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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist, ist der Aufwandersatz im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003).Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51, VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist, ist der Aufwandersatz im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat vergleiche VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020040034.J03Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022