TE Vwgh Beschluss 2022/7/20 Ra 2022/06/0079

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Veröffentlicht am 20.07.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30c heute
  2. VwGG § 30c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. März 2022, 405-3/905/1/15-2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem dem Revisionswerber der Auftrag erteilt worden war, das Objekt (Neubau Wohnhaus mit Unterstellplatz) auf einem näher bezeichneten Grundstück zu beseitigen, abgewiesen und die Frist für die Beseitigung mit zehn Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg festgelegt.

2        Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen mit näher aufgelisteten wirtschaftlichen Nachteilen für den Fall des Abbruchs.

3        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4        Nach der hg. Judikatur sind unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.5.2020, Ra 2020/05/0024, mwN).

5        Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern ist - wenn das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH 11.9.2019, Ra 2019/03/0103, mwN).

6        Innerhalb der eingeräumten Frist traf keine Stellungnahme der belangten Behörde zu diesem Antrag beim Verwaltungsgerichtshof ein.

7        Dass eine mit dem hier gegenständlichen Wohnhaus mit Unterstellplatz verbundene konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum anzunehmen ist, kann aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden.

8        Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand, wobei im Übrigen auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass trotz dieser Interessen des Revisionswerbers dennoch im öffentlichen Interesse ein sofortiger Vollzug des Beseitigungsauftrages erforderlich wäre.

9        Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 20. Juli 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L00

Im RIS seit

31.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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