RS Vwgh 2022/8/3 Ra 2022/08/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2022
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §15
UGB §15 Abs1
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. UGB § 15 heute
  2. UGB § 15 gültig ab 01.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022
  3. UGB § 15 gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. UGB § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Eintragung der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung; die Bestellung ist nach Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam, und er ist bereits vor der Eintragung zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt (vgl. VwGH 14.3.2001, 2000/08/0097, mwN). Das muss auch eine kontoführende Bank gegen sich gelten lassen, sobald ihr (im Sinn des § 15 Abs. 1 UGB) die Geschäftsführerbestellung bekannt gemacht wird.Die Eintragung der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH im Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung; die Bestellung ist nach Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam, und er ist bereits vor der Eintragung zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt vergleiche VwGH 14.3.2001, 2000/08/0097, mwN). Das muss auch eine kontoführende Bank gegen sich gelten lassen, sobald ihr (im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, UGB) die Geschäftsführerbestellung bekannt gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080079.L02

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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