RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2021/04/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §2 Z15 lita sublitjj
BVergG 2018 §2 Z50
BVergG 2018 §306
BVergG 2018 §314 Abs1 Z1
BVergG 2018 §315 Abs2
BVergG 2018 §350 Abs5
BVergG 2018 §351 Abs2
BVergG 2018 §79 Z9
BVergG 2018 §80 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zu § 2 Z 50 BVergG 2018 (RV 69 BlgNR 24. GP 18) handelt es sich bei der Zuschlagserteilung um den Akt des Vertragsabschlusses selbst bzw. um die Auftragserteilung. Im BVergG 2018 wird (genauso wie hinsichtlich der gesondert anfechtbaren Entscheidungen in § 2 Z 15 lit. a sublit. jj BVergG 2018 zwischen der Zuschlagsentscheidung und der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, differenziert wird) in verschiedenen Zusammenhängen der Abschluss der Rahmenvereinbarung neben der Zuschlagserteilung genannt (vgl. etwa die §§ 350 Abs. 5 und 351 Abs. 2 BVergG 2018 zur Sperrwirkung bzw. zur absoluten Nichtigkeit im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung sowie die §§ 79 Z 9 und 80 Abs. 3 BVergG 2018 zum Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung bzw. zur Vorlage von Eignungsnachweisen; auch die in § 306 BVergG 2018 enthaltene Regelung der Unzulässigkeit der Zuschlagserteilung vor Ablauf der Stillhaltefrist wird in § 315 Abs. 2 BVergG 2018 bezogen auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung nachvollzogen und nicht etwa bloß § 306 BVergG 2018 für anwendbar erklärt; schließlich stellt § 314 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 darauf ab, dass die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines der näher bezeichneten Verfahren ohne Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde).Nach den Erläuterungen zu Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG 2018 Regierungsvorlage 69 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18) handelt es sich bei der Zuschlagserteilung um den Akt des Vertragsabschlusses selbst bzw. um die Auftragserteilung. Im BVergG 2018 wird (genauso wie hinsichtlich der gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018 zwischen der Zuschlagsentscheidung und der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, differenziert wird) in verschiedenen Zusammenhängen der Abschluss der Rahmenvereinbarung neben der Zuschlagserteilung genannt vergleiche etwa die Paragraphen 350, Absatz 5 und 351 Absatz 2, BVergG 2018 zur Sperrwirkung bzw. zur absoluten Nichtigkeit im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung sowie die Paragraphen 79, Ziffer 9 und 80 Absatz 3, BVergG 2018 zum Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung bzw. zur Vorlage von Eignungsnachweisen; auch die in Paragraph 306, BVergG 2018 enthaltene Regelung der Unzulässigkeit der Zuschlagserteilung vor Ablauf der Stillhaltefrist wird in Paragraph 315, Absatz 2, BVergG 2018 bezogen auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung nachvollzogen und nicht etwa bloß Paragraph 306, BVergG 2018 für anwendbar erklärt; schließlich stellt Paragraph 314, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 darauf ab, dass die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines der näher bezeichneten Verfahren ohne Zuschlagserteilung abgeschlossen wurde).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L06

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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