TE Vwgh Erkenntnis 2022/9/22 Ra 2022/07/0023

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15103030
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §56
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §8
AWG 2002 Anh2 Z1
AWG 2002 §14 Abs1
AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §6 Abs5
EURallg
VerpackV 2014
VerpackV 2014 Anh2 Z1
VerpackV 2014 §23
VerpackV 2014 §3 Z1
VerpackV 2014 §3 Z1 lita
VerpackV 2014 §3 Z1 lita sublitbb
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §18
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
31994L0062 Verpackung-RL
31994L0062 Verpackung-RL AnhI
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Nr1
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Nr1 Abs3 Zi
31994L0062 Verpackung-RL Art3 Z1
62001CJ0341 Plato Plastik Robert Frank VORAB
62015CJ0313 Eco-Emballages VORAB
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AWG 2002 § 14 heute
  2. AWG 2002 § 14 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 14 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 14 gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 14 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der B GmbH & Co KG in W, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Dezember 2021, Zl. VGW-101/060/6227/2021-14, betreffend eine Feststellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Feststellung, dass die aus Weißblech gefertigten Etuis für Buntstifte der Marke JOLLY nicht der Verpackungsverordnung 2014 (im Folgenden: VerpackV 2014) unterliegen.Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Feststellung, dass die aus Weißblech gefertigten Etuis für Buntstifte der Marke JOLLY nicht der Verpackungsverordnung 2014 (im Folgenden: VerpackV 2014) unterliegen.

2        Dazu brachte sie unter anderem vor, dass sie unter der Marke J Qualitätsbuntstiftsets produziere und vertreibe. Von zentraler Bedeutung für das Produkt seien die aus Weißblech gefertigten Etuis. Mit der gewählten Produkt- und Geschäftsstrategie besitze sie ein Alleinstellungsmerkmal am österreichischen Buntstiftmarkt. Die Buntstifte würden (nicht ausschließlich, aber zu wesentlichen Teilen) in stabilen, langlebigen Metalletuis verkauft; gleichzeitig vertreibe die Revisionswerberin auch einzelne Buntstifte über den Einzelhandel, damit die Käufer die Sets bei Verbrauch einzelner Farbtöne wieder befüllen könnten. Hierdurch erreiche die Revisionswerberin, dass Kunden langfristig mit ihrer Marke verbunden seien, und eröffne sich einen nachgelagerten Markt mit dem Verkauf von Ersatzbuntstiften. Das Geschäftsmodell sei also darauf ausgerichtet, dass die Metalletuis lange - und zwar so lange wie die darin enthaltenen Buntstifte - aufbewahrt und bei Bedarf wieder mit Einzelstiften befüllt würden. Daher seien die Boxen aus qualitativ hochwertigem und im Vergleich zu Karton oder Plastik erheblich teurerem Weißblech gefertigt. Die produkt- und vertriebsspezifische Bedeutung der Metallboxen für das Produkt „J Buntstiftset“ gehe weit über eine bloße Verkaufsverpackung hinaus.

Die Metalletuis seien ein integraler Bestandteil des Produktes „J Buntstiftset“. Sie seien notwendig, um das Produkt zu umschließen und für die gesamte Lebensdauer zu konservieren, und würden stets mit den darin sortiert aufbewahrten Farbstiften gemeinsam verwendet.

3        Mit Bescheid vom 4. Jänner 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Revisionswerberin vertriebenen, aus Weißblech gefertigten Etuis für Buntstiftsets der Marke J als Verpackungen im Sinne des § 3 Z 1 VerpackV 2014 einzustufen seien und als solche dieser Verordnung unterlägen. Dabei legte sie ihrer Entscheidung begründend u.a. eine fachliche Beurteilung zugrunde, die sie im behördlichen Ermittlungsverfahren von einem Amtssachverständigen eingeholt hatte.Mit Bescheid vom 4. Jänner 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Revisionswerberin vertriebenen, aus Weißblech gefertigten Etuis für Buntstiftsets der Marke J als Verpackungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, VerpackV 2014 einzustufen seien und als solche dieser Verordnung unterlägen. Dabei legte sie ihrer Entscheidung begründend u.a. eine fachliche Beurteilung zugrunde, die sie im behördlichen Ermittlungsverfahren von einem Amtssachverständigen eingeholt hatte.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.

