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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §203 Abs1Rechtssatz
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des § 334 Abs. 3 Z 3 bzw. des § 353 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3, bzw. des Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L05Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022