TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 94/03/0309

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §2 Abs1;
GewO 1973 §5 Abs2 Z3;
GewO 1994 §5 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. September 1994, Zl. IIa-50.007/4-93, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde im Instanzenzug festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes "Betrieb des Ausflugswagengewerbes, beschränkt auf 2 Pkw" im Standort B, nicht vorlägen, und dem Beschwerdeführer gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1973 die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt. Zur Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 23. Jänner 1992 der Bezirkshauptmannschaft Reutte die Anmeldung des "freien Gewerbes" des Betriebes des Ausflugswagengewerbes, beschränkt auf zwei Personenkraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen, erstattet. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachgruppe für die Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw in der Sektion Verkehr, habe hiezu die Stellungnahme abgegeben, daß das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz eine Gewerbeberechtigung für den Betrieb des Ausflugswagengewerbes "beschränkt auf Pkw" nicht kenne. Die Bezirkshauptmannschaft habe sodann mit Bescheid die Ausübung des Gewerbes untersagt. In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Arten des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz taxativ aufgezählt seien. Alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gewerbetypus zugeordnet werden könnten, seien als freie Gewerbe zu qualifzieren. Nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, daß die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden dürfe. Es sei daher für die jeweils beabsichtigte oder tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu prüfen, unter welchen der vier in § 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz genannten Gewerbetypen die Tätigkeit falle. Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. September 1994 ergebe sich, daß er Ausflugsfahrten durchführe, wobei beispielsweise für eine Woche im voraus an jedem Tag ein anderes Ausflugsziel ausgeschrieben werde und es jedermann freistehe, unter Einzelvergebung der Sitzplätze seine Teilnahme an dieser Ausflugsfahrt anzumelden. Die Fahrten würden sodann mit einem VW-Bus durchgeführt, der nach den Bestimmungen des KFG 1967 als Pkw anzusehen sei. Diese Tätigkeit sei nach Ansicht der belangten Behörde als Taxigewerbe im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz anzusehen, weil sie einerseits nicht mit Omnibussen, sondern mit Pkw und somit nicht als Ausflugswagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. durchgeführt werde und andererseits nicht die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des Mietwagengewerbes nach § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. darstelle. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sich die Teilnehmer der Ausflugsfahrten unter Einzelvergebung der Sitzplätze anmelden würden, der Fahrgast aber - wie dies für Ausflugsfahrten typisch sei - das Ausflugsziel nicht bestimmen könne. Dem halte die belangte Behörde entgegen, daß die Einzelvergabe von Sitzplätzen auch im Rahmen des Taxigewerbes möglich sei. Ob der Fahrgast das Ausflugsziel oder das Reiseangebot des Unternehmers bestimmen könne, sei kein Merkmal der im § 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz genannten Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs. Gemäß § 340 Abs. 1 der GewO 1994 habe die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung eines Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorlägen. Gemäß Abs. 7 leg. cit. habe die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die erwähnten Voraussetzungen nicht vorlägen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Da das Taxigewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinne der GewO 1994 gelte, sei zutreffend die Anmeldung (richtig wohl: Ausübung) des Gewerbes untersagt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tätigkeit bestehe darin, daß er bestimmte Ausflugsziele im vorhinein ausschreibe, die an einem bestimmten Tag mit Pkw angefahren werden sollen; jeder interessierte Fahrgast könne sich einen Sitzplatz reservieren. Da diese Fahrten nicht mit Omnibussen durchgeführt würden, falle die Tätigkeit nicht unter das Ausflugswagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei jedoch eine Konzession für das Taxigewerbe im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht erforderlich; für das Taxigewerbe sei nämlich charakteristisch, daß Pkw zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten würden. Die zwei Pkw des Beschwerdeführers (VW-Busse) würden aber nicht zu jedermanns Gebrauch und schon gar nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten. Gebrauchen könne diese Pkw nur derjenige, der an einem im vorhinein bestimmten Tag ein exakt bestimmtes Fahrziel erreichen möchte und sich für die Fahrt anmelde. Die VW-Busse stünden auch nicht an öffentlichen Orten bereit, sondern würden außerhalb der Ausflugsfahrten in der privaten Hotelgarage des Beschwerdeführers abgestellt sein. § 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zähle Konzessionen für taxativ aufgezählte gewerbsmäßige Tätigkeiten auf. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter keine dieser Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs falle, sei für sie eine Konzession nicht vorgesehen, sodaß nach den allgemeinen Regeln des Gewerberechtes ein freies Gewerbe vorliege.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs. 1 nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Zu dem im § 1 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Umfang gehört die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr aufgrund des Kraftfahrliniengesetzes 1952.

Unbestritten ist, daß die vom Beschwerdeführer bezeichnete Personenbeförderung der in § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz genannten gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen entspricht. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz ergibt sich nämlich, daß eine derartige Personenbeförderung nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden darf. Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen stellt daher unter keinen Umständen ein freies Gewerbe dar.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegen sind, kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Ausübung des Gewerbes untersagt hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030309.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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