5        Dazu stellte es als Sachverhalt fest, dass die Revisionswerberin als Unternehmerin unter der Marke J Zeichen- und Malstifte vertreibe. Dabei würden Buntstifte auch in stabilen Metalletuis aus Weißblech verkauft. Das Metalletui habe einen durchschnittlichen Verkaufspreis von einem Euro gerechnet auf zwölf Stifte. Es gebe Metallverpackungen im Set zu zwölf, 24, 36 oder 48 Stiften, wobei diese die Information enthielten, dass die Stifte nachgekauft werden könnten. Am Ende der Stifte sei die jeweilige Farbnummer aufgedruckt, mit der der entsprechende Farbton nachgekauft werden könne. Es würden auch leere Metalletuis mit Platz für 30 Stück Farbstifte zu einem Preis von vier Euro verkauft. Seit Beginn des Vertriebs dieser (leeren) Etuis im Jahr 2019 seien davon ca. 22.000 Stück verkauft worden. Sie sollten es aus Sicht der Revisionswerberin ermöglichen, darin einzeln erworbene Buntstifte aufzubewahren. Daneben würden auch einzelne Buntstifte vertrieben, was aus Sicht der Revisionswerberin ermöglichen solle, dass Käufer ihre Sets bei Verbrauch einzelner Farben nachfüllen könnten. Im Handel würden außerdem - also abgesehen von den Produkten der Revisionswerberin - große Federpennale (etwa mit 72 Slots), Stiftehalter mit 96 Löchern oder eine Stifterolle („Buntstifte Bleistift Wrap“) für 72 Stifte zur Aufbewahrung von Stiften angeboten.

6        In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht tragend, dass die gegenständlichen Metalletuis nicht unter die Ausnahme vom Verpackungsbegriff nach § 3 Z 1 lit. a sublit. aa VerpackV 2014 fielen, weil sie nicht zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung der Buntstifte während deren gesamten Lebensdauer benötigt würden. „Benötigen“ sei im Sinne von „erforderlich“ zu verstehen. Buntstifte könnten ebenso in Federpennalen (mit einer großen Zahl an Halterungen/Slots gerade für viele Buntstifte), in Köchern für Stifte oder Stiftehaltern am Schreibtisch, in (platzsparenden) einrollbaren Hüllen etc. aufbewahrt werden. Dass vielfach die in Rede stehenden Metalletuis nach dem Verkauf als Buntstiftset Aufbewahrungsort der Buntstifte seien, ändere nichts daran, dass sie dafür nicht unbedingt erforderlich seien. Daraus, dass Federpennale etc. im Handel angeboten werden, könne geschlossen werden, dass dafür eine Nachfrage bestehe und sie somit immer wieder zum Einsatz kämen. Jedenfalls habe der Konsument eine Alternative zu den Metalletuis nach dem Kauf eines Buntstiftesets der Revisionswerberin. Dies sei ausreichend dafür, dass die Metalletuis zur Aufbewahrung nicht benötigt würden, also nicht erforderlich seien.In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht tragend, dass die gegenständlichen Metalletuis nicht unter die Ausnahme vom Verpackungsbegriff nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, VerpackV 2014 fielen, weil sie nicht zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung der Buntstifte während deren gesamten Lebensdauer benötigt würden. „Benötigen“ sei im Sinne von „erforderlich“ zu verstehen. Buntstifte könnten ebenso in Federpennalen (mit einer großen Zahl an Halterungen/Slots gerade für viele Buntstifte), in Köchern für Stifte oder Stiftehaltern am Schreibtisch, in (platzsparenden) einrollbaren Hüllen etc. aufbewahrt werden. Dass vielfach die in Rede stehenden Metalletuis nach dem Verkauf als Buntstiftset Aufbewahrungsort der Buntstifte seien, ändere nichts daran, dass sie dafür nicht unbedingt erforderlich seien. Daraus, dass Federpennale etc. im Handel angeboten werden, könne geschlossen werden, dass dafür eine Nachfrage bestehe und sie somit immer wieder zum Einsatz kämen. Jedenfalls habe der Konsument eine Alternative zu den Metalletuis nach dem Kauf eines Buntstiftesets der Revisionswerberin. Dies sei ausreichend dafür, dass die Metalletuis zur Aufbewahrung nicht benötigt würden, also nicht erforderlich seien.

7        Zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage seien keine Tatsachen festzustellen oder Schlussfolgerungen zu ziehen gewesen, die eine besondere Fachkunde erfordert hätten, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen unterbleiben habe können.

8        Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

9        Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragt. Die Revisionswerberin hat darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend u.a. darauf hinweist, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, wie die Begriffe des „Benötigens“ und der „gemeinsamen Verwendung“ in § 3 Z 1 lit. a VerpackV 2014 auszulegen sind. Sie ist aber nicht begründet.Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend u.a. darauf hinweist, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, wie die Begriffe des „Benötigens“ und der „gemeinsamen Verwendung“ in Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, VerpackV 2014 auszulegen sind. Sie ist aber nicht begründet.

11       Zunächst ist auf die von der Revision vorgebrachte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen:

12       Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, dass ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die in den Metalletuis enthaltenen Bleistiftsortiments bei deren Verwendung für lange Zeit in den Metalletuis verbleiben (und regelmäßig nicht anderweitig verstaut) würden, nicht stattgegeben worden sei.

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche , VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).

14       Auf das von der Revisionswerberin genannte Beweisthema - ob und wie lange die Metalletuis tatsächlich von den Letztverbrauchern zur Aufbewahrung der Buntstifte verwendet werden - kommt es jedoch, wie im Folgenden noch ausgeführt wird, nicht an. Das Verwaltungsgericht hat damit richtigerweise von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen.

