TE Vwgh Beschluss 2022/10/3 Ra 2022/18/0037

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Veröffentlicht am 03.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des T I, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2021, W192 1315758-3/30E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des T römisch eins, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2021, W192 1315758-3/30E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Usbekistans und Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren sowie buddhistischen Glaubens. Er stellte am 4. Oktober 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es aufgrund seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie buddhistischen Glaubensüberzeugung zu Angriffen auf ihn und seine Familienangehörigen gekommen sei.

2        Mit Erkenntnis vom 10. November 2008 wurde dem Revisionswerber vom Asylgerichtshof (im Beschwerdeweg) der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        In den Jahren 2009 bis 2021 wurde der Revisionswerber insgesamt acht Mal wegen verschiedener Delikte (unter anderem Urkundenfälschung, schwerer Körperverletzung, Nötigung, gefährlicher Drohung sowie gewerbsmäßigen Diebstahls) strafrechtlich verurteilt.

4        Mit Bescheid vom 28. November 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (I.). Zudem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (II.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (VI.) und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (VII.).Mit Bescheid vom 28. November 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (römisch eins.). Zudem wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei (römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (römisch sechs.) und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (römisch sieben.).

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. zu lauten habe: „Der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/E zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt.“ Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. zu lauten habe: „Der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, Zl. D6 315758-1/2008/E zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.“ Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig.

6        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, im Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten, sodass es nachhaltig unwahrscheinlich sei, dass er im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.

7        Der Revisionswerber sei aktuell wegen seiner Suchtkrankheit in ambulanter Behandlung. Seine von Jänner bis September 2021 vorgelegten Harntests auf bestimmte Suchtmittel seien negativ gewesen; auch im Herkunftsstaat hätte er Zugang zu einer Drogentherapie. Davon abgesehen sei der Revisionswerber gesund und arbeitsfähig. Er habe neun Jahre die Grundschule in seinem Herkunftsland besucht, dort mehr als 30 Jahre seines Lebens verbracht und sei mit der Landessprache sowie den herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem habe er unterschiedliche zumindest kurzzeitige Berufserfahrungen erworben. Insgesamt lasse die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie die konkrete Situation des Revisionswerbers keine reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte annehmen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren sei.Der Revisionswerber sei aktuell wegen seiner Suchtkrankheit in ambulanter Behandlung. Seine von Jänner bis September 2021 vorgelegten Harntests auf bestimmte Suchtmittel seien negativ gewesen; auch im Herkunftsstaat hätte er Zugang zu einer Drogentherapie. Davon abgesehen sei der Revisionswerber gesund und arbeitsfähig. Er habe neun Jahre die Grundschule in seinem Herkunftsland besucht, dort mehr als 30 Jahre seines Lebens verbracht und sei mit der Landessprache sowie den herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem habe er unterschiedliche zumindest kurzzeitige Berufserfahrungen erworben. Insgesamt lasse die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie die konkrete Situation des Revisionswerbers keine reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, und 3 EMRK garantierten Rechte annehmen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren sei.

8        Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, dass trotz der Aufenthaltsdauer von 16 Jahren in Österreich aufgrund der massiven und wiederholten Straffälligkeit des Revisionswerbers ein großes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung bestehe. Selbst nach dem langen Aufenthalt in Österreich verfüge der Revisionswerber nur über geringe Deutschkenntnisse, sei bis auf einige wenige Monate keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen und habe mehr als zweieinhalb Jahre seines Aufenthalts in Haft verbracht. Der Revisionswerber sei bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt worden, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und gewerbsmäßigen Diebstahls. Die Verhängung von bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen hätten ihn nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Zuletzt sei er trotz Gewährung eines Strafaufschubs zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (Therapie der Suchtkrankheit) wieder rückfällig geworden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Von der Begehung von Gewalt- und Eigentumsdelikten gehe eine maßgebliche Gefahr aus; der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers würde im Ergebnis eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.

9        In Österreich befänden sich zwar die ehemalige Ehefrau und ein volljähriger sowie ein 14-jähriger Sohn des Revisionswerbers. Die Ehe des Revisionswerbers sei jedoch bereits seit über zehn Jahren geschieden und bestehe kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der Revisionswerber habe zudem nur gelegentliche Kontakte zu seiner geschiedenen Ehefrau sowie zu seinem volljährigen Sohn, welcher ebenfalls mehrfach straffällig geworden sei. Die Rückkehrentscheidung habe keine Auswirkung auf das Familienleben des Revisionswerbers zu letzterem, weil keine enge Beziehung vorliege und gegen den Sohn am selben Tag eine gleichlautende Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergehe. Hinsichtlich des jüngeren Sohnes und seiner Mutter sei ebenfalls ein Aberkennungsverfahren anhängig. Die Obsorge des minderjährigen Sohnes komme allein der Mutter zu und der Revisionswerber leiste für ihn keinen Unterhalt. Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Kindeswohl hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber seinen minderjährigen Sohn zwar zuletzt regelmäßig besucht habe, sich der Vierzehnjährige jedoch in einem Alter befinde, in dem der Kontakt über moderne Medien aufrechterhalten werden könne. Der Revisionswerber sei zudem aufgrund seiner Straffälligkeit bereits von seinen Kindern getrennt gewesen und sei dadurch die Eltern-Kind-Beziehung beeinträchtigt worden. Auch unter Einbeziehung der Auswirkungen auf das Familienleben sei aber entscheidend, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Revisionswerbers besonders schwer wiege und die Interessenabwägung nicht zugunsten des eingeschränkten Familienlebens ausschlagen könne.

