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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §711 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Cede sowie Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Dr. T T in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, W173 2199908-1/7E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, die Hofräte Mag. Feiel und Mag. Cede sowie Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Dr. T T in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, W173 2199908-1/7E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der am 24. Jänner 1933 geborene Revisionswerber steht als emeritierter ordentlicher Universitätsprofessor seit 1. Oktober 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
2 Mit Bescheid vom 30. April 2018 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über Antrag des Revisionswerbers fest, dass ihm ab dem 1. Jänner 2018 - wie bereits am 31. Dezember 2017 - gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), ein Ruhebezug von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre, weil es gemäß dem nach § 41 Abs. 4 PG 1965 anzuwendenden § 711 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 zu keiner Pensionserhöhung komme.Mit Bescheid vom 30. April 2018 stellte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde über Antrag des Revisionswerbers fest, dass ihm ab dem 1. Jänner 2018 - wie bereits am 31. Dezember 2017 - gemäß Paragraph 41, Absatz eins, und 2 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), ein Ruhebezug von monatlich brutto € 7.702,63 gebühre, weil es gemäß dem nach Paragraph 41, Absatz 4, PG 1965 anzuwendenden Paragraph 711, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ab einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als € 4.980,-- für das Jahr 2018 zu keiner Pensionserhöhung komme.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig.
4 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis in der Sache zusammengefasst dahingehend, dass der vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 20.10.2011, Brachner, C-123/10) eine von der gegenständlichen maßgeblich unterschiedliche Fallkonstellation zugrunde gelegen sei, weshalb sich deren Aussagen nicht übertragen ließen.