TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/9 LVwG 47.36-5738/2022

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Veröffentlicht am 09.08.2022
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Entscheidungsdatum

09.08.2022

Index

L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark

Norm

StSUG §2 Z10
StSUG §8 Abs5
StSUG §8 Abs7
StSUG-DVO §3
MRG §21 Abs1
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Wgasse, Gdorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 04.01.2022, GZ: BHHF-404472/2021-10,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Spruch des angefochtenen Bescheides infolge der Beschwerde mit der Maßgabe abgeändert, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Jänner 2022 bis April 2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs iHv € 740,78 monatlich erhält.

Der Spruch des Bescheides bleibt hinsichtlich seiner restlichen Bestandteile unverändert aufrecht.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 04.01.2022 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld dem nunmehrigen Beschwerdeführer Sozialunterstützung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes iHv € 737,74 monatlich von 01.01.2022 bis 30.04.2022. Weiters wurden die Beträge für die gesetzliche Krankenversicherung übernommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge. Er habe ein Vermögen i.H.v. € 3.006,90 und € 2.469,00. Der Wohnaufwand für Miete betrage € 0,00, die Heizkosten würden monatlich € 60,50, die Stromkosten € 66,00 und die Versicherung € 24,48 betragen. Der Beschwerdeführer sei außerhalb des erwerbsfähigen Alters.

Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die Mindestsicherung von 100 % bei gleichen Wohnverhältnissen auf 60 % reduziert worden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.       Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geb. am ****, lebt alleine.

Er hat das Regelpensionsalter erreicht, jedoch bestehen keine Ansprüche auf Alterspension.

Kosten für Wohnaufwand bestanden wie folgt:

Heizkosten: € 63,54

Stromkosten: € 66,00

Eigenheimversicherung: € 24,48

Der Beschwerdeführer hatte kein Einkommen.

Er verfügte über folgendes Vermögen:

€ 3.006,90 (Guthaben Konto)

€ 2.469,00 (Grundstück – Schätzwert)

II.      Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.

Der wesentliche Sachverhalt (nämlich die tatsächlichen Wohnkosten) ist anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar und wird nicht bestritten.

Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG LGBl. Nr. 117/2021 bzw. 18/2022 lauten (auszugsweise):

§ 1

Ziele

Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere

      1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen und

      2. die dauerhafte (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben weitest möglich fördern.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

      2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

      4. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;

     7.  Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§ 8 Abs. 3 Z 1 bis 3);

      9. allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;

     10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;

     11. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: erforderliche Sachleistungen und Vergünstigungen bei Krankheit (sowie einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen/Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen;

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistungen

§ 3

Persönliche Voraussetzungen

(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die

      1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und

      2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.

(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:

      1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

§ 4

Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

      1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für

         a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

         b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;

         c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

      2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;

      3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).

§ 6

Leistungen Dritter, Anspruchsübergang

(1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß § 3 Abs. 3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a übersteigt.

(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren.

(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

      1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;

3. Abschnitt

Leistungen

§ 8

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

      1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende

100%

      2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

 

         a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten

70%

         b) ab der/dem dritten

45%

      3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte

 

         a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten

21%

         b) ab der/dem vierten

17,5%

      4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Bezugsberechtigte

 

         a) für die erste/den ersten

12%

         b) für die zweite/den zweiten

9%

         c) für die dritte/den dritten

6%

         d) für jeden weiteren

3%

      5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)

18%

(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:

      1. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 2;

      2. die Höchstsätze gemäß Abs. 3 Z 3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.

(5) Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

(6) Werden Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zur Gänze in Form von Sachleistungen erbracht, gebührt Bezugsberechtigten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1, das ebenfalls in Form einer Sachleistung gewährt wird.

(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs. 4 Z 1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß § 7 Abs. 2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs. 3 Z 5 erhalten.

(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt

      1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1;

      2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022

§ 9

Krankenversicherungsbeiträge

Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

§ 16Verfahren

  1. (5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu gewähren, ausgenommen Leistungen an Bezugsberechtigte, die dauerhaft invalid (§ 255 Abs. 3 ASVG) oder arbeitsunfähig (§ 7 Abs. 1) sind oder das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben; Leistungen sind diesen Bezugsberechtigten für die Dauer von höchstens 36 Monaten zu gewähren.