10       Hinsichtlich des Einreiseverbots führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei bereits acht Mal strafrechtlich verurteilt worden, davon mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten. Fünf dieser Verurteilungen würden auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und hätten Vermögensdelikte betroffen, darunter auch qualifizierte Diebstähle. Der Revisionswerber sei dabei professionell vorgegangen, sei trotz Absolvierung einer Drogentherapie und Strafaufschub erneut straffällig geworden und weise eine offene Haftstrafe auf. Es liege daher weder ein Wohlverhalten in letzter Zeit vor, noch sei ein Gesinnungswandel feststellbar, zumal der Revisionswerber weder Anzeichen von Reue noch eine reflektierte Auseinandersetzung mit den Taten habe erkennen lassen. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich daher eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Revisionswerber. Im Weiteren berücksichtigte das BVwG die bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargelegte geringfügige Integration sowie die familiären Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers in Österreich. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich überwiegen und das erlassene Einreiseverbot rechtfertigen.

11       Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 1246/2022-5, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 1246/2022-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 1246/2022-5, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 1246/2022-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten wurde.

12       Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe der ihm auferlegten Ermittlungspflicht zur Frage des faktischen Zugangs zur medizinischen Behandlung (Suchtmitteltherapie) im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nicht entsprochen. Zudem habe das BVwG die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung in unvertretbarer Weise vorgenommen, weil es die familiäre Situation des Revisionswerbers nicht ausreichend ermittelt habe; insbesondere sei die Einvernahme des 14-jährigen Sohnes sowie der ehemaligen Ehefrau des Revisionswerbers unterlassen worden. Davon ausgehend sei das Familienleben des Revisionswerbers auch bei der Beurteilung des Einreiseverbots nicht hinreichend berücksichtigt worden. Da die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers sowie sein minderjähriger Sohn in Österreich über einen „Asylstatus“ verfügen würden, könnten sie den Revisionswerber auch nicht im Herkunftsstaat besuchen. Im Übrigen sei nicht auf die Auswirkungen der (Sucht-)Krankheit des Revisionswerbers bei der Beurteilung seines Aussageverhaltens Bedacht genommen worden und habe das BVwG daher eine fehlerhafte Gefährdungsprognose hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots vorgenommen.Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe der ihm auferlegten Ermittlungspflicht zur Frage des faktischen Zugangs zur medizinischen Behandlung (Suchtmitteltherapie) im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers nicht entsprochen. Zudem habe das BVwG die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung in unvertretbarer Weise vorgenommen, weil es die familiäre Situation des Revisionswerbers nicht ausreichend ermittelt habe; insbesondere sei die Einvernahme des 14-jährigen Sohnes sowie der ehemaligen Ehefrau des Revisionswerbers unterlassen worden. Davon ausgehend sei das Familienleben des Revisionswerbers auch bei der Beurteilung des Einreiseverbots nicht hinreichend berücksichtigt worden. Da die ehemalige Ehefrau des Revisionswerbers sowie sein minderjähriger Sohn in Österreich über einen „Asylstatus“ verfügen würden, könnten sie den Revisionswerber auch nicht im Herkunftsstaat besuchen. Im Übrigen sei nicht auf die Auswirkungen der (Sucht-)Krankheit des Revisionswerbers bei der Beurteilung seines Aussageverhaltens Bedacht genommen worden und habe das BVwG daher eine fehlerhafte Gefährdungsprognose hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots vorgenommen.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16       Zu dem von der Revision geltend gemachten Verstoß gegen die Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Suchtkrankheit des Revisionswerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stichhaltige Gründe darlegen müsste, dass er mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 15.7.2022, Ra 2022/18/0140, mwN). Derartiges Vorbringen wird von der Revision jedoch nicht erstattet: Die Revision rügt, dass die Länderberichte veraltet seien, legt aber nicht dar, inwiefern sich aktuell die Situation in Usbekistan für Personen, die an einer Drogentherapie teilnehmen wollen, nun anders darstellen soll. Ebensowenig wird dargetan, welche Medikamente der Revisionswerber benötigen würde und dass diese nicht verfügbar wären. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit in dem Zusammenhang auch auf die Tatsache stützt, dass das BVwG Länderberichte aus dem Jahr 2014 und somit vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie heranzog, legt die Revision nicht näher dar, dass aktuellere Länderberichte im gegebenen Zusammenhang zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.Zu dem von der Revision geltend gemachten Verstoß gegen die Ermittlungspflicht im Hinblick auf die Suchtkrankheit des Revisionswerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach der Revisionswerber im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stichhaltige Gründe darlegen müsste, dass er mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH 15.7.2022, Ra 2022/18/0140, mwN). Derartiges Vorbringen wird von der Revision jedoch nicht erstattet: Die Revision rügt, dass die Länderberichte veraltet seien, legt aber nicht dar, inwiefern sich aktuell die Situation in Usbekistan für Personen, die an einer Drogentherapie teilnehmen wollen, nun anders darstellen soll. Ebensowenig wird dargetan, welche Medikamente der Revisionswerber benötigen würde und dass diese nicht verfügbar wären. Soweit die Revision ihre Zulässigkeit in dem Zusammenhang auch auf die Tatsache stützt, dass das BVwG Länderberichte aus dem Jahr 2014 und somit vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie heranzog, legt die Revision nicht näher dar, dass aktuellere Länderberichte im gegebenen Zusammenhang zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

17       Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf stützt, dass die Interessenabwägung des BVwG zur Rückkehrentscheidung in Verletzung der Ermittlungspflicht zur familiären Situation und deshalb unvertretbar erfolgt sei, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu verweisen. Eine solche ist - wenn sie unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführt wurde, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2022/18/0143, mwN).Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf stützt, dass die Interessenabwägung des BVwG zur Rückkehrentscheidung in Verletzung der Ermittlungspflicht zur familiären Situation und deshalb unvertretbar erfolgt sei, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu verweisen. Eine solche ist - wenn sie unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführt wurde, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 11.7.2022, Ra 2022/18/0143, mwN).

18       Die Revision unterlässt in diesem Zusammenhang eine nähere Konkretisierung, welche relevanten Umstände weitere Ermittlungen - wie die Einvernahme der ehemaligen Ehefrau und des minderjährigen Sohnes - zu Tage gebracht hätten. Das BVwG führte eine mündliche Verhandlung durch und berücksichtigte insbesondere die in diesem Punkt als glaubhaft erachteten Angaben des Revisionswerbers zu seinen familiären Beziehungen in Österreich. Während es davon ausging, dass nur eine Bindung geringer Intensität des Revisionswerbers zu seiner ehemaligen Ehefrau, von der er getrennt lebe und zu der er nur gelegentlich Kontakt habe, vorliege, setzte es sich mit den Auswirkungen einer Trennung des Revisionswerbers von seinem 14-jährigen Sohn, welchen er zuletzt regelmäßig besuchte, auseinander und nahm Bedacht auf die Auswirkung der Außerlandesberingung auf das Kindeswohl. Es ging davon aus, dass die Trennung des Revisionswerbers von seinem Kind, mit dem er bereits jetzt in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und von dem er wegen der Verbüßung von Strafhaften auch in der Vergangenheit getrennt war, für das er keinen Unterhalt leistet und welches sich nicht mehr im Alter eines Kleinkindes befindet, insbesondere aufgrund der festgestellten Straffälligkeit gerechtfertigt sei. Dem tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Sie legt insbesondere nicht dar, dass und aus welchen Gründen diese Einschätzung unvertretbar sein sollte. Mit ihrem Vorbringen zur unterlassenen - und im Übrigen gar nicht beantragten - Einvernahme der ehemaligen Ehefrau und des minderjährigen Sohnes vermag die Revision die Zulässigkeit der Revision daher nicht darzulegen.

19       Die Revision bringt schließlich vor, das BVwG habe die Auswirkungen der Suchtkrankheit und der Therapie auf das Aussageverhalten des Revisionswerbers unbeachtet gelassen und aufgrund seiner vermeintlich fehlenden Reue eine unvertretbare Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Dauer des Einreiseverbots vorgenommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BVwG - wie bereits dargestellt - eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen hat. Der Revisionswerber gab darüber hinaus in der Verhandlung selbst an, dass nunmehr „alles normal“ sei, weshalb ihm seine ehemalige Ehefrau die Beaufsichtigung seines minderjährigen Sohnes erlaube. Dass dem BVwG eine revisible Fehleinschätzung zum fünfjährigen Einreiseverbot unterlaufen wäre, legt die Revision somit nicht dar.

20       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180037.L00

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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