TE Vwgh Beschluss 2022/9/29 Ra 2021/18/0398

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Veröffentlicht am 29.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des O J, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021, I417 2147514-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Wolof und des Stammes der Jola. Er stellte am 10. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Zuge einer traditionellen Stammeszeremonie beschnitten bzw. geopfert hätte werden sollen.

2        Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG - soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant - aus, der Revisionswerber habe sein Fluchtvorbringen nur zögerlich und ohne Stringenz geschildert. Bei der von ihm angesprochenen Zeremonie handle es sich ausgehend von den Länderberichten um eine Zeremonie zur Einführung von Jugendlichen in den Kreis der Erwachsenen, welche ohne Opfergabe stattfinde. Selbst bei Weigerung an der Teilnahme lägen keine Hinweise auf asylrelevante Konsequenzen vor. Darüber hinaus habe der Revisionswerber eine Verfolgung durch Private vorgebracht, jedoch stehe es ihm offen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

5        Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 BFA-VG vor, in welcher die Aufenthaltsdauer, die geringfügigen Deutschkenntnisse, die freundschaftlichen Beziehungen in Österreich, wobei der Revisionswerber weiterhin Kontakt halten könne, sowie die vorgelegte Einstellungszusage als private Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich den näher begründeten überwiegenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung gegenübergestellt wurden.Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vor, in welcher die Aufenthaltsdauer, die geringfügigen Deutschkenntnisse, die freundschaftlichen Beziehungen in Österreich, wobei der Revisionswerber weiterhin Kontakt halten könne, sowie die vorgelegte Einstellungszusage als private Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich den näher begründeten überwiegenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung gegenübergestellt wurden.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1317/2022-5, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1317/2022-5, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7        Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt wird, das BVwG habe das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht ausreichend geprüft. Denn dieser habe seine Fluchtgründe nachvollziehbar dargelegt; es mangle ihm nur aufgrund der überhasteten Flucht an Dokumenten, um sein Vorbringen zu belegen. Tatsächlich drohe dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr Gefahr durch den Stamm der Jola und würden ihm die staatlichen Institutionen keinen Schutz bieten. Darüber hinaus sei er seit 2014 in Österreich aufhältig, habe sein soziales Leben und seine Integration dokumentiert sowie insbesondere seinen Erwerbswillen durch die Vorlage einer Einstellungszusage und eines Vorvertrages nachgewiesen, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Die Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0069, mwN).Die Revision begründet ihre Zulässigkeit im Kern damit, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0069, mwN).

12       Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, und nach einer Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass sich dieses als nicht glaubhaft erweise. Dabei stützte es sich insbesondere darauf, dass der Revisionswerber zu der angeblich geplanten Opferung seiner Person überhaupt keine Details angeben konnte und eine solche in der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Ritualen der Jola keine Deckung findet. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass die Verweigerung der Teilnahme an dem rituellen Fest zu asylrelevanten Konsequenzen für die Betroffenen führen würden. Der Vorwurf der Revision, das BVwG habe die Fluchtgründe des Revisionswerbers gar keiner Prüfung unterzogen, trifft daher nicht zu und die Revision vermag nicht darzutun, dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre.

13       Was die in der Revision gerügte Versagung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0353, mwN).Was die in der Revision gerügte Versagung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung betrifft, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0353, mwN).

14       Im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits festgehalten, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. erneut VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167, mwN).Im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits festgehalten, dass das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer jedoch nicht allein maßgeblich ist, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche , erneut VwGH 7.6.2021, Ra 2021/18/0167, mwN).

15       Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche , VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).

16       Das BVwG hat in der angefochtenen Entscheidung eine Gesamtabwägung der für und gegen einen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprechenden Umstände im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG vorgenommen. Es hat dabei auch insbesondere auf die Dauer des Asylverfahrens, die vorgelegte Einstellungszusage und die sozialen Kontakte des Revisionswerbers Bedacht genommen, dem jedoch die nach wie vor vorhandenen sprachlichen und kulturellen Verbindungen des Revisionswerbers nach Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Relativierung seiner Integrationsschritte durch das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus und das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gegenübergestellt. Dass sich das BVwG bei dieser Abwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.Das BVwG hat in der angefochtenen Entscheidung eine Gesamtabwägung der für und gegen einen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprechenden Umstände im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen. Es hat dabei auch insbesondere auf die Dauer des Asylverfahrens, die vorgelegte Einstellungszusage und die sozialen Kontakte des Revisionswerbers Bedacht genommen, dem jedoch die nach wie vor vorhandenen sprachlichen und kulturellen Verbindungen des Revisionswerbers nach Gambia, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Relativierung seiner Integrationsschritte durch das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus und das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gegenübergestellt. Dass sich das BVwG bei dieser Abwägung von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180398.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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