§ 32Inkrafttreten
  1. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  2. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 33Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, außer Kraft.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung (StSUG-DVO), LGBl. Nr. 128/2021 lauten (auszugsweise):

§ 3

Höchstsatz

Der Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG beträgt 977,94 Euro.

Die maßgebliche Bestimmung des Mietrechtsgesetzes (MRG) lautet:

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
§ 21.
  1. (1) Als Betriebskosten gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für
    1. 1.
      die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;
    2. 1a.
      die Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn des § 17 Abs. 1a;
    3. 2.
      die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;
    4. 3.
      die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus;
    5. 4.
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung), sofern und soweit die Versicherungssumme dem Betrag entspricht, der im Schadenfall zur Wiederherstellung (§ 7) ausreicht; bestehen für solche Versicherungen besondere Versicherungsbedingungen, die im Schadenfall den Einwand der Unterversicherung des Versicherers ausschließen, so sind die entsprechend solchen Versicherungsbedingungen ermittelten Versicherungswerte als angemessen anzusehen;
    6. 5.
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;
    7. 6.
      die angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie besonders gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benützung dienenden Räume des Hauses einschließlich aller Außenfenster oder gegen Sturmschäden, wenn und soweit die Mehrheit der Hauptmieter - diese berechnet nach der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände - des Hauses dem Abschluß, der Erneuerung oder der Änderung des Versicherungsvertrags zugestimmt haben;
    8. 7.
      die im § 22 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;
    9. 8.
      die im § 23 bestimmten angemessenen Aufwendungen für die Hausbetreuung.

1.   Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)

Aus diesem Grund kann vom Landesverwaltungsgericht nur der Zeitraum Jänner 2022 bis April 2022 beurteilt werden.

2.   Zum grundsätzlichen Anspruch auf Sozialunterstützung:

Gemäß § 3 Abs. 1 StSUG sind Personen bezugsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben (Z. 1) und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen (Z 2). Nach § 3 Abs. 2 StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 jedenfalls österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger (Z 1).

§ 7 Abs. 1 StSUG regelt, dass die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig ist. Dies gilt laut Abs. 2 nicht für Bezugsberechtigte, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben (Z 1).

3.   Zur Höhe des Anspruchs auf Sozialunterstützung:

Gemäß § 4 Abs. 2 StSUG sind Leistungen der Sozialunterstützung subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

§ 5 Abs. 1 StSUG regelt, dass bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen sind.

Wie unter I. festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über kein sonstiges Einkommen oder Vermögen.

Gemäß § 8 Abs. 1 StSUG werden Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

Die Landesregierung hat nach § 8 Abs. 2 StSUG den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

Dieser beträgt gemäß § 3 StSUG-DVO 977,94 Euro.

Laut § 8 Abs. 3 Z. 1 StSUG sind der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen für Alleinstehende und Alleinerziehende 100 % der Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

Der Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 teilt sich gemäß § 8 Abs. 5 StSUG 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.

60 : 40 € 586,76 (Lebensunterhalt) : € 391,18 (Wohnbedarf)

Nach § 8 Abs. 7 StSUG darf der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.

§ 2 Z. 10 StSUG wird der Wohnbedarf wie folgt definiert: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 21 Abs. 1 MRG fallen die Kosten einer Eigenheimversicherung unter die Betriebskosten.

Heizkosten:                                                  € 63,54

Strom:                                                        € 66,00

Eigenheimversicherung                                      € 24,48

Summe                                                         € 154,02

Ein Anspruch auf Sozialunterstützung besteht somit in folgender Höhe:

Lebensunterhalt:                                            € 586,76

Tatsächliche Wohnkosten:                                  € 154,02

Summe                                                         € 740,78

Zusätzlich besteht gemäß § 9 StSUG für Bezugsberechtigte, denen Leistungen gemäß § 8 gewährt werden, ein Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/ Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

Zum Argument des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Stmk. Mindestsicherunggesetz mit 1. Juli 2021 außer Kraft getreten ist. Die Zuerkennung der gegenständlichen Leistungen erfolgte auf Grundlage des StSUG entsprechend den rechtlichen Vorgaben. Die nachgereichten Heizkosten (die bereits ausgezahlt wurden) wurden nunmehr berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sozialunterstützung, Wohnbedarf, tatsächliche Wohnkosten, Betriebskosten, Eigenheimversicherung, Definition

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.36.5738.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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