TE Vwgh Erkenntnis 1996/3/20 95/21/0712

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Veröffentlicht am 20.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 1995, Zl. 106.758/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Die vorliegende Beschwerde bekämpft den Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. März 1995, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes (AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen worden ist.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, daß die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis

zum 1. August 1994 gegolten habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung dieser Bewilligung sei am 19. Juli 1994 gestellt worden. Gemäß § 6 Abs. 3 AufG seien jedoch Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Bewilligung zu stellen. Diese Frist sei vom Beschwerdeführer nicht gewahrt worden. Der Beschwerdeführer hätte einen Antrag auf Verlängerung spätestens am 4. Juli 1994 stellen müssen. Auf sein Berufungsvorbringen könne nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der Frist des § 6 Abs. 3 AufG um eine solche handle, die der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt, sondern um eine zwingend anzuwendende Norm. Auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen sei nicht weiter einzugehen gewesen.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde werden - im Ergebnis - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner Bewilligung am 19. Juli 1994 eingebracht habe und seine bisherige Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. August 1994 gültig gewesen sei, unbestritten. Der von der belangten Behörde aus diesem - auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich festgestellten - Sachverhalt gezogene Schluß auf die Versäumung der in § 6 Abs. 3 AufG in der hier maßgeblichen Fassung normierten Frist ("... solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") ist zutreffend. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß der begehrten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstand (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes

vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0155). Ein dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, entsprechender Sachverhalt lag angesichts des nach Ausweis der Verwaltungsakten erst seit Dezember 1992 in Österreich bestehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor, zumal auch keine spezifischen privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers für die Begründetheit seines Antrages ersichtlich sind. Dies enthebt freilich die Behörde im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nicht von der Verpflichtung, auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.

2. Der Beschwerdeführer wirft der Behörde erster Instanz vor, daß er anläßlich einer Vorsprache bereits Wochen vor der Stellung seines Verlängerungsantrages nicht darüber richtig belehrt worden sei, daß der Antrag jedenfalls auch dann vor Ablauf der in § 6 Abs. 3 AufG normierten Frist einzubringen sei, wenn er noch nicht alle Unterlagen hiefür parat habe.

Ein derartiger Beschwerdehinweis ändert nichts daran, daß der Beschwerdeführer die - nicht restituierbare (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748) - Frist zur Verlängerung seiner Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz versäumt hat.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210712.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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