TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0574

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §23;
AufG 1992 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1995, Zl. 300.406/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach Ausweis der Akten handelt es sich um einen Verlängerungsantrag) gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer bis 12. Dezember 1994 einen "Pensionszuschuß" in der Höhe von S 258,-- täglich bezogen habe. Seither sei er ohne Einkommen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, daß das Verfahren bezüglich des Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension nach wie vor nicht abgeschlossen sei.

Aus dem Akt ergibt sich hiezu, daß der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag als Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes einen Pensionsvorschuß von täglich S 258,-- nannte und dem Antrag eine Kopie einer Protokollarklage vom 12. Juli 1994, aufgenommen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Gewährung einer Invaliditätspension sowie einer Bestätigung des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 13. September 1994 über die Gewährung eines Pensionsvorschusses beigelegt hat. Nach der zuletzt genannten Bestätigung bezog der Beschwerdeführer diese Leistung vom 26. Oktober 1993 bis 13. Februar 1994, vom 11. März 1994 bis 6. Juni 1994 und vom 1. Juli 1994 bis 12. Dezember 1994. Zufolge einer Anmerkung auf der Bestätigung wurde während der Unterbrechung Krankengeld bezogen.

Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Pensionsvorschuß bis 12. Dezember 1994 bezogen und sei seither ohne Einkommen, rechtsirrig. Ein Pensionsvorschuß (und nicht wie die belangte Behörde meint Pensionszuschuß) wird gemäß § 23 AlVG dem Arbeitslosen, der die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag gewährt. Daraus ergibt sich, daß der Bezug erst mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages endet, keinesfalls jedoch zu einem davon unabhängigen Termin. Da die Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß die Zuerkennung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz im Gesetz nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210574.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten