Ein subjektives Recht auf Untersagung der „Errichtung eines (Haus)Kanals im Grünland-ländliches Gebiet gemäß Paragraph 9, Sbg. BauPolG“ steht der revisionswerbenden Stadtgemeinde nicht zu. Eine Verletzung in sonstigen, ihr allenfalls eingeräumten Rechten behauptet die Revisionswerberin nicht.
7 Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich (so liegt etwa ein Fall des § 7 Abs. 1 Z 3 Baugesetz 1997 gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Stadtgemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich (so liegt etwa ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Baugesetz 1997 gegenständlich nicht vor) und wurde eine solche von der revisionswerbenden Stadtgemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Stadtgemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
8 Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da der revisionswerbenden Stadtgemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060215.L00Im RIS seit
02.11.2022Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022