TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ra 2022/18/0084

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §33 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Valentin Frantsits als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Claudia Stoitzner, MBA, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2022, W232 2251809-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz in Österreich in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz in Österreich in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Mit Email vom 23. Juni 2022 teilte das BFA mit, dass die Frist für die Überstellung des Revisionswerbers nach Bulgarien mit 22. Juni 2022 abgelaufen sei. Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens des BFA bekanntgegeben, dass das Asylverfahren des Revisionswerbers in Österreich am 23. Juni 2022 zugelassen worden sei.

4        Dem Revisionswerber wurde mit Verfügung vom 29. August 2022 die Möglichkeit gegeben, zu diesem geänderten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

5        In seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 führt der Revisionswerber aus, die Revision vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Trotz Ablaufes der Überstellungsfrist erscheine dem Revisionswerber „eine Verletzung der in der Revision geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechte durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes denkbar und wahrscheinlich“.

6        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7        Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinne dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0002, mwN). Dies wird in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa auch dann angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung ex lege aus dem Rechtsbestand beseitigt worden ist (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, 2008/01/0389; VwGH 4.10.2021, Ra 2020/04/0130; u.a.).Unter einer „Klaglosstellung“ im Sinne dieser Norm ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle dieser formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2022/07/0002, mwN). Dies wird in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa auch dann angenommen, wenn die angefochtene Entscheidung ex lege aus dem Rechtsbestand beseitigt worden ist vergleiche , etwa VwGH 18.11.2020, 2008/01/0389; VwGH 4.10.2021, Ra 2020/04/0130; u.a.).

8        Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung hat die Überstellung des Asylwerbers an den zuständigen Mitgliedstaat - mit gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen - spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylwerbers verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.Nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung hat die Überstellung des Asylwerbers an den zuständigen Mitgliedstaat - mit gegenständlich nicht relevanten Ausnahmen - spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylwerbers verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

9        Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treten mit dem Ablauf der Überstellungsfrist die Unzuständigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren und die Anordnung zur Außerlandesbringung ex lege außer Kraft, ohne dass es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf (VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016).

10       Im gegenständlichen Fall hat das BFA bekanntgegeben, dass die Überstellungsfrist mittlerweile abgelaufen und das Asylverfahren des Revisionswerbers in Österreich zugelassen worden ist. Dieser geänderte Sachverhalt wird vom Revisionswerber auch nicht bestritten.

11       Ausgehend davon ist die angefochtene Entscheidung des BVwG ex lege außer Kraft getreten und der Revisionswerber insoweit materiell klaglos gestellt worden.

12       Wenn er vorbringt, sich durch die Entscheidung weiterhin in seinen „einfachgesetzlichen Rechten“ beschwert zu erachten, ist dies angesichts der oben dargelegten Rechtsfolgen des Ablaufes der Überstellungsfrist nicht nachvollziehbar und wird von ihm auch nicht weiter erläutert.

13       Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

14       Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt, weil sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses für die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, sodass darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden war.Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nicht statt, weil sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses für die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, sodass darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden war.

Wien, am 29. September 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180084.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten