Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des N M und 2. der M M, beide in A und beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2022, LVwG-153032/16/Kü/GSc - 153033/2, betreffend Zustimmung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 14. Dezember 2020, mit welchem den revisionswerbenden Parteien gemäß § 18 Oö. Straßengesetz 1991 die Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer auf ihrem Grundstück mit der Auflage erteilt worden war, wonach die Mauer einen Mindestabstand von 30 cm zum öffentlichen Gut einhalten müsse, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) - nach Durchführung einer Verhandlung - die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Altmünster vom 14. Dezember 2020, mit welchem den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 18, Oö. Straßengesetz 1991 die Zustimmung zur Errichtung einer Einfriedungsmauer auf ihrem Grundstück mit der Auflage erteilt worden war, wonach die Mauer einen Mindestabstand von 30 cm zum öffentlichen Gut einhalten müsse, als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der im gegenständlichen Bereich etwa 2 m breite H-Weg könne nur bei Einhaltung eines Mindestabstandes der Mauer zum Straßenrand von 30 cm gefahrlos benützt werden; anderenfalls wären die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs für motorisierte und nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer insbesondere im Fall des Begegnungsverkehrs nicht gewährleistet.
5 In der Zulässigkeitsbegründung bringen die revisionswerbenden Parteien zunächst vor, das Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) enthalte keine klare Trennung in Befund und Gutachten, es sei inhaltlich unrichtig, unlogisch, unschlüssig und widerspreche den Denkgesetzen. Die revisionswerbenden Parteien seien dem Gutachten des ASV durch Vorlage eines Privatgutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, das LVwG habe sich jedoch ausschließlich auf das mangelhafte Gutachten des ASV gestützt und die Ausführungen des Privatsachverständigen überhaupt nicht gewürdigt. Dadurch habe es seine Begründungspflicht verletzt.
6 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Außerdem müsste in den Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0004 bis 0038, Rn. 9, mwN).Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Außerdem müsste in den Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2020/06/0004 bis 0038, Rn. 9, mwN).
7 Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen, das Gutachten des ASV sei inhaltlich unrichtig, unlogisch, unschlüssig und widerspreche den Denkgesetzen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf (vgl. etwa VwGH 17.7.2019, Ra 2017/06/0033, Rn. 6). Es trifft auch nicht zu, dass sich das LVwG nicht (beweiswürdigend auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Erkenntnisses) mit den Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandergesetzt hätte. Darauf gehen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht ein und zeigen die Relevanz auch dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung mit ihrem nicht weiter substantiierten Vorbringen, das Gutachten des ASV sei inhaltlich unrichtig, unlogisch, unschlüssig und widerspreche den Denkgesetzen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf vergleiche , etwa VwGH 17.7.2019, Ra 2017/06/0033, Rn. 6). Es trifft auch nicht zu, dass sich das LVwG nicht (beweiswürdigend auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Erkenntnisses) mit den Ausführungen des Privatsachverständigen auseinandergesetzt hätte. Darauf gehen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht ein und zeigen die Relevanz auch dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Im Übrigen bedeutet allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinn nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht, dass eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 7.9.2004, 2001/05/1159). Im vorliegenden Fall gab der ASV seine fachlich begründete Stellungnahme mündlich in der Verhandlung vor dem LVwG ab und ging dabei auf die Ausführungen des Privatsachverständigen ein. Auch damit setzen sich die revisionswerbenden Parteien nicht auseinander.Im Übrigen bedeutet allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten im engeren Sinn nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht, dass eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt vergleiche , etwa VwGH 7.9.2004, 2001/05/1159). Im vorliegenden Fall gab der ASV seine fachlich begründete Stellungnahme mündlich in der Verhandlung vor dem LVwG ab und ging dabei auf die Ausführungen des Privatsachverständigen ein. Auch damit setzen sich die revisionswerbenden Parteien nicht auseinander.
8 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringe, es fehle „an einer einschlägigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des § 18 Oö. Straßengesetz“, bleibt völlig unklar, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2021/06/0060, Rn. 8, mwN).Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringe, es fehle „an einer einschlägigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Paragraph 18, Oö. Straßengesetz“, bleibt völlig unklar, welche konkrete Rechtsfrage, der nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien grundsätzliche Bedeutung zukomme, der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte und inwiefern diese für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnte vergleiche , VwGH 27.4.2021, Ra 2021/06/0060, Rn. 8, mwN).
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2022
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060210.L00Im RIS seit
31.10.2022Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022