RS Vwgh 2022/8/30 Ra 2022/08/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Eine persönliche Arbeitspflicht ist für eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht Voraussetzung; vielmehr genügt dafür nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 ASVG, dass die Dienstleistungen "im Wesentlichen persönlich" erbracht werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080115.L01

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten