Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Fristsetzungssache des G K, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate und Schwerarbeitspension, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, in der Fristsetzungssache des G K, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate und Schwerarbeitspension, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag vom 8. Juli 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2022 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird.
3 Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).Somit war infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. wiederum VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).Ein Kostenzuspruch hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , wiederum VwGH 25.4.2022, Fr 2022/12/0010, mwN).
Wien, am 30. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120038.F00Im RIS seit
22.11.2022Zuletzt aktualisiert am
22.11.2022