TE Vwgh Beschluss 2022/9/30 Fr 2022/20/0041

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Veröffentlicht am 30.09.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24
VwGG §38 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrags des E D, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Antragsteller stellte am 5. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. November 2021 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Antragsteller wurde unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine auf ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

2        Gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt wurde und am 17. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

3        Mit dem am 18. Juli 2022 (um 11.18 Uhr) beim Bundesverwaltungsgericht im Weg des elektronische Rechtsverkehrs (ERV) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrt der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Beschwerde setzen. Denn seit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei die diesem für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist bereits abgelaufen.

4        Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17 VwGVG:Paragraph 17, VwGVG:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 34 Abs. 1 VwGVG:Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG:

„Entscheidungspflicht

§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“Paragraph 34, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 7, mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

§ 32 AVG und § 33 AVG:Paragraph 32, AVG und Paragraph 33, AVG:

„Fristen

§ 32. (1) ...Paragraph 32, (1) ...

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

...“

5        Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

6        Ein noch vor Ablauf der dem Verwaltungsgericht eingeräumten Entscheidungsfrist gestellter Fristsetzungsantrag ist gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0006).Ein noch vor Ablauf der dem Verwaltungsgericht eingeräumten Entscheidungsfrist gestellter Fristsetzungsantrag ist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche , VwGH 7.1.2020, Fr 2019/03/0006).

7        Ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens ist der Zeitpunkt der „Stellung“ des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG so zu verstehen, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022; vgl. auch VwGH 23.9.2014, Fr 2014/01/0032).Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens ist der Zeitpunkt der „Stellung“ des Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG so zu verstehen, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht (VwGH 10.9.2014, Fr 2014/20/0022; vergleiche , auch VwGH 23.9.2014, Fr 2014/01/0032).

8        § 33 Abs. 2 AVG sieht - soweit fallbezogen maßgeblich - vor, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Dies gilt gemäß § 17 VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch für vom Verwaltungsgericht einzuhaltende Fristen (vgl. VwGH 12.11.2021, Fr 2021/19/0042).Paragraph 33, Absatz 2, AVG sieht - soweit fallbezogen maßgeblich - vor, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der in dieser Bestimmung genannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Dies gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auch für vom Verwaltungsgericht einzuhaltende Fristen vergleiche , VwGH 12.11.2021, Fr 2021/19/0042).

9        Der im Weg des ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag langte bei diesem am 18. Juli 2022 ein. Die dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Entscheidung über die Beschwerde war jedoch vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 2 AVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde langte am 17. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass mit diesem Tag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG die Frist für die Entscheidung zu laufen begonnen hat und gemäß § 32 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) der letzte Tag der Frist der 17. Juli 2022 gewesen wäre. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, war gemäß § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) als letzter Tag der Frist der darauf folgende Montag, 18. Juli 2022, anzusehen. Eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts lag daher mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 18. Juli 2022 (noch) nicht vor.Der im Weg des ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag langte bei diesem am 18. Juli 2022 ein. Die dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Entscheidung über die Beschwerde war jedoch vor dem Hintergrund des Paragraph 33, Absatz 2, AVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde langte am 17. Jänner 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass mit diesem Tag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG die Frist für die Entscheidung zu laufen begonnen hat und gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG) der letzte Tag der Frist der 17. Juli 2022 gewesen wäre. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, war gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG) als letzter Tag der Frist der darauf folgende Montag, 18. Juli 2022, anzusehen. Eine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichts lag daher mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist bei Einbringung des Fristsetzungsantrags am 18. Juli 2022 (noch) nicht vor.

10       Der noch vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes gestellte Fristsetzungsantrag erweist sich somit als unzulässig. Er war sohin gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der noch vor Ablauf der Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes gestellte Fristsetzungsantrag erweist sich somit als unzulässig. Er war sohin gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022200041.F00

Im RIS seit

31.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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