RS Vwgh 2022/9/26 Ra 2021/04/0005

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §203 Abs1
BVergG 2018 §314
BVergG 2018 §315
BVergG 2018 §334 Abs3 Z3
BVergG 2018 §353 Abs1 Z2
BVergG 2018 §356

Rechtssatz

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des § 334 Abs. 3 Z 3 bzw. des § 353 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ohne vorherige Bekanntmachung ist als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Sinn des Paragraph 334, Absatz 3, Ziffer 3, bzw. des Paragraph 353, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 anzusehen und kann somit zum Gegenstand einer dahingehenden Feststellung gemacht werden, was - im Fall der Rechtswidrigkeit - die Nichtigerklärung der Rahmenvereinbarung nach sich zieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040005.L05

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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