TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/1 B145/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Bebauungsplans der Gemeinde Höchst mit E v 01.03.94, V76/93.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst (gefertigt vom Vizebürgermeister) vom 22. Juli 1991 wurde den sogenannten Wohnanlagemiterrichtern, vertreten durch E S, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage erteilt.römisch eins. 1.a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Höchst (gefertigt vom Vizebürgermeister) vom 22. Juli 1991 wurde den sogenannten Wohnanlagemiterrichtern, vertreten durch E S, die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage erteilt.

Die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern als Nachbarn erhobene Berufung wurde von der Berufungskommission der Gemeinde Höchst mit Bescheid vom 8. Oktober 1991 mit der Begründung der fehlenden Parteifähigkeit von Wohnanlagemiterrichtern als Bauwerber zurückgewiesen.

Der dagegen von den Bauwerbern erhobenen Vorstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die deren Parteistellung bejahte, mit Bescheid vom 9. Dezember 1991 Folge gegeben und der Berufungsbescheid aufgehoben.

Eine gegen diese Vorstellungsentscheidung von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 12. März 1992, Zl. 92/06/0022, zurückgewiesen, da ihnen gegenüber die zweitinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei.

b) Im fortgesetzten Verfahren gab die Berufungskommission der Gemeinde Höchst mit Bescheid vom 24. September 1992 der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge.

Die auf Grund der Verordnung LGBl. 70/1985 zur Entscheidung im Namen der Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bregenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 keine Folge. Die auf Grund der Verordnung Landesgesetzblatt 70 aus 1985, zur Entscheidung im Namen der Landesregierung ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Bregenz gab der gegen den genannten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 keine Folge.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Vorstellungsbescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, in ihren Rechten verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Satzteiles "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, eingeleitet.römisch zwei. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Satzteiles "3, 4 und" in Z9 ("Allgemeine Ausnahmebestimmungen") im Text des Gesamtbebauungsplanes der Gemeinde Höchst vom 9. Oktober 1984, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Mai 1986, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V76/93, hat er den in Prüfung gezogenen Satzteil als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

3. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B145.1993

Dokumentnummer

JFT_10059699_93B00145_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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