15       Weiters macht die Revisionswerberin geltend, der von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige sei befangen gewesen, weil er auch als Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgetreten sei. Es sei daher entweder von krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren auszugehen, die zu einer Zurückverweisung hätten führen müssen, oder die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wäre zu wiederholen gewesen (bzw. das behördliche Vorbringen nicht in der Entscheidungsausfertigung wiederzugeben), weil die belangte Behörde dort nicht qualifiziert vertreten gewesen sei.

16       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem Fall, in dem ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch als Vertreter der belangten Behörde auftritt, der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018). Dieser Judikatur liegt die Konstellation zugrunde, dass der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige zugleich auch (behauptetermaßen) als Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgetreten ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem Fall, in dem ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch als Vertreter der belangten Behörde auftritt, der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018). Dieser Judikatur liegt die Konstellation zugrunde, dass der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige zugleich auch (behauptetermaßen) als Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgetreten ist.

17       Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber weder einen Amtssachverständigen beigezogen noch sonst das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem behördlichen Verfahren verwertet, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, dass auf Basis eines im wesentlichen unstrittigen Sachverhaltes ausschließlich Rechtsfragen zu lösen seien. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen §§ 53, 7 AVG iVm § 17 VwGVG ein befangener Amtssachverständiger beigezogen wurde.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber weder einen Amtssachverständigen beigezogen noch sonst das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem behördlichen Verfahren verwertet, weil es zutreffend davon ausgegangen ist, dass auf Basis eines im wesentlichen unstrittigen Sachverhaltes ausschließlich Rechtsfragen zu lösen seien. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen Paragraphen 53, 7, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG ein befangener Amtssachverständiger beigezogen wurde.

18       Soweit die Revision daraus einen Mangel des vorangegangen behördlichen Verfahrens (in dem ein Gutachten des später als Behördenvertreters aufgetretenen Amtssachverständigen eingeholt wurde) ableitet, ist sie darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 19.1.2021, Ra 2019/05/0213, mwN).Soweit die Revision daraus einen Mangel des vorangegangen behördlichen Verfahrens (in dem ein Gutachten des später als Behördenvertreters aufgetretenen Amtssachverständigen eingeholt wurde) ableitet, ist sie darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden vergleiche , VwGH 19.1.2021, Ra 2019/05/0213, mwN).

19       Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vornehmen müssen, reicht bereits der Hinweis, dass Parteien kein subjektives Recht auf ein solches Vorgehen des Verwaltungsgerichtes haben (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2019/08/0182). Soweit die Revision einen Verfahrensmangel in der behauptetermaßen „nicht qualifizierten“ Vertretung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung erblickt (bzw. in der Wiedergabe des behördlichen Vorbringens in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses), legt sie dessen Relevanz für das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weder konkret dar (vgl. zu diesem Erfordernis jüngst etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0030, mwN), noch ist eine solche offensichtlich.Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vornehmen müssen, reicht bereits der Hinweis, dass Parteien kein subjektives Recht auf ein solches Vorgehen des Verwaltungsgerichtes haben vergleiche , VwGH 7.1.2020, Ra 2019/08/0182). Soweit die Revision einen Verfahrensmangel in der behauptetermaßen „nicht qualifizierten“ Vertretung der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung erblickt (bzw. in der Wiedergabe des behördlichen Vorbringens in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses), legt sie dessen Relevanz für das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes weder konkret dar vergleiche , zu diesem Erfordernis jüngst etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0030, mwN), noch ist eine solche offensichtlich.

20       Für die rechtliche Beurteilung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

21       Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2021, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, lautet auszugsweise:

Feststellungsbescheide

§ 6. ...Paragraph 6, ...

(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach § 13h Abs. 2 eine Verpackung zuzuordnen ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“(5) Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt oder welcher Produktgruppe einer Verordnung nach Paragraph 13 h, Absatz 2, eine Verpackung zuzuordnen ist, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.“

22       Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014), BGBl. II Nr. 184/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (Verpackungsverordnung 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sindParagraph 3, Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.   ‚Verpackungen‘ aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a)   Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,

aa)  der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb)  alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt.

...

Anhang 2

Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins

1.   Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

-    Schachteln für Süßigkeiten

-    Klarsichtfolie um CD-Hüllen

-    Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt

-    Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

-    Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

-    Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

-    Glasflaschen für Injektionslösungen

-    CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

-    Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

-    Streichholzschachteln

-    Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

-    Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

-    Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten

-    Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

-    Werkzeugkästen

-    Teebeutel

-    Wachsschichten um Käse

-    Wursthäute

-    Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

-    Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

-    Tonerkartuschen

-    CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

-    CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

-    Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

-    Grablichter (Behälter für Kerzen)

-    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)

...“

23       Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des § 14 Abs. 1 AWG 2002 erlassen. Nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig (vgl. bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig vergleiche , bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).

24       Weiters dient die VerpackV 2014 der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (im Folgenden auch: Verpackungsrichtlinie) einschließlich deren Änderungen u.a. durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (vgl. § 23 VerpackV 2014).Weiters dient die VerpackV 2014 der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (im Folgenden auch: Verpackungsrichtlinie) einschließlich deren Änderungen u.a. durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie&nbs

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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